Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die Offene Handelsgesellschaft ist der Grundtyp für die Personenhandelsgesellschaften, d.h. Gesellschaften, die ein Handelsgewerbe unter einer gemeinsamen Firma betreibt.

Gründung

Die OHG wird durch den vertraglichen Zusammenschluss von Personen gegründet, die ein Gewerbe gemeinschaftlich als „Handelsgewerbe“ betreiben. Betreiben sie hingegen nur ein sog. Kleingewerbe, handelt es sich um eine GbR (vgl. II. 1). Abgrenzungskriterien sind insbesondere Mitarbeiterzahl, Umsatz und Komplexität der Geschäftstätigkeit. Ist bei einem Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang ein Handelsgewerbe anzunehmen, bilden mehrere Gewerbetreibende zusammen automatisch eine OHG. Kleingewerbetreibende und Vermögensverwalter können sich auch bewusst für die Rechtsform der OHG anstelle der GbR entscheiden. Ein ideeller Zweck kann hingegen nie den Gesellschaftszweck einer OHG darstellen.

Registerpflicht

Die OHG muss sich ins Handelsregister eintragen lassen; die Eintragung wirkt jedoch nur deklaratorisch; die Gründung ist schon vor der Eintragung wirksam. Die Eintragung muss u. a. Firma und Sitz der Gesellschaft, sowie die Namen, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter beinhalten, sowie ihre jeweilige Vertretungsbefugnis.

Eigenkapital und Kapitalaufbringung

Ebenso wie bei der GbR ist bei der OHG kein Mindestkapital erforderlich. Die Gesellschafter entscheiden selbst, ob und welche Vermögenswerte sie in die Gesellschaft einbringen wollen. Die Eigenkapitalausstattung kann dabei frei nach den wirtschaftlichen Umständen und Gegebenheiten gewählt werden.

Geschäftsführung und Vertretung

Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter der OHG zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Davon kann jedoch durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag umfassend abgewichen werden. Die Geschäftsführungsbefugnis kann beliebig erweitert und eingeschränkt werden, z. B. begrenzt auf bestimmte Geschäfte und Ressorts, oder sie kann sogar ganz ausgeschlossen werden.

Im Außenverhältnis gilt der Grundsatz der umfassenden Einzelvertretungsbefugnis jedes Gesellschafters. Die Gesellschafter können abweichend eine gemeinschaftliche Vertretung mit anderen Gesellschaftern oder mit Prokuristen vereinbaren, was dann im Handelsregister einzutragen ist. Andere Beschränkungen der Vertretungsbefugnis können Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden. Gesellschafter müssen sich daher darüber im Klaren sein, dass ihre Mitgesellschafter (unabhängig vom „Dürfen“) über ein umfassendes rechtliches Können verfügen.

Willensbildung, Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse

Beschlüsse werden in der Regel im Rahmen der Gesellschafterversammlung gefasst, sind aber auch außerhalb möglich, z. B. im schriftlichen Umlaufverfahren, per Telefon- oder Videokonferenz. Ab dem 1. Januar 2024 richtet sich die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der OHG nicht mehr nach dem Kopfprinzip, d. h. nach der Mehrheit der Gesellschafter, sondern nach der Mehrheit der Stimmen nach der Beteiligungshöhe der Gesellschafter. Abweichende Stimmverhältnisse müssen vertraglich vereinbart werden. Für fehlerhafte Beschlüsse gilt ab dem 1. Januar 2024 ein Beschlussmängelrecht, das weitgehend mit dem der Kapitalgesellschaften vergleichbar ist: Schwere Mängel führen zur Nichtigkeit, sonstige Mängel zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Beschlusses. Die Anfechtungsklage ist innerhalb einer Frist von drei Monaten gegen die Gesellschaft selbst zu richten. Auch hier können Gesellschafter Abweichendes vorsehen.

Den OHG-Gesellschaftern steht ein Gewinnrecht zu. Anders als bisher ist ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr zwischen dem gewinnunabhängigen Entnahmerecht und dem Recht auf Auszahlung des Gewinns zu unterscheiden. Es gilt stattdessen das Prinzip der Vollausschüttung des Gewinns anhand der Jahresbilanz (§ 122 HGB-MoPeG). Gesellschaftsvertraglich kann etwas anderes vereinbart werden. Entnahmen sind, abgesehen vom Gewinnanspruch, nur durch Gesellschaftsvertrag oder Beschluss möglich.

Übertragbarkeit und Vererblichkeit der Anteile

OHG-Anteile sind übertragbar und vererblich, wenn und soweit dies im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist. Üblich sind einschränkende Regelungen, beispielsweise die Beschränkung der Übertragbarkeit auf Mitgesellschafter oder Abkömmlinge (Kinder und Enkel).

Haftung der Gesellschafter

Hinsichtlich der Haftung gelten die gleichen Grundsätze wie bei der GbR. Die Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt und akzessorisch (unter I. 9.). Haftungsbeschränkungen kommen nur durch explizite Vereinbarungen mit Gläubigern oder durch Zwischenschaltung von beschränkt haftenden Gesellschaften in Betracht.

Zusammenfassung, Vor- und Nachteile

Die OHG ist wie die GbR von großer Dispositionsfreiheit und einer hohen Flexibilität geprägt ist. Das erleichtert die Handhabung im Einzelnen. Der „Preis“, den Gesellschafter hierfür zahlen, ist wieder die persönliche Haftung.