Neuerungen im Recht der Personengesellschaften – Überblick

Nachfolgend wird ein Überblick über die Änderungen im Bereich des Rechts der Personengesellschaft durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften gegeben.

Praxis-Hinweis: Gesellschafter in Personengesellschaften sollten rechtzeitig Anpassungsbedarf prüfen

Im Recht der Personengesellschaft tut sich derzeit Einiges. Durch das Gesetz vom 10.8.2021 (BGB 2021, S. 3433) wurde die umfangreichste Gesetzesänderung in diesem Bereich seit vielen Jahren umgesetzt. Aber auch hinsichtlich der Besteuerung hat der Gesetzgeber jüngst durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrecht vom 25.6.2021 (BGBl. I 2021, S. 2050) ab 2022 die Möglichkeit geschaffen, dass Mitunternehmerschaften, dies sind im Wesentlichen Personengesellschaften, zur Körperschaftsteuer optieren können. Die nachfolgenden Ausführungen sollen sich allerdings auf die Gesetzesänderungen beschränken, die sich im Gesellschaftsrecht der Personengesellschaften ergeben haben. Anwendung finden die neuen Gesetzesbestimmungen dabei allerdings erst ab 1.1.2024, so dass noch etwas Zeit für Gesellschafter von Personengesellschaften bleibt. Trotzdem sollte rechtzeitig überprüft werden, ob sich aufgrund der zukünftig geltenden Gesetzeslage Anpassungsbedarf ergibt. Hierzu sollte insbesondere der Gesellschaftsvertrag auf Änderungsbedarf überprüft werden. Die Auswirkungen der Reform auf die Rechnungslegung der GbR sowie auf die Besteuerung, so es diese überhaupt gibt, wird in einem gesonderten Beitrag erörtert.

Hintergründe:

Insbesondere beim Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bestand ein erheblicher Unterschied zwischen den gesetzlichen Bestimmungen des BGB (§§ 705 ff. BGB) und der Rechtswirklichkeit. Dies beruhte vor allem auf der Entscheidung des BGH vom 29.1.2001 (BFH, Urteil v. 29.1.2001; II ZR 331/00), die der GbR in weiten Teilen eine Rechtsfähigkeit im Gegensatz zu den Vorstellungen des Gesetzgebers zubilligte. Aber auch darüber hinaus gab es nach vielen Jahren einen erheblichen Reformbedarf, da das Recht der GbR seit dem Inkrafttreten des BGB im Jahr 1900 im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Im Gegensatz zu den Änderungen im Recht der GbR nehmen sich die Änderungen in den Bestimmungen die OHG und die KG betreffend bescheiden aus. Diese werden nachfolgend nur kurz gestreift.  

Wesentliche Gesetzesänderungen:

Zentrale Gesetzesänderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts sind:

  • Durch den neuen § 705 Abs. 2 BGB n.F. wird bestimmt, dass eine GbR als rechtsfähige Gesellschaft oder als nicht rechtsfähige Gesellschaft ausgestaltet werden kann. Das Leitbild ist hierbei die rechtsfähige Gesellschaft, die eigenes Gesellschaftsvermögen erwerben kann und Verbindlichkeiten begründen kann. Dies normiert zukünftig § 713 BGB n.F. Ist die Gesellschaft hingegen als nicht rechtsfähige Gesellschaft ausgestaltet, gelten nach § 740 BGB n.F. diverse Bestimmungen des BGB nicht. 
  • Vollkommen neu sind die Bestimmungen für ein Gesellschaftsregister der GbR (§§ 707 bis 707d BGB n.F.). Es besteht allerdings keine Pflicht für die Eintragung in dieses Register. Erfolgt eine Eintragung, werden dort verschiedene Angaben zur Gesellschaft erfasst, etwa die Gesellschafter und die Vertretungsbefugnis. Ist die Gesellschaft eingetragen, ist dies im Namen der Gesellschaft kenntlich zu machen. Ferner kommt es zu einer Publizitätswirkung entsprechend § 15 HGB. Ob eine Eintragung in das Gesellschaftsregister sinnvoll ist, bleibt abzuwarten.
  • Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft regeln die §§ 708 ff. BGB n.F. Wichtig ist, dass diesen Regelungen durch Vertrag abweichend geregelt werden können, es sei denn, das Gesetz schreibt es anders vor. Stimmen der Gesellschafter richten sich demnach nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Die Geschäftsführung erfolgt nach diesen Bestimmungen durch alle Gesellschafter (§ 715 BGB n.F.). Es gilt nach dem Gesetz der Grundsatz der Gesamtvertretung (§ 720 BGB n.F.), der aber auch abbedungen werden kann. Unverändert ist die persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten. Der neue § 721a BGB begründet eine Haftung eines eintretenden Gesellschafters für Altschulden.
  • Ausführlich ist in den §§ 729 ff. BGB n.F. die Auflösung der Gesellschaft geregelt. Neu ist, dass ein Ausscheiden eines Gesellschafters nicht zur Auflösung der GbR führt. Dies entspricht der Regelung in § 131 HGB und der Rechtspraxis. Dies gilt auch im Fall des Todes eines Gesellschafters. Die Liquidation regeln die §§ 735 ff. BGB n.F.
  • Die nicht rechtsfähige GbR ist in § 740 BGB n.F. normiert. Diese hat kein Vermögen und verschiedene Bestimmungen gelten bei dieser nicht. In § 740a BGB n.F. gibt es eine Sonderregelung für die Beendigung einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft.
  • Die Änderungen im Recht der Personenhandelsgesellschaften treten gegenüber den Änderungen im BGB in ihrer Bedeutung zurück. Hier gibt es neue Regelungen zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen, die im Wege einer gegen die Gesellschaft gerichteten Anfechtungsklage geltend zu machen sind (§ 110 Abs. 1 HGB n.F.). Ferner wurden die Informationsrechte eines Kommanditisten nach § 166 Abs. 1 HGB n.F. gestärkt. Dies gilt zumal für Auskunftsrechte. Schließlich wird die Möglichkeit der Nutzung einer GmbH & Co. KG für weitere freie Berufe eröffnet. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater durften diese Rechtsform allerdings bereits zuvor aufgrund ihres Berufsrechts verwenden.


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Schlagworte zum Thema:  Personengesellschaft, GbR