Wann endet die Nachhaftung eines ausgeschiedenen GbR-Gesellschafters?
Eine GbR war im Grundbuch als Wohnungseigentümerin eingetragen. Einer der Gesellschafter der GbR war bereits im Jahr 2002 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss mehr als 10 Jahre später einen Wirtschaftsplan, der unter anderem die Zahlung eines monatlichen Hausgelds vorsah. Der ausgeschiedene Gesellschafter der GbR wurde nun von der Wohnungseigentümergemeinschaft insbesondere auf die Zahlung von Hausgeld für das Jahr 2014 in Anspruch genommen. Der Gesellschafter wehrte sich mit dem Argument, dass der Beschluss erst lange nach seinem Ausscheiden erfolgte und überdies die fünfjährige Nachhaftung abgelaufen sei.
Das Urteil des BGH v. 3.7.2020 (V ZR 250/19)
Die Revision des ausgeschiedenen Gesellschafters wurde vom BGH zurückgewiesen. Die Hausgeldansprüche seien Verbindlichkeiten der GbR als WEG-Miteigentümerin. Diese Verbindlichkeiten seien auch vor Ausscheiden des Gesellschafters aus der GbR begründet worden. Für diese Verbindlichkeiten hafte der ehemalige Gesellschafter daher im Wege der sogenannten Nachhaftung entsprechend § 160 Abs. 1 HGB.
Dass der Gesellschafter bereits im Jahr 2002 aus der GbR ausgeschieden war und die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft erst anschließend gefasst wurden, ändere daran nichts. Denn für die Einordnung als Altverbindlichkeit i.S.d. § 160 Abs. 1 HGB sei nicht das Entstehen oder die Fälligkeit der Forderung entscheidend, sondern vielmehr die mit dem Erwerb des Wohnungseigentums gelegte Rechtsgrundlage für die Beitragspflichten.
Ein Wohnungseigentümer (hier die GbR) schulde nämlich ab diesem Zeitpunkt dem Grunde nach anteilig die Gemeinschaftskosten (bspw. Instandhaltung, Verwaltung). Daher sei der Zeitpunkt des Beschlusses der WEG, ab dem der konkret bestimmte Beitrag vom jeweiligen Miteigentümer verlangt werden kann, nicht entscheidend. § 160 Abs. 1 HGB solle gerade einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des ausscheidenden Gesellschafters und den Gläubigern der GbR geschaffen werden.
Zudem sei im vorliegenden Fall die Fünfjahresfrist des § 160 Abs. 1 S. 2 HGB noch nicht abgelaufen. Bei einer GbR beginne diese erst mit positiver Kenntnis des jeweiligen Gläubigers von dem Ausscheiden des Gesellschafters. Ob die WEG bereits im Jahr 2002 vom Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis hatte, konnte von diesem nicht bewiesen werden.
Anmerkung
Das Urteil bestätigt anschaulich, dass die Rechtsprechung hohe Anforderungen an eine Enthaftung stellt und gerade ausscheidende GbR-Gesellschafter noch lange mit Haftungsrisiken rechnen müssen.
Gemäß § 160 Abs. 1 HGB erstreckt sich die Nachhaftung fünf Jahre ab dem Ausscheiden noch auf alle Verbindlichkeiten, die während der Gesellschafterstellung „begründet“ wurden. Gerade bei Dauerschuldverhältnissen (Miete, Arbeitsverträge) ist der Abschluss des Vertrages entscheidend, so dass hier immer eine Nachhaftung besteht. Da die Fünfjahresfrist an die Kenntnis der Gläubiger vom Ausscheiden gekoppelt ist, sollten gerade GbR-Gesellschafter die Gläubiger aktiv vom Ausscheiden informieren. Im besten Fall kann sogar eine Zustimmung der Gläubiger zur Enthaftung erlangt werden.
Diese Grundsätze gelten auch für Gesellschafter, die im Zuge eines Anteilsverkaufs aus der Gesellschaft ausscheiden wollen. Sie sollten sich auch vom solventen Erwerber (oder einem Bürgen / einer Bank) von der Nachhaftung freistellen lassen. Auch gelten diese Regelungen für ausscheidende Gesellschafter einer oHG oder KG, wobei dort durch das Handelsregister der Beginn der Fünfjahresfrist eher noch nachweisbar ist.
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
7272
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
321
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
2941
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
270
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
246
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
232
-
Probleme des Zugangsnachweises von rechtlichen Erklärungen
227
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
219
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
197
-
Gartenpflege durch Mieter - Kostenfragen und Verletzung der Gartenpflegepflicht
174
-
Augenblicksversagen
20.08.2026
-
Schuldunfähigkeit
20.08.2026
-
Verschulden des Versicherungsnehmers
20.08.2026
-
Grobe Fahrlässigkeit
20.08.2026
-
Leichte Fahrlässigkeit
20.08.2026
-
Kein Provisionsanspruch des Wohnungsverwalters gegen den Vermieter bei erfolgreicher Neuvermietung
19.08.2026
-
Erleichterungen für die Gesellschaft bei Einladung zur GmbH-Gesellschafterversammlung
17.08.2026
-
D&O im Dieselskandal: SdK klagt erneut – was der VW-Fall für die Praxis bedeutet
12.08.2026
-
Muss der Hersteller nach Vertragsende das Warenlager vom Distributor zurücknehmen?
07.08.2026
-
Bundesnetzagentur wird nationale Marktüberwachungsbehörde bei der KI-Aufsicht
16.07.2026