Verjährungsbeginn des Abfindungsanspruchs bei strittigem Ausschluss eines Gesellschafters
Hintergrund (vereinfacht dargestellt)
Der Kläger war Gesellschafter der beklagten GbR. Der Kläger wurde durch Beschluss der Gesellschafter aus wichtigem Grund aus der Beklagten ausgeschlossen. Der Kläger ging im Klageweg in mehreren vorgelagerten Verfahren gegen seinen Ausschluss vor. Seine Klage wurde letztlich abgewiesen und sein Ausschluss aus wichtigem Grund rechtskräftig bestätigt.
Im Anschluss an die rechtskräftige Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses verlangte der Kläger von der Beklagten Zahlung einer Abfindung nach Maßgabe der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen. Der Gesellschaftsvertrag regelte unter anderem, dass die Abfindung innerhalb von drei bzw. sechs Monaten nach Ausscheiden des Gesellschafters an diesen zu bezahlen ist.
Die Beklagte erhob gegen die Zahlungsaufforderung des Klägers die Einrede der Verjährung.
Das Urteil des BGH v. 18.5.2021 (II ZR 41/20)
Die Beklagte konnte mit der erhobenen Einrede der Verjährung nicht durchdringen. Der Abfindungsanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Denn, soweit sich der Gesellschafter im Klageweg gegen die Wirksamkeit des Beschlusses bzgl. seines Ausschlusses aus wichtigem Grund wendet, ist es ihm im Regelfall nicht zuzumuten, seinen Abfindungsanspruch vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses gerichtlich geltend zu machen.
Grundsätzlich setzt der Verjährungsbeginn des Abfindungsanspruchs aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die beim Kläger durch sein Vorgehen gegen die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses auftretende Ungewissheit über die in Streit stehende Wirksamkeit des Ausschlusses steht wertungsmäßig der Tatsachenunkenntnis in Bezug auf die den Abfindungsanspruch begründenden Umstände gleich. Denn ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage in Bezug auf eine Vorfrage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung (hier: bezogen auf den Abfindungsanspruch) als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Der Zumutbarkeit einer Klageerhebung kann es außerdem auch entgegenstehen, dass der Kläger sich mit der Klage zu seinem Vorbringen in einem noch nicht abgeschlossenen Vorprozess in Widerspruch setzen müsste. Etwas anderes gilt nur, wenn die Wirksamkeit des Ausschlusses nicht im Streit steht oder derart offensichtlich ist, dass der betroffene Gesellschafter keine begründeten Zweifel an der Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses haben durfte und dies ohne tragfähigen Grund in Frage stellt.
Dem Kläger war aus beiden Gesichtspunkten (Widerspruch zum Vorprozess; unsichere Rechtslage bzgl. der Wirksamkeit des Ausschlusses) eine Klageerhebung im Zeitpunkt der Fälligkeit des Abfindungsanspruchs nicht zumutbar. Die Verjährung des Abfindungsanspruchs hat daher erst mit rechtswirksamer Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses zu laufen begonnen. Da der Kläger unmittelbar im Anschluss an die rechtswirksame Entscheidung der Wirksamkeit seines Ausschlusses seinen Abfindungsanspruch geltend gemacht und von der Beklagten Zahlung gefordert hat, ist sein Abfindungsanspruch nicht verjährt.
Anmerkung
Das Urteil des BGH ist im Ergebnis zu begrüßen. Der BGH trägt insbesondere dem Sinn und Zweck der Verjährungsregelungen hinreichend Rechnung und berücksichtigt die Interessen aller Beteiligten in prozessökonomischer Weise. Denn es entspricht den Interessen sowohl auf Gläubiger- als auch auf Schuldnerseite, wenn der Abfindungsanspruch erst geltend gemacht wird, nachdem Klarheit über das Ausscheiden des ausgeschlossenen Gesellschafters geschaffen wurde. Die Klärung dieser Vorfrage ist Grundvoraussetzung für das Bestehen des Abfindungsanspruchs. Eine Ausweitung des Vorprozesses wäre nicht ökonomisch und ggfs. auch gar nicht erforderlich. Es ist durchaus denkbar, dass die Gesellschaft auch ohne Rechtsstreit zu Zahlung der Abfindung nach Klärung über den Ausschluss bereit ist.
Die Vorschriften über die Verjährung dienen der Rechtssicherheit und sollen dem Gläubiger eine faire Chance eröffnen, seinen Anspruch geltend zu machen, also das Bestehen seiner Forderung zu erkennen, ihre Berechtigung zu prüfen, Beweismittel zusammenzutragen und die gerichtliche Durchsetzung der Forderung ins Werk zu setzen. Die Interessen des Schuldners richten sich darauf, vor den Nachteilen geschützt zu werden, die der Ablauf von Zeit bei der Abwehr unbegründeter Ansprüche bzw. die Inanspruchnahme wegen einer Forderung mit sich bringen, mit der der Schuldner nicht mehr rechnen musste. Die Geltendmachung des Abfindungsanspruchs vor der Klärung der Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses entspricht daher typischerweise weder den Interessen des Gläubigers des Abfindungsanspruchs noch denen des Schuldners. Auch die Rechtssicherheit gebietet die Geltendmachung nicht. Ein Vertrauen der Gesellschaft bzw. der verbleibenden Gesellschafter, nach der Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses nicht mehr auf eine Abfindung in Anspruch genommen zu werden, ist nicht schutzwürdig.
Für die Praxis empfiehlt sich prüfen zu lassen, ob die vorliegenden Grundsätze für das Hinausschieben des Verjährungsbeginns auf den konkreten Sachverhalt tatsächlich anwendbar sind oder nicht. Denn die Verjährung des Abfindungsanspruchs des Gesellschafters beginnt, sofern die Wirksamkeit seines Ausschlusses offensichtlich ist und der ausgeschlossene Gesellschafter das ohne tragfähigen Grund in Frage stellt.
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