Erbschaftssteuer: Abweichende Gewinnverteilung bei einer GbR

Das FG Münster hat entschieden, dass ein von der Vermögensbeteiligung abweichender Gewinnverteilungsschlüssel bei einer GbR die Verteilung des Werts des Betriebsvermögens nicht unbedingt beeinflussen muss.

Beteiligung an einer GbR

Vor dem FG Münster klagte eine GbR, die im Jahr 1993 durch die im Jahr 2012 verstorbene Erblasserin und ihre beiden Kinder gegründet worden war. Die Erblasserin brachte verschiedene Vermögenswerte in die GbR ein.

Die Beteiligungen waren wie folgt:

  • Am Vermögen waren die Erblasserin zu 5 % und die beiden Kinder zu je 47,5 % beteiligt.
  • Am Gewinn und Verlust waren die Erblasserin zu 90 % und die beiden Kinder zu jeweils 5 % beteiligt.

Abweichende Gewinnverteilung

Die abweichende Gewinnverteilung sollte, nach den vertraglichen Vereinbarungen, mit Beendigung der Geschäftsführerstellung der Erblasserin enden.Das Finanzamt stufte den Vorgang 1993 als Schenkung von jeweils 47,5 % der GbR-Beteiligung seitens der Erblasserin an ihre Kinder ein. Die abweichende Gewinnbeteiligung behandelte das Finanzamt als nießbrauchsähnliches Nutzungsrecht und gewährte hierfür eine Stundung nach § 25 Abs. 1 ErbStG a.F.

Im Jahr 2012 verstarb die Erblasserin. Das Finanzamt stellte zum Zwecke der Erbschaftsteuer den Wert des auf die Kinder entfallenden Anteils am Betriebsvermögen der GbR nach § 97 BewG unter Berücksichtigung des Gewinnverteilungsschlüssels in Höhe von 90 % fest.

Strittig war nun, ob dies zu einer Doppelbesteuerung führt, da bereits ein Anteil von 95 % des Betriebsvermögens im Jahr 1993 der Schenkungsteuer unterworfen wurde. Das FG Münster entschied zugunsten der Klägerin. Das FG sah in der Regelung im Gesellschaftsvertrag keine nießbrauchsähnliche Gestaltung, sondern einen von den Beteiligungsverhältnissen abweichenden Gewinnverteilungsschlüssel. Die abweichende Gewinnverteilung sei jedoch mit dem Tod der Erblasserin erloschen. Daher könne sie nicht mehr für die Verteilung herangezogen werden.

FG Münster, Urteil v. 17.2.2021, 3 K 3911/18 F, veröffentlicht mit Mai-Newsletter des FG Münsters


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