Zur Abfindung eines ausscheidenden GbR-Gesellschafters
Bei der Berechnung des dem ausgeschiedenen Gesellschafter als Abfindung zustehenden Auseinandersetzungsguthabens sind sämtliche gegenseitige Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis in die Berechnung einzustellen, unabhängig davon, ob diese Positionen Einfluss auf den Unternehmenswert haben.
Hintergrund
Der Kläger war Gesellschafter der Beklagten, einer in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Anwaltssozietät. Nach dem Ausscheiden des Klägers wurde die Gesellschaft von den beiden verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt. Der Kläger forderte nach einvernehmlicher Aufteilung des Inventars und der Mandate den Ausgleich der Kapitalkonten der Gesellschafter. Dies begründete er insbesondere damit, dass einer der verbliebenen Gesellschafter in der Vergangenheit zu hohe Beträge entnommen habe. Im Rahmen einer Stufenklage begehrte der Kläger die Errechnung und die Auszahlung eines entsprechenden (weitergehenden) Ausgleichs.
Urteil des BGH vom 12.7.2016 – II ZR 74/14
Das Berufungsgericht hatte die Stufenklage insgesamt abgewiesen, weil die beklagte Gesellschaft nicht Schuldnerin der geltend gemachten Ausgleichsansprüche sei. Mit der einvernehmlichen Aufteilung des Inventars und der Mandate habe eine Liquidation der Gesellschaft stattgefunden, sodass der Ausgleich nur noch zwischen den Gesellschaftern stattfinde. Zu Unrecht von der Beklagten einbehaltene Zahlungen auf vom Kläger mitgenommene Mandate seien als Bereicherungsanspruch und nicht als Abfindungsanspruch gegen die beklagte Gesellschaft geltend zu machen.
Der BGH betont dagegen, dass gerade keine Vollbeendigung stattgefunden hat, sondern die Gesellschaft in werbender Tätigkeit fortgeführt wurde. Daher komme ein interner Gesellschafterausgleich zugunsten des ausgeschiedenen Klägers nicht in Betracht. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass nach § 738 Abs. 1 S. 2 BGB dem Gesellschafter bei seinem Ausscheiden dasjenige zu zahlen ist, „was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde“.
Die Berechnung der Abfindung sei außerdem nicht auf die Erfassung des anteiligen Unternehmenswertes beschränkt. Diese könne auch nicht-unternehmenswertbezogene gegenseitige Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis erfassen, etwa die Rückerstattung von Einlagen nach § 733 Abs. 2 BGB oder Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter auf Rückzahlung unberechtigter Entnahmen.
Schließlich stellt der BGH klar, dass die tatsächliche Aufteilung des Inventars und der Mandate in der Regel keine Realteilung dahingehend begründen kann, dass weitere Ansprüche bzw. der Abfindungsanspruch insgesamt ausgeschlossen seien.
Anmerkung
Der BGH bestärkt mit dem Urteil seine grundsätzliche Linie, nach der die vermögensmäßige Auseinandersetzung einer Personengesellschaft hinsichtlich des Abfindungsguthabens nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung zu ermitteln ist. Einzelne Positionen sollen nicht gesondert durchsetzbar sein. Grund für das Verbot der isolierten Durchsetzung von Einzelansprüchen ist, dass nur bei Gesamtabrechnung aller Ansprüche ermittelt werden kann, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der ausgeschiedene Gesellschafter in Summe einen Anspruch auf Abfindung hat oder seinerseits Ausgleich schuldet. Hierdurch wird auch sichergestellt, dass eine abschließende Abwicklung sämtlicher Ansprüche des Gesellschafters und der Gesellschaft erfolgt.
Für die Frage der Realteilung bestätigt der BGH ebenfalls seine bisherige Rechtsprechung wonach eine weitergehende Ansprüche ausschließende Realteilungsvereinbarung in der Regel nur angenommen werden kann, wenn tatsächlich Vereinbarungen mit entsprechend abschließendem Charakters getroffen wurden. Dies kann zur Vermeidung erheblichen Aufwandes bei der Ermittlung des Abfindungsanspruches empfehlenswert sein.
Rechtsanwälte Dr. Hendrik Thies, Dr. Ingo Reinke, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.0292
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
371
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
364
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
327
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
3041
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
274
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
269
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
266
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
261
-
Gartenpflege durch Mieter - Kostenfragen und Verletzung der Gartenpflegepflicht
218
-
Organhaftung: Überwachungspflicht des Aufsichtsrats bei Geschäftsstillstand
20.05.2026
-
Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten einer oHG und Übergang von Ansprüchen im Wege der Ausgliederung
13.05.2026
-
China: Neue Gegensanktionen
11.05.2026
-
BGH kippt Abzug „Alt für Neu“ bei der Mängelbeseitigung
07.05.2026
-
Top Secret? Umsetzung der CSDDD, Evaluierung des LkSG und das Ziel besserer Rechtssetzung
15.04.2026
-
D&O: Wer zahlt am Ende? Regress von Unternehmensgeldbußen gegenüber Geschäftsleitern
15.04.2026
-
Schiedsverfahren in Gesellschaftsstreitigkeiten
14.04.2026
-
Nach dem Supreme Court und der Rückzahlung kommt die nächste Welle
02.04.2026
-
EU-Kommission legt Vorschlag für EU Inc. vor
01.04.2026
-
Die geplante EU Inc. – Eine neue europäische Rechtsform für Start-ups und innovative Unternehmen
23.03.2026