ebay: Differenzen im Kontrollmaterial des Finanzamts

Meldet sich das Finanzamt bei einem gewerblichen eBay-Mitglied zu einer Betriebs- oder Umsatzsteuersonderprüfung an, kommt der Prüfer natürlich nicht mit leeren Händen. Er dürfte Kontrollmaterial dabei haben, das er von eBay in einem Sammelauskunftsverfahren über das eBay-Mitglied erhalten hat. Differenzen zu den aufgezeichneten Betriebseinnahmen können verschiedene Gründe haben.

Gleicht der Prüfer des Finanzamts die von eBay gemeldeten Auktionserlöse mit den vom eBay-Mitglied in der Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen erfassten eBay-Erlösen ab, kommt es in der Praxis meist vor, dass die von eBay gemeldeten Erlöse höher sind. Diese brisanten Differenzen lassen sich durch folgende Argumentationen erklären:

  • Der Käufer hat trotz gewonnener Auktion nicht bezahlt: Legen Sie hier den Schriftverkehr vor (Mahnung, Meldung an eBay, Kontoauszug für den Monat, in dem der Auktionserlös hätte eingehen müssen). Im Zweifel kann sich das Finanzamt an den Gewinner der Auktion, der nicht bezahlt hat, mit einem Auskunftsersuchen wenden.
  • Eigenersteigerungen: Das ist bei eBay zwar strikt verboten, in der Praxis aber üblich. Bevor ein Produkt unter Wert seinen Besitzer wechselt, ersteigert das eBay-Mitglied den Gegenstand über ein zweites Mitgliedskonto oder durch ein beauftragtes eBay-Mitglied. Das Finanzamt darf diese Infos nicht an eBay melden. Insoweit unterliegt das Finanzamt dem Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung. Legen Sie auch hier den entsprechenden Schriftverkehr (Nachweis über den Bieterzuschlag, Informationen zum Mitgliedskonto).
  • Rücksendung: Der Auktionserlös musste zurückbezahlt werden, weil der versteigerte Gegenstand defekt war oder die Beschreibung im Rahmen der Versteigerung nicht stimmte. Hier können Sie den Nachweis ebenfalls über die entsprechenden Kontoauszüge und den Schriftwechsel mit dem Bieter erbringen.
  • Fremdversteigerung:  Oftmals werden  eigene Privatgegenstände oder die Gegenstände von anderen Personen (Familienangehörige, Freunde, Nachbarn) auf Gefälligkeit mitversteigert. Dem Finanzamt müssen die Namen und Anschriften dieser Personen genannt werden, damit sich das Finanzamt die Aussagen des eBay-Mitglieds von diesen in einem Auskunftsersuchen bestätigen lassen kann.

Tipp: Ohne plausible Argumente wird das Finanzamt die Aufzeichnungen von eBay als Grundlage für eine Schätzung von Umsatz und Gewinn verwenden. Bei Differenzen sollten sich gewerbliche eBay-Mitglieder viel Zeit für Nachforschungen nehmen. Einmal unter Generealverdacht geraten, die Einnahmen aus eBay-Versteigerungen nicht korrekt zu versteuern, werden sich die Prüfer des Finanzamts in Zukunft die Klinke in die Hand geben und häufiger steuerliche Überprüfungen durchführen.

Haufe Online Redaktion
Schlagworte zum Thema:  Finanzamt, Betriebsprüfung