Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
Der BFH hatte sich mit einem Fall auseinander zu setzen, in dem es um die Geltendmachung von Vorsteuer aus Vorauszahlungsrechnungen ging. Nach der erfreulichen Ansicht des BFH ist es nicht erforderlich, dass die Tatsache, dass eine Vorauszahlung erfolgt, sich ausdrücklich im Text der Rechnung findet ( Urteil v. 4.12.2025 V R 38/23). Eine ausdrückliche Bezeichnung als Vorkasse oder ähnlich ist also zumindest dann nicht erforderlich, wenn aus anderen Gründen ersichtlich ist, dass die Rechnung für eine erst noch zu erbringende Leistung erfolgt.
Aber Achtung, wenn der Leistungsempfänger weiß oder hätte wissen müssen, dass die Lieferung oder Leistung voraussichtlich nicht bewirkt wird, gilt dies nicht. Um lästige und langwierige Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollte deshalb besser weiterhin auf eine saubere Rechnungstellung geachtet werden. Besser etwas mehr in eine Rechnung schreiben als zu wenig.
Sachverhalt: Vorauskasse auf nicht gelieferte Photovoltaikanlagen
Die Klägerin wollte sich an einem Anlagemodell beteiligen, nach dem PV-Anlagen an Kunden veräußert werden sollten, die dann verpachtet werden sollten. Tatsächlich handelte es sich allerdings um einen Fall von Anlagebetrug.
Im Jahr 2010 erhielt die Klägerin zwei Rechnungen für die Lieferung von PV-Anlagen. Die Klägerin zahlte die Rechnungen und machte die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Eine der Rechnungen enthielt hierbei ausdrücklich den Hinweis, dass es sich um eine “Vorkasse” handele, im anderen Fall war dies nicht ausdrücklich erwähnt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, mangels Leistungsbezugs stehe der Kläger das Recht auf Vorsteuerabzug nicht zu. Zudem stellte sich heraus, dass es sich um einen Anlagebetrug gehandelt habe, so dass die Lieferung der PV-Anlagen niemals beabsichtigt gewesen sei.
Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht der Klage teilweise statt, da der Klägerin ein Vorsteuerabzug nur teilweise zugebilligt wurde (soweit ausdrücklich von Vorkasse die Rede war). Beide Prozessparteien wandten sich im Wege der Revision an den BFH.
Entscheidung: Vorsteuerabzug auch ohne Hinweis “Vorkasse” möglich
Der BFH wies die Revision des Finanzamts gegen die Entscheidung des Finanzgerichts München als unbegründet ab und gab der Revision der Klägerin statt, verwies allerdings insoweit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Finanzgericht zurück.
Die Klägerin hat in vollem Umfang ein Recht auf Vorsteuerabzug aus den Vorauszahlungsrechnungen. Ein Recht auf Vorsteuerabzug vor Ausführung des Umsatzes ist dann zulässig, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Zudem muss die zukünftige Leistung bereits bekannt und zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sein.
Kein Vorsteuerabzug ist dann zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung bekannt war oder bekannt hätte sein müssen, dass die Leistung voraussichtlich nicht erbracht werden wird. Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben. Es war für die Klägerin nicht ersichtlich, dass es sich um einen Fall des Anlagebetrugs gehandelt hat. Vielmehr musste die Klägerin aus gestellten Rechnung ableiten, dass die Zahlung zu erfolgen hatte und die Lieferung der PV-Anlage später erfolgen sollte. Die Rechnung erfüllte dabei auch alle Voraussetzungen, die als notwendig nach den gesetzlichen Bestimmungen anzusehen sind. Der voraussichtliche Lieferzeitpunkt ist keine solche Pflichtangabe. Etwas anderes ergibt sich weder aus dem nationalen Recht noch aus dem Europarecht. Es ist nicht erforderlich, dass sich aus der Rechnung ausdrücklich ergibt, dass es sich um eine Vorauszahlung handelt. Näheres zum Vorsteuerabzug aus dieser zweiten Rechnung, die nicht ausdrücklich mit dem Hinweis Vorkasse bezeichnet war, wird das Finanzgericht in einem weiteren Verfahren zu klären haben.
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