ebay: Umsatzsteuer ja – Gewinnbesteuerung nein

In den letzten Jahren wurden immer wieder Fälle bekannt, bei denen das Finanzamt private eBay-Mitglieder als gewerbliche Händler entlarvt hat. Doch was solche überführten eBay-Händler oftmals nicht wissen: Es kann zwar eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit entstehen, nicht jedoch automatisch eine einkommensteuerpflichtige Tätigkeit. Hier gibt es nämlich feine Unterschiede zu beachten.

Die Abgrenzung zwischen privatem Handel und gewerblichem Handel eines eBay-Mitglieds erfolgt grob dargestellt nach folgenden Kriterien:

  • Umsatzsteuer: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 UStG).
  • Einkommensteuer: Werden Verkäufe über eBay nachhaltig, das bedeutet mit Wiederholungsabsicht und mit Gewinnerzielungsabsicht getätigt, liegen einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG).

Beispiel: Das Finanzamt stellt fest, dass ein privates eBay-Mitglied in Wirklichkeit gewerblich gehandelt hat. Es ermittelt aus den Auktionserlösen Umsatzsteuer und schätzt den zu versteuernden Gewinn. Folge: Gegen die Umsatzsteuerpflicht ist vom Grundsatz her wohl nichts einzuwenden. Doch bei der Besteuerung des Gewinns lohnt sich Gegenwehr. Denn kann nachgewiesen werden, dass die Anschaffungskosten der versteigerten Gegenstände höher waren als die erzielten Erlöse, liegt eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht (Fachjargon: Liebhaberei) vor. Das Finanzamt wird von der Gewinnbesteuerung in diesem Fall absehen.

Tipp: Möchte ein eBay-Mitglied, das vom Finanzamt zum Unternehmer gemacht worden ist, den Handel über eBay ausdehnen,  sollte das Finanzamt dazu aufgefordert werden, die ertragsteuerlich erzielten Verluste steuerlich anzuerkennen. Verluste in der Anfangsphase sind ja nicht ungewöhnlich. Das hat folgende steuerliche Konsequenzen:

  • Die Verluste werden vom Finanzamt wohl nur nach § 165 Abgabenordnung vorläufig anerkennt.
  • Die gewerblichen Verluste können Steuer sparend mit den übrigen Einkünften verrechnet werden.
  • Ist nach fünf bis acht Jahren noch kein Totalgewinn entstanden, kann das Finanzamt die Verluste in den Vorjahren wegen des Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 AO und wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht rückwirkend streichen. Folgen: Steuernachzahlungen plus Nachzahlungszinsen.
Haufe Online Redaktion
Schlagworte zum Thema:  Liebhaberei, Umsatzsteuer, Finanzamt