Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG verwirklicht und dadurch Einkünfte erzielt. Diesen Tatbestand verwirklicht derjenige, der Träger der Rechte und Pflichten eines Vermieters oder Verpächters ist und mit diesen Rechten und Pflichten Sachen und Rechte i. S. d. § 21 Abs. 1 EStG an andere zur Nutzung gegen Entgelt überlässt.[1]

Einem Nutzungsberechtigten sind bei Vermietung des Grundstücks die Einkünfte i. S. v. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen,

  • wenn ihm die volle Besitz- und Verwaltungsbefugnis zusteht,
  • er die Nutzungen tatsächlich zieht,
  • das Grundstück in Besitz hat und
  • es verwaltet.

Dem Nießbraucher an einem Gesellschaftsanteil einer GbR mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können die anteiligen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung daher nur zugerechnet werden, wenn ihm kraft seines Nießbrauchs eine Stellung eingeräumt ist, die der eines Gesellschafters entspricht, sodass er einkommensteuerrechtlich als derjenige zu beurteilen ist, der zusammen mit den übrigen Gesellschaftern den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht. Hierfür genügt die bloße Einräumung eines Anspruchs auf Gewinnbezug nicht.[2]

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