Satzung kann Hauptversammlung im Ausland ermöglichen
Hintergrund
Die Satzung einer Societas Europea (SE) mit Sitz in Deutschland sah vor, dass die Hauptversammlung außer am Gesellschaftssitz auch in einer anderen Stadt innerhalb der EU mit mehr als 500.000 Einwohnern oder dem Sitz einer Wertpapierbörse stattfinden kann.
BGH, Urteil v. 21.10.2014, II ZR 330/13
Der BGH entschied, dass die Satzung einer Aktiengesellschaft oder SE mit Sitz in Deutschland auch die Durchführung einer Hauptversammlung im Ausland ermöglichen kann. Jedoch muss die Satzung die Auswahl des Versammlungsortes nach sachgerechten, an den Interessen der Aktionäre ausgerichteten Kriterien einschränken. Es darf z.B. nicht die Wahl unter einer großen Zahl geographisch weit auseinanderliegender Orte bestehen. Daher hielt der BGH die Bestimmung im entschiedenen Fall für zu weitgehend, da sie die Auswahl unter mehr als 60 Städten eröffnete.
Anmerkung
Bisher war umstritten, ob die Satzung einer deutschen AG oder SE auch einen Versammlungsort im Ausland vorsehen kann. Einige Obergerichte in Deutschland lehnten Hauptversammlungen im Ausland ab (z.B. OLG Hamburg, Beschluss v. 7.5.1993, 2 Wx 55/91). Begründet wurde dies u.a. damit, dass bei beurkundungsbedürftigen Beschlüssen im Ausland kein deutscher Notar für die Beurkundung greifbar sei, weil deutsche Notare außerhalb Deutschlands nicht tätig werden dürfen. Diese Begründung trägt nach Ansicht des BGH nicht. Beschlüsse können auch durch ausländische Notare beurkundet werden, wenn dies der deutschen Beurkundung gleichwertig ist, d.h. der Notar in dem jeweiligen Land eine ähnliche Stellung hat wie ein Notar in Deutschland. Auch werden nicht in jeder Hauptversammlung beurkundungsbedürftige Beschlüsse gefasst.
Das Urteil schafft insbesondere für Aktiengesellschaften mit ausländischen Mehrheitsaktionären Rechtssicherheit, die Hauptversammlungen am Sitz des Mehrheitsaktionärs abhalten wollen. Zudem gilt es auch für Europäische Aktiengesellschaft (SE) mit Sitz in Deutschland, die durch die Ermöglichung ausländischer Versammlungsorte ihrem Charakter als europäische Gesellschaften besser gerecht werden können. Durch die Einschränkung der Auswahl anhand sachgerechter Kriterien, wobei insbesondere eine gute Erreichbarkeit des Versammlungsortes für die Aktionäre entscheidend sein dürfte, werden die Interessen der (Minderheits-)aktionäre gewahrt.
Rechtsanwälte Dr. Barbara Mayer , Dr. Sven Ufe Tjarks , Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
8672
-
Gebäudemodernisierungsgesetz in Kraft getreten
435
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
366
-
Einbau von Klimaanlage bei Eigentumswohnung: Anspruch auf Zustimmung?
343
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
316
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
2951
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
257
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
250
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
244
-
Gartenpflege durch Mieter - Kostenfragen und Verletzung der Gartenpflegepflicht
213
-
Muss der Hersteller nach Vertragsende das Warenlager vom Distributor zurücknehmen?
07.08.2026
-
Bundesnetzagentur wird nationale Marktüberwachungsbehörde bei der KI-Aufsicht
16.07.2026
-
Übertragung von unverbrieften Aktien in der Familien-AG
15.07.2026
-
Produktkrise und Rückruf: Ein kompakter Leitfaden für Hersteller
14.07.2026
-
Anfechtung von D&O-Policen: Urteil beanstandet marktübliche Severability-Klauseln
09.07.2026
-
BGH zur Auslegung von Mehrheitsklauseln in Gesellschaftsverträgen
08.07.2026
-
China verschärft Korruptionsstrafrecht: Neue Risiken bei Handelsvertreter- und Agenturmodellen
17.06.2026
-
Beendigung einer GbR durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in der Hand
17.06.2026
-
Der Teufel ist Schleichwerbung – oder: was Meryl Streep mit dem Medienrecht zu tun hat
16.06.2026
-
Das EU-Mercosur-Abkommen ab dem 1. Mai 2026: Zollvorteile und neue Anforderungen für Unternehmen
15.06.2026