Auskunftsanspruch
















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Datenschutz und Gesellschafterrechte

Auskunftsansprüche der Kommanditisten und Treugeber in der (Publikums-)KG

Gewährt der Gesellschaftsvertrag einer Publikums-KG den jeweiligen Treugebern von Treuhandkommanditisten dieselben mitgliedschaftlichen Rechte wie unmittelbaren Kommanditisten, so erstreckt sich der Auskunftsanspruch über Identität und Anschrift der Mitgesellschafter gleichermaßen auf die unmittelbar beteiligten Treuhandkommanditisten und die mittelbar beteiligten Treugeber.


roter Würfel Information
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Rechte „mittelbarer“ Gesellschafter

Auskunftsanspruch eines Gesellschafters einer Publikums-KG

Jeder Gesellschafter einer sogenannten Publikums-KG hat grundsätzlich einen unentziehbaren Anspruch auf Auskunft über seine Mitgesellschafter und deren Anschriften. Diesem Anspruch stehen keine datenschutzrechtlichen Vorschriften im Wege. Diese Auskunft kann auch ein „mittelbarer Gesellschafter“ (Treugeber) verlangen, wenn dieser einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt ist.





Paragraphenzeichen auf Glastür
Paragraphenzeichen auf Glastür
Trotz anwaltlicher Verschwiegenheitspflicht

Rechtsanwalt ist gegenüber der Rechtschutzversicherung des Mandanten auskunftspflichtig

Wenn der Rechtsanwalt im Einverständnis mit dem Mandanten die Korrespondenz mit der einen Prozess vorfinanzierenden Rechtschutzversicherung übernommen hat, hat der Anwalt dieser die abrechnungsrelevanten Auskünfte über den Stand des Verfahrens zu geben. Die Verschwiegenheitsverpflichtung steht dem nicht entgegen, da von ihr konkludent entbunden wurde.









Akten tragen
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Auskunftsanspruch

BGH stärkt Informationsrechte des Kommanditisten

Dem nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft stehen nur eingeschränkte Informations- und Kontrollrechte zu. Regelmäßig erhalten die Kommanditisten nur eine Abschrift des Jahresabschlusses und dürfen diesen unter Einsicht der Bücher der Gesellschaft prüfen. Aus wichtigem Grund kann der Kommanditist jedoch weitere Auskünfte verlangen ohne dabei auf Informationen beschränkt zu sein, die einen inhaltlichen Bezug zum Jahresabschluss der Gesellschaft haben.