Kein Anspruch auf Information über die der Richtsatzsammlung zugrunde liegenden Unterlagen
Hintergrund: Amtliche Richtsatzsammlung zur Verprobung von Umsätzen
Die amtliche Richtsatzsammlung ist ein Hilfsmittel, das von den Betriebsprüfern der Finanzämter als Hilfsmittel für die Verprobung von Umsätzen und Gewinnen von Steuerpflichtigen herangezogen wird. Sie wird jährlich in Form eines Schreibens vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf seiner Homepage veröffentlicht.
In dem vom BFH entschiedenen Fall begehrte ein Antragsteller unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern nähere Informationen über das Zustandekommen der steuerlichen Richtsatzsammlung. So wollte er unter anderem vom zuständigen Finanzministerium wissen, wie viele Betriebe einer Außenprüfung unterzogen worden seien, um die Prüfungsdaten als Grundlage für die Richtsatzsammlung zu verwenden, und nach welchen Gesichtspunkten diese Betriebe ausgewählt werden. Zudem bat er um die Überlassung der jeweiligen Prüfungsauswertungen.
Das beklagte Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern erteilte dem Antragsteller daraufhin Auskünfte in Form allgemeiner Ausführungen zur Entstehung, Bekanntgabe und Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung. Weitere Informationen könnten wegen der Vertraulichkeit der Beratungen der für die Erstellung der Richtsatzsammlungen zuständigen Bund-Länder-Arbeitsgruppe nicht erteilt werden.
Entscheidung: Kein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Der BFH hat einen Anspruch auf Offenlegung der der Richtsatzsammlung zugrundeliegenden Statistiken und Unterlagen ebenfalls verneint. Im Finanzverwaltungsgesetz (FVG) bestehe mit § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG eine spezialgesetzliche Regelung, die eine Vertraulichkeit hinsichtlich des Zustandekommens von Schreiben des BMF und damit auch der Richtsatzsammlung anordne. Denn die Sitzungen der für die Ermittlung der Richtsätze zuständigen Gremien erforderten einen allein an der Sache orientierten freien und vertrauensvollen Austausch von Argumenten und eine unbeeinflusste Abstimmung.
Die Sitzungsinhalte und zugehörigen Unterlagen (zum Beispiel Protokolle, Entwürfe) seien daher grundsätzlich vertraulich und nicht zur Weitergabe an Empfänger außerhalb der Finanzverwaltung bestimmt. Damit sei ein Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern ausgeschlossen.
BFH, Urteil v. 9.5.2025, IX R 1/24; veröffentlicht am 10.7.2025
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