Alle am 7.5.2026 veröffentlichten Entscheidungen
Kompakt und aktuell: Sie finden hier einen Überblick der am Donnerstag vom Bundesfinanzhof veröffentlichten sog. V-Entscheidungen. Am folgenden Montag finden Sie hier Verlinkungen auf die Kurzkommentierungen zu den wichtigsten Entscheidungen. Entscheidungsdatum und Aktenzeichen sind mit den Volltexten auf der Homepage des Bundesfinanzhofs verlinkt.
Thema | Entscheidung | Datum und Az. |
Dienstreisen: Kein Werbungskostenabzug, wenn anstelle des Firmenwagens der Privatwagen genutzt wird | Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären. | |
Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte | Dies bisherige normspezifische Auslegung des Begriffs "Betriebsstätte" ist auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenechts ab 2014 weiterhin maßgeblich. | |
Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen | "Aufgrund der Corona-Krise" geleistet sind Beihilfen und Unterstützungen, wenn sie vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werden. Eine konkrete (individuelle) Belastung der begünstigten Arbeitnehmer durch die Corona-Krise ist nicht erforderlich. Die Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steht der Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen nicht entgegen. | |
Vollverzinsung nach § 233a AO und Billigkeit | Hat ein Steuerpflichtiger für ausländische Vorsteuerbeträge zunächst zu Unrecht im Inland den Vorsteuerabzug geltend gemacht, der dann aufgrund einer geänderten Steuerfestsetzung entfällt, sind Nachzahlungszinsen aufgrund der geänderten Steuerfestsetzung auch dann nicht aus Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige im anderen Mitgliedstaat für die dort gesetzlich geschuldete Steuer keinen Vorsteuerabzug erlangen kann. | |
Vollverzinsung nach § 233a AO und Unionsrecht | Die Vollverzinsung der Umsatzsteuer verstößt nicht gegen das Unionsrecht. | |
Obligatorische Festsetzung des Verspätungszuschlags für nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärung – keine Berücksichtigung von Vorauszahlungen | Der Verspätungszuschlag für eine nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärung ist auch dann obligatorisch nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festzusetzen, wenn bei keinem Mitunternehmer die festgesetzte Einkommensteuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen übersteigt. | |
Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Hotelzimmermieten bei einem Veranstalter für Konferenzen, Events und Reisen | Bei einer wiederholten kurzzeitigen Anmietung von Immobilien – hier von Hotelzimmern im Rahmen von Veranstaltungen – kommt eine Hinzurechnung (nur dann) in Betracht, wenn nach den speziellen betrieblichen Verhältnissen derartige Immobilien ständig für den betrieblichen Gebrauch vorzuhalten sind und es sich entweder immer wieder um dieselben Unterkünfte handelt oder die nur kurzzeitig angemieteten Immobilien auch unter Berücksichtigung ihrer Lage untereinander austauschbar sind. | |
Teilweise inhaltsgleich - Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mieten für Unterkünfte bei einem Personaldienstleistungsunternehmen | Das Merkmal der das (fiktive) Anlagevermögen kennzeichnenden Dauerhaftigkeit der Nutzung eines Wirtschaftsguts kann nicht durch das Kriterium der zwingenden Erforderlichkeit des Wirtschaftsguts für den Betrieb ersetzt werden. Für die Frage, ob von einem Unternehmen angemietete Immobilien (hier: Mitarbeiterunterkünfte) dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen, ist die Kundensicht ohne Belang. | |
Teilweise inhaltsgleich - Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mietzinsen für Mitarbeiterunterkünfte | Mietzinsen für die Überlassung von Hotelzimmern sind nicht generell von einer Hinzurechnung ausgeschlossen. Bei einer wiederholten kurzzeitigen Anmietung von Immobilien – hier von Hotelzimmern und Ferienwohnungen als Mitarbeiterunterkünfte – kommt eine Hinzurechnung (nur dann) in Betracht, wenn nach den speziellen betrieblichen Verhältnissen derartige Immobilien ständig für den betrieblichen Gebrauch vorzuhalten sind und es sich entweder immer wieder um dieselben Unterkünfte handelt oder die nur kurzzeitig angemieteten Immobilien auch unter Berücksichtigung ihrer Lage untereinander austauschbar sind. | |
Andere Gesetze im Sinne des § 140 AO bei nationalen Verbrauchsteuern | Der Begriff "andere Gesetze" verweist auch auf ausländische Buchführungspflichten. Die Rechtsprechung des BFH zu § 140 AO gilt auch für nationale Ver-brauchsteuern. |
Alle am 30.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen
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Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
369
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Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
241
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Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
222
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Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
153
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Abschreibung für eine Produktionshalle
121
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Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
100
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Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
94
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Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
93
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Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
91
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5. Gewinnermittlung
87
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Grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung bei Abschluss einer Treuhandvereinbarung
06.07.2026
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Hinzurechnung im vereinfachten Ertragswertverfahren
06.07.2026
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Wiedereinsetzung nach Formmangel bei Klageeinreichung
06.07.2026
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Vorlagebeschluss zur Anwendung von § 8c Satz 2 KStG a.F. ergänzt
06.07.2026
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Aussetzungszinsen für Zeiträume vor 2019
03.07.2026
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Alle am 2.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
02.07.2026
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Vermietungsabsicht bei Wohnungsrecht
02.07.2026
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Konkurrierende ausländische Kindergeldansprüche
02.07.2026
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Neue anhängige Verfahren im Juni 2026
01.07.2026
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Hebesätze der Grundsteuer in Tübingen bleiben gültig
01.07.2026