Vollverzinsung verstößt nicht gegen das Unionsrecht
Hintergrund: Nachzahlungszinsen nach Vorsteuerkorrektur
Im Streitfall hatte das Finanzamt bei der Klägerin einen Vorsteuerabzug korrigiert, den die Klägerin zuvor zu Unrecht geltend gemacht hatte, was zu Steuernachforderungen und nach § 233a AO zu einer Verzinsung dieser Steuernachforderungen zulasten der Klägerin führte.
Die Klägerin wandte sich gegen die Nachforderungszinsen und machte im Wesentlichen geltend, die Vollverzinsung im Bereich der Umsatzsteuer verstoße gegen das Unionsrecht, da es sich um eine Sanktion handele, die mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, unvereinbar sei.
Entscheidung: Vollverzinsung fällt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts
Dieser Argumentation ist der BFH entgegengetreten.
Die Vollverzinsung schaffe – wie das BVerfG mit Beschluss v. 8.7.2021 (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) bereits entschieden habe – einen Ausgleich zwischen den Steuerschuldnern, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuer herangezogen werden, und wirke gleichermaßen zugunsten und zulasten der Steuerpflichtigen. Da dieser Zweck im Unionsrecht – auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH – nicht vorgesehen ist, stellt der BFH fest, dass § 233a AO weder Unionsrecht durchführt noch sonst in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.
Im Rahmen der den Mitgliedstaaten zustehenden Verfahrensautonomie genüge die Vorschrift im Übrigen auch den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität.
Selbst wenn unterstellt wird, dass die Vollverzinsung Unionsrecht durchführt, steht der Regelung auch der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen. Maßgebend für die Prüfung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist bei einer derartigen Unterstellung nämlich nicht die nach nationalem Recht bezweckte Ausgleichsfunktion der Vorschrift, sondern ein dann zugrunde zu legendes Sanktionsziel des Unionsrechts.
BFH, Urteil v. 11.12.2025, V R 7/24; veröffentlicht am 7.5.2026
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