BFH

Kein Werbungskostenabzug, wenn anstelle des Firmenwagens der Privatwagen genutzt wird


Junger Mann in Cabrio

Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären.

Hintergrund: Werbungskostenabzug für Dienstfahrten mit Privatfahrzeug

Führt ein Arbeitnehmer Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug durch, kann er nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG (wahlweise) die tatsächlichen Aufwendungen, die ihm durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, als Werbungskosten absetzen. In diesem Fall ist der Teil der jährlichen Gesamtkosten des genutzten Privatfahrzeugs anzusetzen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht.

Berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs trotz Dienstwagen

  • Der Kläger war berechtigt, ein Geschäftsfahrzeug (Firmenwagen) zu bestellen und dieses auch privat zu nutzen. Von dieser ihm arbeitsvertraglich eingeräumten Möglichkeit machte er Gebrauch und nutzte im Streitjahr einen Van. Nach der Firmenwagenregelung durfte dieser ausschließlich vom Kläger und daneben auch von dessen Ehefrau (Klägerin) genutzt werden, wenn keine dienstlichen Belange entgegenstanden.
  • Soweit der Firmenwagen für beruflich veranlasste Fahrten (Dienstreisen) eingesetzt wurde, erstattete der Arbeitgeber die entstandenen Tankkosten. Bei genehmigter Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen erstattete er lediglich eine Kilometerpauschale von 0,30 EUR. Die Nutzung eines Privatfahrzeugs genehmigte der Arbeitgeber jedoch nur in Ausnahmefällen, da vorrangig der Firmenwagen oder vom Fuhrpark bereitgestellte Fahrzeuge genutzt werden sollten.
  • Der Kläger führte im Streitjahr 2021 drei Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug, einem Sportwagen der Mittelklasse, durch. Den Firmenwagen nutzte in dieser Zeit die Klägerin.
  • In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger neben anderen Aufwendungen hierfür Fahrtkosten in Höhe von 3.758 EUR (1.648 km * 2,28 EUR) als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt (FA) ließ die v. g. Fahrtkosten des Klägers nicht zum Abzug zu. Den Einspruch wies das FA als unbegründet zurück. Das FG gab der Klage, mit der die Kläger die Fahrtkosten weiterhin als Werbungskosten geltend machten, statt. Der Werbungskostenabzug scheitere insbesondere nicht daran, dass die grundsätzlich die Lebensführung berührenden Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien. Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Entscheidung: Kein Werbungskostenabzug möglich

Die Revision des FA führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage. Das FG hat die geltend gemachten Aufwendungen, die dem Kläger aufgrund der unstreitig beruflich veranlassten Fahrten (Dienstreisen) mit dem Privatfahrzeug entstanden sind, zu Unrecht als Werbungskosten zum Abzug zugelassen.

Wahl des Verkehrsmittels grundsätzlich frei

Dem Steuerpflichtigen steht die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten zwar grundsätzlich frei. Wählt er aber für diese Fahrten sein Privatfahrzeug, obwohl ihm von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wird („Über-Kreuz-Nutzung“), können die Fahrtkosten, die durch die berufliche Nutzung des Privatwagens anfallen, die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren. Davon ist auszugehen, wenn die „Über-Kreuz-Nutzung“ des Steuerpflichtigen nicht auf beruflichen, sondern auf privaten Gründen und Motiven beruht.

Im Urteilsfall überwiegen private Gründe und Motive

Der Kläger hat vorliegend die Dienstreisen mit seinem Privatwagen durchgeführt, um der Klägerin die Nutzung des Firmenwagens auch während seiner beruflichen Abwesenheit zu ermöglichen. Ein beruflicher Grund für die Nutzung seines Privatwagens auf den drei Dienstreisen ist nicht ersichtlich.

Angemessenheitsprüfung

Haben – wie im Urteilsfall – private Motive und Bedürfnisse beim Tätigen der Aufwendungen eine Rolle gespielt, so führt dies allein noch nicht zum Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG. Dieses greift erst dann ein, wenn die die Lebensführung berührenden Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Die Angemessenheitsprüfung ist daran auszurichten, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Es kommt dabei nicht auf das wirtschaftliche und gesellschaftliche Umfeld des Steuerpflichtigen, sondern auf die Anschauung breitester Kreise der Bevölkerung an.

Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist zudem der Grad der Berührung der privaten Lebenssphäre zu berücksichtigen. Hiernach können die Aufwendungen umso weniger als unangemessen angesehen werden, je stärker die Berührung mit der Lebensführung hinter der betrieblichen/beruflichen Veranlassung zurücktritt. Umgekehrt können Aufwendungen, die zwar nach den betrieblichen/beruflichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen nicht als unangemessen anzusehen sind, dennoch unter die Abzugsbeschränkung EStG fallen, wenn die Unangemessenheit der Aufwendungen durch eine im Vordergrund stehende private Motivation begründet wird.

Fahrtkosten mit Privatwagen im Urteilsfall in voller Höhe unangemessen

Die „Über-Kreuz-Nutzung“ des privaten Pkw beruht vorliegend ausschließlich auf privaten Gründen des Klägers. Nur durch die ausschließlich privat motivierte Überlassung des Firmenwagens an die Klägerin und die nicht beruflich motivierte Nutzung des Privatwagens sind dem Kläger überhaupt Fahrtkosten entstanden. Denn bei Nutzung des Firmenwagens wären dem Kläger keine Kosten entstanden, da diese von seinem Arbeitgeber vollständig getragen worden wären.

Bei dieser Sachlage ist das Verhältnis der Fahrtkosten zu den Einnahmen oder Einkünften des Klägers, auf das das FG maßgeblich abgestellt hat, kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Angemessenheit der Werbungskosten. Vielmehr sind die Kosten für die Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug – ungeachtet der grundsätzlichen Wahlfreiheit des Verkehrsmittels – in voller Höhe als unangemessen anzusehen. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte bei dieser Sachlage die durch die Nutzung des Privatwagens entstandenen Aufwendungen nicht auf sich genommen.

BFH, Urteil v. 21.1.2026, VI R 30/24; veröffentlicht am 7.5.2026

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