Vollverzinsung nach § 233a AO und Billigkeit
Sachverhalt: Außenprüfung führt zu erheblichen Mehrsteuern
- Die Klägerin übt eigene wirtschaftliche Tätigkeiten aus und ist Organträgerin verschiedener Organgesellschaften.
- Das Finanzamt (FA) erließ nach einer im Jahr 2012 begonnenen Außenprüfung einen Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 2007, der zu einem Unterschiedsbetrag i. S. d. § 233a Abs. 3 AO i. H. v. 3.742.395 EUR zulasten der Klägerin führte. Der Unterschiedsbetrag beruhte i. H. v. 1.953.269 EUR darauf, dass die Klägerin in ihrer Buchführung Mehrwertsteuerbeträge anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) als inländische Vorsteuerbeträge erfasst und in ihrer, zu einer Vorbehaltsfestsetzung führenden Umsatzsteuerjahreserklärung geltend gemacht hatte, was durch den genannten Bescheid korrigiert wurde.
- Mit der Steuerfestsetzung verband das FA die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer 2007 i. H. v. 2.224.333 EUR.
- Im September 2019 hatte das FA bereits aus Billigkeitsgründen einen Teil der Zinsen zur Umsatzsteuer 2007 wegen einer bereits im Februar 2017 erfolgten freiwilligen Zahlung erlassen.
- Im Juli 2022 beantragte die Klägerin den weiteren Erlass von Zinsen zur Umsatzsteuer 2007. Diesen Antrag lehnte das FA mit Bescheid vom 31.5.2023 ab. Das Einspruchsverfahren hiergegen hatte keinen Erfolg.
FG wies Klage wegen Erlass weiterer Zinsen ab
Das FG vertrat die Auffassung, dass die noch in Rede stehende Verzinsung nicht unbillig sei. § 233a AO stelle auf das Steuerschuldverhältnis nach nationalem Recht ab, während bei den streitbefangenen Leistungen die weiteren, hiervon unabhängigen Steuerschuldverhältnisse der Leistungserbringer zu den anderen Mitgliedstaaten betroffen seien. Weiter sei es bei der Klägerin zu einem Liquiditätsvorteil gekommen, da sie die Vorsteuerbeträge abgezogen habe, ohne einen korrespondierenden innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern. Zudem hätten die Lieferanten die Steuer geschuldet, auch wenn diese zu Unrecht in einer Rechnung ausgewiesen war. Dies könne, da eine Rechnungsberichtigung wegen Festsetzungsverjährung in dem anderen Mitgliedstaat nicht zu einer Erstattung geführt habe und es nur auf das konkrete Steuerschuldverhältnis ankomme, allenfalls für einen Billigkeitserlass in dem anderen Mitgliedstaat sprechen. Im Übrigen sei die Klägerin auf die Durchsetzung ihres Anspruchs gegen die Lieferanten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (FG Rheinland-Pfalz v. 18.4.2024, 3 K 1447/23).
Entscheidung: Billigkeitsgründe nicht ersichtlich
Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Billigkeitsgründe, die zu einem vollständigen oder teilweisen Erlass der nach § 233a i. V. m. § 238 AO festgesetzten und noch nicht erlassenen Zinsen führen, liegen nicht vor.
Erlass von Zinsansprüche aus Billigkeitsgründen
Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Zinsansprüche ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls aus persönlichen oder sachlichen Gründen unbillig wäre. Nach § 239 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i. V. m. § 163 Abs. 1 Satz 1 AO können Zinsen niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Zinsen nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.
Sachlich unbillig ist die Festsetzung einer Steuer oder eines Zinsanspruchs, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass ihre Erhebung unbillig erscheint. Das ist der Fall, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage – wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte – i. S. der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte.
Eine Billigkeitsmaßnahme kann u. a. geboten sein, wenn ein Gesetz, das in seinen generalisierenden Wirkungen verfassungsgemäß ist, bei der Steuerfestsetzung im Einzelfall zu Grundrechtsverstößen führt. Mit Billigkeitsmaßnahmen darf jedoch nicht die Geltung des ganzen Gesetzes unterlaufen werden. Müssten notwendige Billigkeitsmaßnahmen ein derartiges Ausmaß erreichen, dass sie die allgemeine Geltung des Gesetzes aufhöben, wäre das Gesetz als solches verfassungswidrig.
Billigkeitsmaßnahmen dürfen nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem „ungewollten Überhang“ des gesetzlichen Steuertatbestands abhelfen. Typische, den gesetzgeberischen Vorstellungen von einer gesetzlichen Regelung entsprechende Folgen vermögen keine sachliche Unbilligkeit zu begründen. Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, können einen Billigkeitserlass nicht rechtfertigen, sondern sind ggf. durch eine Korrektur des Gesetzes zu beheben.
Liquiditätsvorteile bei der Festsetzung von Zinsen
Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn der Schuldner der Steuernachforderung Liquiditätsvorteile hatte. Für eine Billigkeitsmaßnahme verbleibt danach gleichwohl Raum, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Steuerpflichtige durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen Vorteil oder Nachteil hatte, so dass durch die Verzinsung der sich aus der verspäteten Steuerfestsetzung ergebenden Steuernachforderung oder Steuererstattung kein Vorteil oder Nachteil ausgeglichen werden kann.
Ausschluss des Vorsteuerabzugs im anderen Mitgliedstaat führt nicht zur Unbilligkeit
Hat ein Steuerpflichtiger für ausländische Vorsteuerbeträge zunächst zu Unrecht im Inland den Vorsteuerabzug geltend gemacht, der dann aufgrund einer geänderten Steuerfestsetzung entfällt, sind Nachzahlungszinsen aufgrund der geänderten Steuerfestsetzung auch dann nicht aus Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige im anderen Mitgliedstaat für die dort gesetzlich geschuldete Steuer keinen Vorsteuerabzug erlangen kann.
- Es handelt sich um den vom Gesetz vorgesehenen typischen Fall einer Zinsfestsetzung, da durch die zu Unrecht berücksichtigten Vorsteuerbeträge der Steuerpflichtige im Inland einen vorübergehenden Liquiditätsvorteil erhalten hat, der durch die spätere Zinsfestsetzung abgeschöpft werden soll. Dabei ist ein Liquiditätsvorteil entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb zu verneinen, weil der Vorsteuerabzug bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer nur den durch Zahlung der Rechnung auch unter Berücksichtigung eingeräumter Zahlungsziele entstandenen Liquiditätsnachteil des Steuerpflichtigen beende. Denn § 233a AO unterscheidet nicht nach dem Grund der – aus Sicht der Zinspflicht – verspäteten Festsetzung und damit auch nicht danach, ob ein Vorsteuerabzug etwa verfrüht oder erst verspätet geltend gemacht wird oder ob die Versteuerung von Ausgangsumsätzen unterblieben ist, so dass es auf vorsteuerspezifische Überlegungen zur Auslegung dieser Vorschrift nicht ankommt.
- Soweit es weiter um zu Unrecht in Rechnung gestellte und als Vorsteuer abgezogene Umsatzsteuer geht, hat sich der Unternehmer auch wegen seines Liquiditätsnachteils zunächst an seinen Vertragspartner und ggf. im Rahmen des Direktanspruchs an den begünstigten Steuergläubiger zu halten.
- Zudem ist der Klägerin auch nicht darin zu folgen, dass sie einen Liquiditätsnachteil erlitten habe, da ihr der Vorsteuerabzug bei einer „länderübergreifenden“ Gesamtbetrachtung im Ergebnis versagt worden sei, der Steuergläubiger bei dieser Betrachtung aber keinen Nachteil erlitten habe. Denn eine derartig länderübergreifende Betrachtung scheidet nach der Rechtsprechung des EuGH im Bereich der Mehrwertsteuer aus.
Weitere Anhaltspunkte für Billigkeitserlass liegen nicht vor
Anhaltspunkte, die darüber hinaus für eine Unbilligkeit aus sachlichen oder persönlichen Gründen sprechen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere liegen keine besonderen Umstände vor, die dazu führen würden, dass die hier in Rede stehende Festsetzung von Nachzahlungszinsen unbillig wäre. So ist etwa ein Verstoß gegen das Verbot einer Übermaßbesteuerung aufgrund der Festsetzung von Nachzahlungszinsen weder dargetan noch erkennbar. Ebenso wenig liegen Umstände vor, die zu einer derart außergewöhnlich langen Bearbeitungszeit im Rahmen einer Außenprüfung geführt haben und die ausschließlich in den Verantwortungsbereich des FA fallen, so dass deshalb einer unverhältnismäßig hohen Belastung mit Nachzahlungszinsen im Billigkeitswege zu begegnen wäre.
BFH, Urteil v. 11.12.2025, V R 8/24; veröffentlicht am 7.5.2026
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