Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen
Im Streitfall lag eine Honorarvereinbarung einer Anwaltskanzlei zugrunde, die nach dem tatsächlich erbrachten Stundenaufwand zu festgelegten Stundensätzen abrechnete. Die Vergütungsvereinbarung enthielt weiter eine Anerkenntnisklausel, nach deren Inhalt die mit den Rechnungen dargestellten Bearbeitungszeiten für das Mandat vom Mandanten anerkannt sein sollten, wenn der Mandant nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Rechnung auf Fehler hingewiesen habe.
Unterscheidung zwischen erteiltem Auftrag und der Honorarvereinbarung
Der BGH hat entschieden, dass grundsätzlich ist zwischen dem erteilten Auftrag und der Honorarvereinbarung zu unterscheiden. Der Auftrag, also der Begriff des Mandats, ist mehrdeutig und nicht zwingend auf den zunächst erteilten Anwaltsauftrag beschränkt. Wird die Vergütungsvereinbarung zu Beginn einer Rechtsangelegenheit abgeschlossen, werden häufig Gegenstand und Umfang des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags noch nicht festgelegt. Die abschließende Festlegung werde nicht selten erst nach einem Wechselspiel von Aufklärung und Ordnung des Sachverhalts und der Informationserteilung durch den Mandanten gelingen.
Zunächst sei nach §§ 133, 1457 BGB der Inhalt des Vertrags auszulegen, insbesondere dürfen nach dem Urteil für die Auslegung auch "außerhalb der Textfassung liegenden Umstände herangezogen werden". Die Angelegenheit umfasse die aus dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt herrührenden Umstände. Diese weite Auslegung des erteilten Mandats trifft auch auf den Steuerberatungsvertrag zu.
Form des Mandatsvertrags und der Honorarvereinbarung
Der BGH hat weiterhin ausdrücklich erklärt, dass ein solcher Mandatsvertrag formfrei geschlossen werden kann (Schriftform ist m. E. sinnvoll). Von diesem Auftrag ist die Honorarvereinbarung zu unterscheiden. Bei der Honorarvereinbarung sei zwischen Inhalt der Honorarvereinbarung und der vorgeschriebenen Form zu unterscheiden. Der Inhalt sei einer weiten Auslegung zugängig.
Der Formzwang "in Textform" gelte für die Vergütungsvereinbarung im Ganzen. Eine unklare oder mehrdeutige Formulierung schade nicht, wenn sich Zweifel im Wege der Auslegung beheben lassen. Hierzu müsse nur ein "zureichender Anhaltspunkt" in der Urkunde enthalten sein, deren Inhalt der Verpflichtung "irgendwie seinen Ausdruck" gefunden hat – also eine sehr weite Formulierung. Damit sei dem Bestimmtheitserfordernis der Vergütungsvereinbarung genüge getan. Die Bestimmbarkeit wiederum bezieht sich nicht nur auf den Inhalt des Auftrags, sondern auch auf die Höhe des Honorars.
Anwendungsbereich der Honorarabrede
Der Anwendungsbereich der Honorarabrede – und damit der Inhalt der Honorarabrede – richte sich nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Dabei sei die bestehende Interessenlage zu berücksichtigen. Der Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung könne über Gegenstand und Umfang des dem Rechtsanwalt zunächst zustehenden Auftrags hinausgehen, sog. überschießender Anwendungsbereich. Die Vergütungsvereinbarung könne nur für eine gebührenrechtliche Angelegenheit, für einen bestimmten erteilten Auftrag oder umfassend für ein Dauermandat geschlossen sein. Die Vergütungsvereinbarung könne sich auch auf künftige Erweiterungen eines bestimmten Auftrags oder bestimmte künftige Aufträge erstrecken.
Dies bedeutet, dass sich alle aus dem Auftrag ergebenden Sachverhalte aus dem Inhalt der Honorarvereinbarung per Auslegung bestimmen lassen können. Wahrnehmungs- und beweispflichtig ist der Berufsträger. Es gibt nach dem Urteil keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass der Mandant regelmäßig ein umfassendes, nach Grund und Höhe unbeschränktes Mandat erteilt. Die Parteien können nicht formfrei durch schlüssiges Verhalten den Anwendungsbereich einer zuvor geschlossenen Vergütungsvereinbarung auf einen "anderen Auftrag erweitern".
Hinweis: Das Textformerfordernis umfasst also nicht nur den Inhalt der abzurechnenden Leistung, sondern auch die Höhe.
Höhe der Vergütung
Im Hinblick auf die Höhe der Vergütung in der Honorarvereinbarung nach Stundensätzen ist der Stundensatz aufzuführen, was vom BGH nicht problematisiert wurde.
Der BGH hat darauf hingewiesen, dass es nach der gesetzlichen Regelung zulässig ist, die Vergütungsvereinbarung gemeinsam mit der Auftragserteilung zu treffen. Es empfiehlt sich daher, den Auftrag weit zu formulieren und mit der Honorarvereinbarung zu verbinden.
Transparenz einer Zeithonorarvereinbarung
Weiter ist der BGH auf die Inhaltskontrolle der Vergütungsvereinbarung nach § 307 Abs. 1 BGB eingegangen und hat entschieden, dass die Honorarvereinbarung der Inhaltskontrolle standhält. Allerdings hat er auch entschieden, dass eine Zeithonorarvereinbarung nur dann transparent ist, wenn sie dem Mandanten ermöglicht, die "Gesamtkosten" der Rechtsdienstleistung der Größenordnung nach "einzuschätzen", oder der Rechtsanwalt sich verpflichtet, den Mandanten in angemessenen Zeitabständen Rechnungen oder regelmäßige Aufstellungen zu übermitteln, in denen die aufgewandten Arbeitsstunden ausgewiesen sind.
Für den Steuerberater bedeutet dies, dass er in der Honorarvereinbarung die Gesamtkosten abgestellt auf den Zeitpunkt der Honorarvereinbarung mit einem entsprechenden Hinweis auf diesen Zeitpunkt schätzen muss oder in angemessenen Zeitabständen mit einer Zeitaufstellung abrechnet. Üblich ist hier eine monatliche Abrechnung.
Unwirksamkeit der Anerkenntnisklausel
Im Hinblick auf die Anerkennungsklausel hat der BGH entschieden, dass diese auch im Rechtsverkehr mitunter nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Sie ist für den Mandanten nachteilig. Die Anerkenntnisklausel zielt darauf ab, die dem Mandantenschutz dienende Nachweispflicht bei Streit über die abgerechnete Stundenzahl leerlaufen zu lassen.
Dies ist nicht verwunderlich, obwohl eine ähnliche Regelung in Arbeitsverträgen wirksam ist. Im Arbeitsrecht werden sog. Ausschlussfristen geregelt, nach deren Ablauf keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können.
Tipp: Regelungen im Vertrag
Es ist zu empfehlen, Auftrag und Honorarvereinbarung in Textform in einem Vertrag abzufassen. Der Auftrag ist möglichst weit zu fassen. Der Stundensatz ist anzugeben. Die geschätzten Gesamtkosten zur Zeit der Auftragserteilung sind anzugeben oder es ist die Regel, dass monatlich mit einer Zeitaufstellung abgerechnet wird. Anerkenntnisklauseln sind unwirksam, lassen aber den Mandatsvertrag mit Vergütungsvereinbarung als wirksam bestehen.
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