BFH

Gelangensbestätigung keine Voraussetzung für Vertrauensschutz


Europakarte mit EU-Sternen

Die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setzt jedenfalls seit Inkrafttreten des § 17a UStDV i. d. F. ab 1.10.2013 nicht voraus, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung i. S. d. § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV besitzt.

Das finanzgerichtliche Ausgangsverfahren

Das FG Kassel versagte einem Steuerpflichtigen, der einen Pkw an einen betrügerischen Abnehmer geliefert hat, trotz umfangreicher Prüfungshandlungen die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. § 6a UStG) und lehnte einen Vertrauensschutz (§ 6a Abs. 4 UStG) ab (FG Hessen, Urteil v. 1.7.2024, 1 K 1247/21).

Der BFH hat auf die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision die Revision zugelassen und musste dann die Frage entscheiden, ob dem Lieferanten der Vertrauensschutz versagt werden kann, wenn alle Tatbestandsmerkmale des § 6a Abs. 4 UStG erfüllt sind und ihm der Abnehmer im Abholfall keine Gelangensbestätigung zurückschickt.

Kläger verkauft Pkw über Internetportal nach Rumänien

  • Der Kläger ist Unternehmer und hatte im Jahr 2018 über ein Internetportal einen Pkw verkauft. Ein Interessent, ein Herr B, rief an und gab an, für eine rumänische Firma zu handeln. Der Kläger überprüfte die mitgeteilte USt-IdNr. dieser Firma qualifiziert beim BZSt mit positivem Ergebnis. Weiterhin erhielt er einen Handelsregisterauszug, aus dem sich entnehmen ließ, dass Herr B als Geschäftsführer bestellt war.
  • Der Pkw wurde im Juli 2018 gegen Barzahlung im Inland verkauft und übergeben. Die abholende Person, Herr B, legte einen rumänischen Personalausweis vor, den der Kläger prüfte und eine Kopie der Vorderseite anfertigte.
  • Im schriftlichen Kaufvertrag verpflichtete sich der Käufer insbesondere dazu, das Fahrzeug nach Rumänien auszuführen und im Inland abzumelden.
  • Die dem Abholer durch den Kläger ausgehändigte Gelangensbestätigung wurde dem Kläger in der Folge trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Mahnungen nicht zurückgesandt.

Der Kläger behandelte die Veräußerung des Pkw als steuerfreien Umsatz. Die rumänische Steuerverwaltung teilte dem Finanzamt (FA) auf Nachfrage mit, dass der Abnehmer keinen innergemeinschaftlichen Erwerb des Pkw erklärt hatte. Das FA gelangte zu der Auffassung, dass der Verkauf des Pkw nicht steuerfrei sei, da es an einer Gelangensbestätigung fehle und unklar sei, ob der Abholer des Pkw tatsächlich A gewesen sei. Zudem sei der Pkw nie in Rumänien, sondern vielmehr – nach erfolgter Abmeldung – wieder im Inland zugelassen worden. In der Folge erließ das FA einen entsprechenden USt-Änderungsbescheid für das Streitjahr.

FG weist Klage als unbegründet zurück

Das FG vertrat die Auffassung, der Kläger müsse die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nachweisen. Vorliegend fehle eine Gelangensbestätigung. Auch ein Alternativnachweis sei nicht geführt worden. Den Kläger treffe nach § 90 Abs. 2 AO eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Ein Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG sei nicht möglich. Ein solcher sei nur denkbar, wenn der Unternehmer die bestehenden Verpflichtungen zum Beleg- und Buchnachweis erfüllt habe.

Entscheidung: Gelangensbestätigung keine Voraussetzung für Vertrauensschutz

Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und der Klage stattgegeben.

Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die sich aus § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG ergebenden Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vorliegen, so ist die Lieferung nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.

Die Inanspruchnahme von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG hängt jedenfalls für die seit 1.10.2013 bestehende Rechtslage nicht davon ab, dass der Unternehmer über die im Streitjahr nach § 17a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a UStDV als Belegnachweis vorgesehene Gelangensbestätigung verfügt.

Nach dem Einleitungssatz des § 17a Abs. 2 UStDV ist zwar die Gelangensbestätigung zur Führung des Nachweises der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet vorgesehen. Sie wird dabei jedoch lediglich „insbesondere“ als eindeutiger und leicht nachprüfbarer Nachweis betrachtet. Die Möglichkeit zur Erbringung des Belegnachweises durch andere Belege wird durch die Verordnungsbegründung bestätigt. Denn der Verordnungsgeber geht davon aus, dass der Unternehmer den Belegnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht zwingend mit einer Gelangensbestätigung (§ 17a Abs. 2 UStDV) oder den in § 17a Abs. 3 UStDV genannten Nachweisen führen muss, sondern es ihm offensteht, den Belegnachweis mit allen zulässigen Beweismitteln zu führen.

Außerdem entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 8 UStG die Steuer im Fall des § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird. Deshalb muss auch im Lieferzeitpunkt feststehen, ob dem leistenden Unternehmer nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG Vertrauensschutz zu gewähren ist oder nicht. Hierfür spricht zudem, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass die Steuerpflichtigen ihre steuerlichen Verpflichtungen kennen, bevor sie ein Geschäft abschließen. Wird der Steuerpflichtige indes verpflichtet, einen schlüssigen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Gegenstände den Liefermitgliedstaat physisch verlassen haben, steht eine solche Pflicht einer korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen entgegen. Eine solche Pflicht lässt den Steuerpflichtigen nach Abschluss des Geschäfts im Ungewissen darüber, ob die Befreiung auf seine innergemeinschaftliche Lieferung anwendbar ist oder ob er die Mehrwertsteuer in den Verkaufspreis mit einbeziehen muss.

BFH-Rechtsprechung zu alter Rechtslage nicht anwendbar

Die BFH-Rechtsprechung zur Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG zur bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage, wonach Vertrauensschutz voraussetzte, dass der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a ff. UStDV „ihrer Art nach“ nachgekommen war, wofür die formelle Vollständigkeit – nicht aber auch die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben – maßgeblich war, kann danach nicht unverändert auf die im Streitjahr bestehende Rechtslage übertragen werden. Dieser Rechtsprechung lag zugrunde, dass § 17a Abs. 2 UStDV in seiner bis einschließlich 31.12.2011 geltenden Fassung für den nach § 6a Abs. 1 UStG vorgesehenen Belegnachweis als Sollbestimmung ausgestaltet war, so dass der Unternehmer den Belegnachweis deshalb zumindest im Regelfall in der durch die UStDV vorgegebenen Form zu erbringen hatte.

Lieferung im Urteilsfall steuerfrei

Der Kläger ist den für die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG im Streitjahr maßgeblichen Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a ff. UStDV ihrer Art nach nachgekommen. Insbesondere war hier die im Kaufvertrag enthaltene Versicherung der Gesellschaft, den Pkw nach Rumänien zu befördern, ausreichend, da sich der Bestimmungsort aus der Rechnungsanschrift des Abnehmers und dem Kaufvertrag ergab.

Die Unrichtigkeit der Angaben der Abnehmerin konnte die Klägerin im Urteilsfall auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen. Weitere im Vorfeld des Verkaufs zu ergreifende Maßnahmen, um eine Beteiligung an einer Steuerhinterziehung auszuschließen, die dem Kläger zuzumuten gewesen wären, sind unter den Gegebenheiten des Streitfalls nicht ersichtlich.

BFH, Urteil v. 18.12.2025, V R 3/25; veröffentlicht am 30.4.2026

Alle am 30.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen


0 Kommentare
Das Eingabefeld enthält noch keinen Text oder nicht erlaubte Sonderzeichen. Bitte überprüfen Sie Ihre Eingabe, um den Kommentar veröffentlichen zu können.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion