Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld eines angestellten Kommanditisten
Im Streitfall ging es um eine Personengesellschaft, die ihre Kommanditisten als Arbeitnehmer beschäftigte. Streitig war nun, ob von der Gesellschaft gezahlte Sozialversicherungsbeiträge sowie Vorauszahlungen auf Kurzarbeitergeld als Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG zu behandeln sind.
Gewerbliche Einkünfte trotz Arbeitsverhältnis
Vergütungen, die ein Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft erhalten hat, werden durch die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG zu Einkünften aus der gewerblichen Beteiligung umqualifiziert, auch wenn sie nach den vertraglichen Vereinbarungen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören sollen.
Entsprechend unterliegen die (gebuchten) Löhne einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge als gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer und derjenige, der diese Vergütungen zahlt, verliert kraft ausdrücklicher steuerrechtlicher Vorschrift die Eigenschaft als Arbeitgeber, auch wenn zivilrechtlich und sozialversicherungsrechtlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt.
Arbeitgeberanteile sind Sondervergütung
Ein geldwerter Vorteil kann auch in einem Anspruch auf Leistungen aus der Sozialversicherung bestehen. Dies ist der Grund, weshalb die Arbeitgeberanteile eines Kommanditisten, der sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer der KG angesehen wird, zu den Vergütungen gehören, die der Kommanditist von der Gesellschaft für seine Dienste im Dienste der Gesellschaft bezogen hat. Dies gilt unabhängig davon, dass die Arbeitgeberanteile nicht zum Arbeitslohn, sondern nach § 3 Nr. 62 EStG zu den steuerfreien Einnahmen gehören.
Im Streitfall gehörten zu den Sondervergütungen im oben genannten Sinne daher die Lohnzahlungen, die die Kommanditisten von der Gesellschaft für ihre in den Streitjahren geleistete Arbeit erhalten hatten.
Kurzarbeitergeld wird nicht für geleistete Dienste gezahlt
Im Streitfall hatten die Kommanditisten von der Gesellschaft auch Vorauszahlungen auf das Kurzarbeitergeld erhalten, denn sie war als Arbeitgeberin nach wirksamer Anordnung der Kurzarbeit verpflichtet, das Kurzarbeitergeld (brutto) für eine bestimmte Stundenanzahl pro Monat selbst zu berechnen, auf dieser Grundlage das Kurzarbeitergeld (netto) an den Arbeitnehmer auszuzahlen und diese Zahlungen schließlich in der am Ende des Kalenderjahres zu erstellenden Lohnsteuerbescheinigung gesondert dem Finanzamt mitzuteilen (§ 41b Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Da die Vorauszahlungen auf das Kurzarbeitergeld gerade nicht für geleistete Dienste bezahlt worden sind, liegen nach Ansicht des FG grundsätzlich auch keine Sondervergütungen vor.
Kurzarbeitergeld als Sonderbetriebseinnahme
Vorauszahlungen auf das Kurzarbeitergeld seien jedoch als sonstige Sonderbetriebseinnahmen anzusehen, weil sie von der Gesellschaft gezahlt worden sind und ihren Anlass in der Beteiligung der Kommanditisten an der Gesellschaft haben.
Die Gesellschaft würde in Höhe des von der Bundesagentur für Arbeit überwiesenen Kurzarbeitergeldes nicht bereichert, da das Kurzarbeitergeld dem Arbeitnehmer zustehe, der in Folge einer wirksam angeordneten Kurzarbeit seine Arbeitsleistung nicht mehr vertragsgerecht anbieten kann und deshalb auch vorübergehend seinen Anspruch auf Lohnzahlung ganz oder teilweise verliert.
Die Gesellschaft fungiere insoweit lediglich als Zahlstelle, die nach Anordnung der Kurzarbeit die Bundesagentur für Arbeit darüber informieren und auch das Kurzarbeitergeld beantragen muss.
Überlassung an KG als Sonderbetriebsausgabe
Überlassen dann aber – wie im Streitfall – die Kommanditisten das von der Bundesagentur für Arbeit ausbezahlte Kurzarbeitergeld ihrer Gesellschaft, erhöhe sich dadurch nicht deren Gewinn, wohl aber erhielte die Gesellschaft dadurch Aufwand ersetzt, den sie zuvor für ihre Gesellschafter getragen hat. Die Zahlungen von der Bundesagentur für Arbeit seien dann aber bei der Ermittlung des Gewinns als Sonderbetriebsausgaben der Kommanditisten abzuziehen.
Steuerfreiheit des Kurzarbeitergeldes unerheblich
Das FG stellte heraus, dass es im Rahmen der Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG nicht darauf ankommen kann, dass das an Arbeitnehmer ausbezahlte Kurzarbeitergeld nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a) EStG zu den steuerfreien Leistungen gehört.
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