Kindergeldanspruch von Familie auf Reisen
Familie nur gelegentlich in Deutschland
Die Klägerin begehrt Kindergeld für ihre beiden Kinder für März 2023 bis März 2024. Die Familie hatte Deutschland bereits Ende 2021 verlassen und lebte seitdem überwiegend reisend im europäischen Ausland ohne festen Wohnsitz.
Zwar erhielt die Klägerin ab Mai 2022 erneut Kindergeld, da sie in Deutschland Einkommen erzielte und angab, dort weiterhin ihren Lebensmittelpunkt zu haben, tatsächlich hielt sich die Familie jedoch nur zeitweise in Deutschland auf und nutzte gelegentlich die Wohnung der Eltern sowie ein Gartenhaus.
Liegt ein gewöhnlicher Aufenthalt vor?
Die Familienkasse hob deshalb die Kindergeldfestsetzung für den Streitzeitraum auf und forderte rund 6.500 EUR zurück, da weder ein inländischer Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt vorgelegen habe.
Die Klägerin machte dagegen geltend, sie sei unbeschränkt steuerpflichtig und habe durch regelmäßige Aufenthalte und Nutzungsmöglichkeiten von Wohnraum weiterhin einen Bezug zu Deutschland.
Kein Anspruch auf Kindergeld
Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen, weil die Klägerin nach Auffassung des FG im Zeitraum März 2023 bis März 2024 keinen Anspruch auf Kindergeld hatte. Entscheidend sei, dass sie in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Weder das Gartenhaus noch das Kinderzimmer bei den Eltern wurden als Wohnsitz anerkannt, da beide nur vorübergehend genutzt wurden und nicht für ein dauerhaftes Wohnen geeignet waren. Außerdem hielt sich die Klägerin mit ihrer Familie überwiegend wechselnd in verschiedenen Ländern auf, sodass kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland bestand.
Auf die Steuerpflicht kommt es nicht an
Dass sie vom Finanzamt steuerlich (zu Unrecht) als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wurde, ändere daran nichts. Daher war die Rückforderung des Kindergeldes rechtmäßig.
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