Wenn Sie an Unternehmen im EU-Ausland liefern, können Sie Lieferungen unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich umsatzsteuerfrei stellen. Erfüllen Sie Ihre Belegpflichten nicht, droht der Verlust der Steuerfreiheit. Seit 1.1.2020 werden „Abhol-Fälle“ anders behandelt als „Bring-Fälle“.mehr
Fehlen die formellen Nachweise der §§ 17a-17c UStDV in Verbindung mit § 6a UStG, kann der Nachweis des Gelangens in das übrige Gemeinschaftsgebiet nicht durch den Nachweis der Zahlung mittels Banküberweisung geführt werden.mehr
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Kommt der Lieferer seinen Nachweispflichten nicht nach, liegt grundsätzlich keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Anders wäre es ausnahmsweise, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass der gelieferte Pkw in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.mehr
Seit Anfang 2014 müssen Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen, die neuen Belegnachweispflichten nach § 17a UStDV (Stichwort "Gelangensbestätigung") erfüllen. Bei einer Veranstaltung der IHK Südlicher Oberrhein in Freiburg zeigte sich, dass viele Unternehmen die gleichen Probleme mit den Vorgaben, aber unterschiedliche Lösungen haben.mehr
Der Vertrauensschutz gem. § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG bei innergemeinschaftlichen Fahrzeuglieferungen greift dann nicht, wenn der als Buch- und Belegnachweis vorgelegte CMR-Frachtbrief nur teilweise bzw. falsch ausgefüllt ist und Zweifel am Vorliegen einer Geschäftsbeziehung bestehen.mehr
Zum 1.1.2014 ist es endgültig ernst geworden mit der Gelangensbestätigung. Viele deutsche Unternehmen müssen jetzt von ihren EU-Kunden diese Bestätigung einfordern. Dabei treffen sie häufig auf Unverständnis, da die Kunden diese deutsche Spezialität weder kennen noch verstehen. Abhilfe kann eine Erklärung in englischer Sprache schaffen.mehr
Bei der Umsatzsteuer gibt es zum Jahreswechsel diverse Änderungen. Diese ergeben sich einerseits aus Gesetzesänderungen, andererseits, weil Übergangsregelungen der Finanzverwaltung auslaufen. Wir haben die wichtigsten Neuerungen zum 1.1.2014 für Sie zusammengefasst.mehr
Wer Gegenstände von einem Mitgliedstaat in ein anderes liefert, muss ab 1.1.2014 mittels einer sog. Gelangensbestätigung zwingend nachweisen, dass der Gegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Nur dann ist die Lieferung steuerbefreit. Da die Übergangsfrist in wenigen Tagen endgültig endet, sollten Unternehmer vorbereitet sein.mehr
Eine innergemeinschaftliche Lieferung kann nur dann vorliegen, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung von einen Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangt. Mit Wirkung zum 1.10.2013 sind die Nachweisvorschriften für dieses körperliche Gelangen in der UStDV geändert worden. Die Finanzverwaltung nimmt mit Schreiben vom 16.9.2013 zu den Einzelheiten der Umsetzung Stellung.mehr
Die Gelangensbestätigung ist für viele Unternehmen noch ein Buch mit sieben Siegeln. Eine Frage, die immer wieder auftaucht: Kann die Auslieferung der Ware auch mit anderen Nachweisen als der Gelangensbestätigung belegt werden?mehr
Der Bundesrat hat am 22.3.2013 den Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen für eine Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung angenommen.mehr
Gelangensbestätigung – ein neuer Nachweis dafür, dass der Liefergegenstand auch wirklich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist.mehr