Auch andere Nachweise sind erlaubt
Die Antwort lautet: Der Nachweis auch ist anderen zulässigen Belegen und Beweismitteln möglich, aus denen sich das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer in der Gesamtschau nachvollziehbar und glaubhaft ergibt. Die Gelangensbestätigung gilt damit nur als eine mögliche Form des Belegnachweises.
Gleiches gilt auch für die in § 17a Abs. 3 UStDV aufgeführten Belege, mit denen der Unternehmer anstelle der Gelangensbestätigung die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachweisen kann. Dies können in Versendungsfällen ein Versendungsbeleg sein, bei Transport durch Postdienstleister ein Posteinlieferungsschein, bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ein Zulassungsnachweis, bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren die EMCS-Erledigungsnachricht.
Weitere gleichberechtigte Nachweise
Als gleichberechtigte Nachweise neben der Gelangensbestätigung sind nach Bundesrat-Drucks. 66/13 außerdem zulässig:
- bei Versendung des Liefergegenstands durch den Unternehmer oder den Abnehmer: ein Versendungsbeleg (insbesondere ein handelsrechtlicher Frachtbrief), der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist, Konnossement oder ein anderer handelsüblicher Beleg (insbesondere Spediteursbescheinigung),
- bei Versendung des Liefergegenstands durch den Unternehmer oder den Abnehmer: die – bereits von der Verwaltung zugelassenen – Nachweise bei Beförderung durch Kurierdienste, d. h. eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und ein von dem mit der Beförderung Beauftragten erstelltes Protokoll, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist (sog. tracking-and-tracing-Protokoll) bzw. der Einlieferungsschein für Postdienstleistungen (zu-sätzlich mit einem Beleg über die Bezahlung des Liefergegenstands),
- bei Versendung des Liefergegenstands durch den Abnehmer: Nachweis über die Bezahlung des Liefergegenstands zusammen mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, in der dieser versichert, dass er den Gegenstand der Lieferung an den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet befördern wird,
- bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren ein entsprechender Beleg der Zollverwaltung,
- bei für den Straßenverkehr zulassungspflichtigen Fahrzeugen in Abholfällen der Nachweis der Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat.
Das könnte Sie auch interessieren:
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
6.6878
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
4.180
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
2.681
-
Bauleistungen nach § 13b UStG: Beispiele
2.674
-
Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich
2.433
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
2.401
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
1.8326
-
Diese Leistungen bewirken den Wechsel der Steuerschuldnerschaft
1.661
-
Wie das Jobticket steuerfrei bleibt oder pauschal versteuert wird
1.6292
-
Vorsicht Steuerfalle! Häusliches Arbeitszimmer im Eigenheim
1.5583
-
E-Mails und Schriftverkehr: Das darf das Finanzamt anfordern
06.11.2025
-
Einspruch gegen Steuerbescheid: Fristen beachten
28.10.2025
-
Grenzen für Änderungen des Steuerbescheids bei Vorläufigkeitsvermerk
27.10.2025
-
Verjährung von Forderungen 2025: 3-Jahresfrist im Blick behalten
23.10.2025
-
Künstliche Intelligenz im CFO-Alltag: Zwischen Hype, Realität und Verantwortung
21.10.2025
-
Darlehen für Zweitimmobilie mit Altersvorsorgevermögen ablösen
20.10.2025
-
Beteiligung an den Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
14.10.2025
-
Steuerclouds als Austauschplattformen für größere Datenmengen
13.10.2025
-
Dezentraler Einkauf, zentrale Budgethoheit: Finanzsteuerung neu gedacht
09.10.2025
-
Wann das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid ändern darf
07.10.2025