- Nachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen
- Vorgaben der UStDV
- Stellungnahme des BMF zur Gelangensbestätigung
- Stellungnahme des BMF zu alternativen Nachweisen
- Fazit

Eine innergemeinschaftliche Lieferung kann nur dann vorliegen, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung von einen Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangt. Mit Wirkung zum 1.10.2013 sind die Nachweisvorschriften für dieses körperliche Gelangen in der UStDV geändert worden.
Die Finanzverwaltung hat sich mit Schreiben vom 16.9.2013 zu den Einzelheiten der Umsetzung für die Nachweise geäußert und gleichzeitig noch eine Nichtbeanstandungsregelung für alle bis zu 31.12.2013 ausgeführten Lieferungen getroffen.
Eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a Abs. 1 UStG liegt dann vor, wenn die folgenden Voraussetzungen einheitlich vorliegen:
- Der Gegenstand ist bei der Lieferung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangt,
- der Erwerber ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, dem aber eine USt-IdNr. erteilt worden ist und
- der Erwerber besteuert in einem anderen Mitgliedstaat einen innergemeinschaftlichen Erwerb.
Die Voraussetzungen, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und dass ein innergemeinschaftlicher Erwerb besteuert werden muss, sind von der Neuregelung nicht betroffen. Regelmäßig wird dieser Nachweis durch die zutreffende USt-IdNr. des Leistungsempfängers geführt.
Hinweis: Die sich aus der Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 27.9.2012, C-587/10 (Vogtländische Straßen-, Tief- und Rohleitungsbau), BFH/NV 2012 S. 1919) ergebende Folge, dass auch in besonderen Fällen ohne eine USt-IdNr. des Leistungsempfängers die Voraussetzungen für eine innergeinschaftliche Lieferung vorliegen können, wird nur in ganz seltenen Ausnahmefällen anzuwenden sein.
Liegen die Voraussetzungen vor, ist eine innergemeinschaftliche Lieferung gegeben, die nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfrei ist.
Der leistende Unternehmer muss die Voraussetzungen nachweisen, die Einzelheiten dazu werden in der UStDV geregelt (§ 6a Abs. 3 UStG). Dies wird in § 17a ff. UStDV umgesetzt.
- Zurück
- Weiter
Schlagworte zum Thema: Gelangensbestätigung, Innergemeinschaftliche Lieferung, Nachweispflicht, Umsatzsteuer
- Elektronische Formulare zur Körperschaftsteuererklärung 2017 erst ab Ende Juli
- Dokumente für den Lohnsteuerjahresausgleich 2018 veröffentlicht
- BMF beantwortet weitere Einzelfragen zur Abgeltungsteuer
- Kampf gegen Steuerhinterziehung mit InKA
- Neue Abgrenzungsmerkmale zur Einordnung in Größenklassen ab 2019
- Reaktion auf EuGH-Urteil zu deutscher Anti-Treaty-Shopping-Vorschrift
- Lohnsteuerliche Behandlung der betrieblichen Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer
- Vordruckmuster für Mitteilungen über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag
- Frist zur Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen nach § 56 InvStG
- Neue Suche zur Ermittlung des zuständigen Finanzamts
- Steuererklärung 2017: Fristen und Fristverlängerung
- Wie deutsche Anleger ausländische Kapitalerträge versteuern müssen
- Details zum Höchstbetrag für Altersvorsorgebeiträge
- Zumutbare Belastung mit Online-Rechner ermitteln
- Einkommensteuererklärungen 2017 werden ab März 2018 bearbeitet
- Besteuerungsfragen zu betrieblichen Kraftfahrzeugen - Teil 1
- Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
- Wie das Finanzamt die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt
- Sonniges Investment: Umsatzsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen
- Anfangszeitpunkt für die Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge
Um einen Kommentar zu schreiben, melden Sie sich bitte an.
Jetzt anmelden