Vorgaben der UStDV

Die Nachweisvorschriften für das Gelangen des Gegenstands waren schon zum 1.1.2012 geändert worden. Im Mittelpunkt dieser Änderung stand die sog. Gelangensbestätigung, die – nach der damaligen Fassung – die zwingende Voraussetzung für den Nachweis des körperlichen (physischen) Gelangens darstellte. Da sich durch diese Regelung erhebliche Nachteile für die deutsche Wirtschaft ergeben hätten, war beschlossen worden, die Vorschriften erneut zu ändern.

Durch § 74a Abs. 3 UStDV ist die ursprünglich zum 1.1.2012 in Kraft getretene Fassung des § 17a UStDV rückwirkend außer Kraft gesetzt worden. Unternehmer können für alle bis zum 30.9.2013 ausgeführten Lieferungen den Nachweis des Gelangens des Gegenstands wie bis zum 31.12.2011 führen. In ihrem Schreiben vom 16.9.2013 geht die Finanzverwaltung sogar noch darüber hinaus und beanstandet es auch für alle bis zum 31.12.2013 ausgeführten Lieferungen nicht, wenn der Nachweis noch nach den bisherigen Rechtsvorschriften (wie bis zum 31.12.2011) geführt wird.

Durch die zum 1.10.2013 in Kraft getretene Fassung des § 17a Abs. 1 UStDV wird klargestellt, dass der leistende Unternehmer im Geltungsbereich der Verordnung durch Belege nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Die Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.

Nach § 17a Abs. 2 UStG soll dieser Nachweis insbesondere durch ein Doppel der Rechnung sowie die sog. Gelangensbestätigung geführt werden. Durch diese Formulierung wird deutlich gemacht, dass der Nachweis nicht zwingend über die Gelangensbestätigung geführt werden muss, sondern auch andere Nachweismöglichkeiten gegeben sind.

Im Mittelpunkt der Neuregelungen steht nach wie vor die Gelangensbestätigung

Mit der Gelangensbestätigung kann der liefernde Unternehmer das Gelangen des Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat als Voraussetzung für die Steuerfreiheit als innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG rechtssicher nachweisen. Sie wird daher den vorrangigen Nachweis darstellen.

In der Gelangensbestätigung (in der ab dem 1.10.2013 geltenden Fassung) sind die folgenden Angaben zu machen:

  • Name und Anschrift des Abnehmers;
  • die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen i.S.d. § 1b Abs. 2 UStG;
  • im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer der Ort und der Monat des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer der Ort und der Monat des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet;
  • das Ausstellungsdatum der Bestätigung,
  • die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten. Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat.

Wichtig: Die inhaltlichen Angaben der Gelangensbestätigung müssen sich nicht zwingend aus einem Beleg ergeben, die zum Nachweis notwendigen Angaben können sich auch aus verschiedenen Unterlagen ergeben. Die Gelangensbestätigung kann zudem als Sammelbestätigung ausgestellt werden. Dabei können Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden.

Alternative Nachweise

Darüber hinaus kann der Nachweis darüber, dass der Gegenstand tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat gelangt ist, auch – jeweils in Abhängigkeit von der Durchführung des Warentransports – durch die folgenden Belege geführt werden:

  • Bei der Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Unternehmer oder Abnehmer: Durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch einen handelsrechtlichen Frachtbrief (z.B. einen CMR-Frachtbrief), der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist und die Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung enthält oder ein Konnossement (§ 17a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStDV).
  • Bei der Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Unternehmer oder Abnehmer: Durch einen anderen handelsüblichen Beleg, insbesondere mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, in der neben den die Leistung und die Vertragspartner bezeichnenden Angaben der Spediteur versichert, wann (Angabe des Monats) er den Gegenstand bei dem Kunden in einem anderen Mitgliedstaat abgeliefert hat (§ 17a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStDV).
  • Durch eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und ein von dem mit der Beförderung Beauftragten erstelltes Protokoll, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist (§ 17a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c UStDV).
  • In den Fällen von Postsendungen, in denen ein elektronisches Protokoll nicht möglich ist, durch eine Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters über die Entgegennahme der an den Abnehmer adressierten Postsendung und den Nachweis über die Bezahlung der Lieferung (§ 17a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d UStDV).
  • Bei der Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Abnehmer durch einen Nachweis über die Entrichtung der Gegenleistung für die Lieferung des Gegenstands von einem Bankkonto des Abnehmers sowie durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, in der neben den die Leistung und die Vertragspartner bezeichnenden Angaben der Spediteur versichert, den Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat transportieren zu wollen (§ 17a Abs. 3 Nr. 2 UStDV).