Jahreswechsel: Änderungen bei der Umsatzsteuer 2014

Bei der Umsatzsteuer gibt es zum Jahreswechsel diverse Änderungen. Diese ergeben sich einerseits aus Gesetzesänderungen, andererseits, weil Übergangsregelungen der Finanzverwaltung auslaufen. Wir haben die wichtigsten Neuerungen zum 1.1.2014 für Sie zusammengefasst.

Rechnungen

Neue Pflichtangaben in Rechnungen bzw. Gutschriften haben sich durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ergeben. Diese sind zwar bereits zum 30.6.2013 in Kraft getreten, die Finanzverwaltung hat jedoch in einem BMF-Schreiben eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2013 gewährt. Ab dem 1.1.2014 müssen die neuen Vorschriften dann zwingend beachtet werden.

Gelangensbestätigung

Nach langem Hin und Her wurden die Belegnachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen zum 1.10.2013 erneut geändert. Auch hier hat die Finanzverwaltung eine Übergangsfrist gewährt, die zum Jahreswechsel ausläuft. Ab dem 1.1.2014 muss dann zwingend die sog. Gelangensbestätigung (oder ggf. die ausdrücklich zugelassenen alternativen Nachweismöglichkeiten) zum Einsatz kommen.

Steuersatz für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke; Differenzbesteuerung

Die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken (einschließlich Briefmarken) unterliegen ab 1.1.2014 dem Regelsteuersatz von 19 %. Das Gleiche gilt auch für die Vermietung dieser Gegenstände. Die Änderung betrifft insbesondere gewerbliche Kunsthändler; für Lieferungen durch den Künstler selbst bleibt es beim ermäßigten Steuersatz.

Um die Anhebung des Steuersatzes für den gewerblichen Kunsthandel zumindest teilweise auszugleichen, wurde für die Differenzbesteuerung eine Regelung eingeführt, nach der der Einkaufspreis mit 30 % des Verkaufspreises angesetzt wird. Diese Pauschalmarge kommt allerdings nur zur Anwendung, wenn der Einkaufspreis nicht ermittelbar oder „unbedeutend“ ist (wobei der Begriff „unbedeutend“ bisher nicht definiert ist).

Durch die Steuersatzänderung wird die (bisher schon mögliche) Differenzbesteuerung auch für viele Münz- und Briefmarkenhändler interessant, die bisher wegen der zwingenden Anwendung des Regelsteuersatzes darauf verzichtet haben. Bei der Umstellung auf die Differenzbesteuerung ergeben sich jedoch Übergangsprobleme. Die Finanzverwaltung lässt daher eine pauschale Zuordnung der Warenbestände zum 31.12.2013 zu (BMF, Schreiben v. 29.11.2013).

Gold- und Silbermünzen

Umsätze mit Sammlermünzen unterlagen bisher unter bestimmten Voraussetzungen dem ermäßigten Steuersatz. Durch die Änderungen im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz kommt ab dem 1.1.2014 grundsätzlich der Regelsteuersatz zur Anwendung. Lediglich die Einfuhr von Sammlungsstücken wird noch ermäßigt besteuert. Für Gold- und Silbermünzen müssen dabei zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein, die das BMF mit Schreiben vom 16.12.2013 regelt und dabei auch die bei Anwendung einer Vereinfachungsregelung benötigten Gold- und Silberpreise für das Jahr 2014 bekanntgibt (Gold: 29.653 €/kg; Silber: 505 €/kg, jeweils ohne USt).

Istversteuerung bei Freiberuflern

Freiberufler, die ihren Gewinn - ob freiwillig oder nicht - nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln, kommen nicht mehr in den Genuss der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG), es sei denn, sie überschreiten mit ihrem Umsatz nicht die Grenze von 500.000 EUR. Die Finanzverwaltung setzt damit ein BFH-Urteil (v. 22.7.2010, V R 4/09) um und will bereits erteilte Genehmigungen mit Wirkung zum 31.12.2013 widerrufen (BMF, Schreiben v. 31.7.2013).

Organschaft

Die Finanzverwaltung hatte in 2013 die Voraussetzungen für die organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerliche Organschaft verschärft (BMF, Schreiben v. 7.3.2013). Betroffen sind insbesondere Fälle, in denen Fremdgeschäftsführer in der Geschäftsleitung der Organgesellschaft tätig sind. Hat der Fremdgeschäftsführer dort Einzelgeschäftsführungsbefugnis, muss sichergestellt werden, dass keine Handlungen gegen den Willen des Organträgers umgesetzt werden können. Für die dazu erforderlichen Maßnahmen, hätten die betroffenen Unternehmen nur bis zum 31.12.2013 Zeit gehabt. Diese Frist wurde jedoch quasi in letzter Minute um ein Jahr (31.12.2014) verlängert (BMF, Schreiben v. 11.12.2013).

Transporthilfsmittel

Wie die Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen  umsatzsteuerlich zu behandeln ist, hat das BMF mit Schreiben vom 5.11.2013 geregelt. Dabei wird zwischen Warenumschließungen und Transporthilfsmitteln (z.B. Europaletten) unterschieden. Insbesondere für Transporthilfsmittel haben sich zum Teil erhebliche Änderungen ergeben, die Anpassungen in den Warenwirtschaftsystemen erfordern. Ursprünglich sollten die neuen Grundsätze bereits zum Jahreswechsel gelten. Doch auch hier hat die Finanzverwaltung auf den Druck aus der Praxis reagiert und „kurz vor Toresschluss“ die Übergangsfrist verlängert. Sie läuft jetzt bis zum 30.6.2014 (BMF, Schreiben v. 16.12.2013).

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben

Zum Jahreswechsel hat das BMF die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Eigenverbrauch) in bestimmten Gewerbezweigen für das Jahr 2014 veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 16.12.2013).

Umsatzsteueranwendungserlass, Änderungen zum 31.12.2013

Wie schon in den Jahren zuvor, hat die Finanzverwaltung den UStAE zum Jahresende überarbeitet (BMF, Schreiben v. 12.12.2013). Neben Änderungen redaktioneller Art wurde insbesondere neue Rechtsprechung eingearbeitet. Eine Kommentierung der wichtigsten Änderungen finden Sie hier.