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Neue Pflichten bei der Rechnungsstellung

Neue Pflichtangaben bei Gutschriften, Reiseleistungen und Differenzbesteuerung


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Neue Pflichtangaben bei Gutschriften und Margenbesteuerung

Die Pflichtangaben in einer Rechnung sind in § 14 Abs. 4, § 14a UStG geregelt. Dass eine Rechnung alle Pflichtangaben enthält, ist insbesondere für den Vorsteuerabzug wichtig.

Die nachfolgend dargestellten Änderungen sind am 30.6.2013 (= Tag nach der Verkündung des AmtshilfeRLUmsG im Bundesgesetzblatt) in Kraft getreten. Sie sind damit erstmals auf Umsätze anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 UStG).

Die Finanzverwaltung beanstandet es allerdings nicht, wenn bei Rechnungen, die bis zum 31.12.2013 (einschließlich) ausgestellt werden, die neuen Pflichtangaben noch nicht berücksichtigt sind ( BMF, Schreiben v. 25.10.2013, IV D 2 – S 7280/12/10002).

Neue Pflichtangabe bei Gutschriften

Als Gutschrift bezeichnet man im Umsatzsteuerrecht eine Rechnung, die vom Empfänger einer Leistung (oder einem Dritten, den der Empfänger beauftragt hat) ausgestellt wird. Gutschriften kommen häufig dann zum Einsatz, wenn es für den Leistungsempfänger einfacher ist, die zur Abrechnung erforderlichen Informationen zu beschaffen.

Künftig muss eine Gutschrift ausdrücklich als solche bezeichnet werden, das (ggf. elektronische) Dokument muss also die Angabe „Gutschrift“ enthalten. Die Finanzverwaltung erkennt auch Formulierungen in anderen Amtssprachen an, allerdings nur, wenn diese Formulierungen auch in Art. 226 Nr. 10a MwStSystRL in der jeweiligen Sprachfassung für den Begriff „Gutschrift“ verwendet werden (z. B. „Self-billing“). Das Einführungsschreiben der Finanzverwaltung enthält in Absch. II eine Tabelle mit den zulässigen Begriffen.

Auch wenn die Verwendung anderer als der o. g. Begriffe nicht § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG entspricht, sollen begriffliche Unschärfen allein nicht zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen, wenn

  • die gewählte Bezeichnung hinreichend eindeutig ist (z. B. „Eigenfaktura“),

  • die Gutschrift ordnungsgemäß erteilt wurde und

  • keine Zweifel an Ihrer Richtigkeit bestehen.

Wichtig: Bei der sog. „kaufmännischen Gutschrift“ (Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung) handelt es sich nicht um eine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Werden solche Dokumente als „Gutschrift“ bezeichnet, ist dies umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Bezeichnung als Gutschrift führt allein nicht zu einer Steuerschuld aufgrund unberechtigten Steuerausweises (§ 14c UStG).

Die Angabe „Gutschrift“ ist auch dann erforderlich, wenn in einem Dokument sowohl über empfangene als auch über ausgeführte Leistungen abgerechnet wird. Dabei muss klar ersichtlich sein, welche Leistung zu welcher Kategorie gehört. Eine Saldierung ist auf keinen Fall zulässig.

Neue Pflichtangaben bei Reiseleistungen und Differenzbesteuerung

Mit dem AmtshilfeRLUmsG wurden auch die Pflichtangaben für die verschiedenen Anwendungsbereiche der Margenbesteuerung präzisiert. Wo bisher in der Rechnung ein Hinweis auf die Sonderregelungen genügte, muss jetzt

  • bei Reiseleistungen (§ 25 UStG) die Formulierung „Sonderregelung für Reisebüros“,

  • bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG (je nach Sachverhalt) die Formulierung „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ bzw. „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ bzw. „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“

zwingend verwendet werden. Auch hier lässt die Finanzverwaltung Formulierungen in anderen Amtssprachen zu. Diese müssen jedoch den in Art. 226 Nr. 13 und 14 MwStSystRL in der jeweiligen Sprachfassung verwendeten Begriffen entsprechen. Zulässig sind z. B. die englischen Begriffe "Margin scheme/Travel agents" bei Reiseleistungen, "Margin scheme/Second-hand goods" bei Gebrauchtgegenständen, Margin scheme/Works of Art" bei Kunstgegenständen bzw. "Margin scheme/Collectors´ items and antiques" bei Sammlungsstücken und Antiquitäten ( BMF, Schreiben v. 25.10.2013, IV D 2 – S 7280/12/10002, Abschn. I Nr. 5 und Tabelle in Abschn. II.).

9 Kommentare
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Sat Nov 13 11:07:00 CET 2021 Sat Nov 13 11:07:00 CET 2021

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Sat Nov 13 11:06:37 CET 2021 Sat Nov 13 11:06:37 CET 2021

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Sat Nov 13 11:06:28 CET 2021 Sat Nov 13 11:06:28 CET 2021

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S

Stefan Latzko

Tue Oct 29 14:23:14 CET 2013 Tue Oct 29 14:23:14 CET 2013

Da blicke ich doch gar nicht mehr durch. Ich bin GF eines Finanzdienstleistungsinstitutes nach KWG. Das Institut hat 3 gebundene Vermittler, die Ihre Zeichnungsscheine über das Institut einreichen. Der größte Teil der Provisionen, die die Vermittler erhalten ist ohne Umsatzsteuer und ein kleiner Teil beinhaltet Umsatzsteuer. In der Provisionsabrechnung führe ich alle Provisonen auf und ziehe den bei uns verbleibenden Anteil ganz offen ab. Mit dem Hinweis: "Die Angabe "Gutschrift" ist auch dann erforderlich, wenn in einem Dokument sowohl über empfangene als auch über ausgeführte Leistungen abgerechnet wird. Dabei muss klar ersichtlich sein, welche Leistung zu welcher Kategorie gehört. Eine Saldierung ist auf keinen Fall zulässig." dürfte ich eigentlich nicht mehr alles in eine Abrechnung schreiben, sondern müßte alles auf verschiedene Blätter für einen Kollegen schreiben. Das ist doch der pure Wahnsinn! Oder sehe ich da was falsch?

H

Henrik fabian.sander@seidel-direkt.de

Mon Aug 19 20:12:49 CEST 2013 Mon Aug 19 20:12:49 CEST 2013

Da ich Faktura in Financial Office Premium nicht benutze, wäre es nett, wenn Sie mir zu dem Dokument Provisionsabrechnung einen Link zu einer Musterabrechnung senden könnten. Es würde mich auch generell interessieren, ob die von mir verwendeten Provisionsabrechnungen korrekt sind.
Danke und Grüße

C

Christian Sturm

Thu Aug 15 18:08:40 CEST 2013 Thu Aug 15 18:08:40 CEST 2013

Aha... mit den Worten
"Dabei handelt es sich um eine Rechnung, die (vereinbarungsgemäß) vom Empfänger einer Leistung ausgestellt wird. Diese Abrechnungsmethode bietet sich z.B. an, wenn der Leistungsempfänger über die zur Abrechnung erforderlichen Informationen verfügt, der leistende Unternehmer aber nicht. "
habe auch ich es jetzt verstanden :)
Bin ebenfalls aus dem Informationstext in Lexware, wie auch aus dem Beitrag nicht so richtig auf den richtigen Ast gekommen. Muss allerdings auch zugeben, dass mir diese Art nicht so geläufig war... und dass dies sich dann auch noch "Gutschrift" nennt.
Wieder etwas dazu gelernt heute... das ist aber schön :)

J

Jürgen Fuehrer

Sun Aug 11 11:05:42 CEST 2013 Sun Aug 11 11:05:42 CEST 2013

Sehr geehrte Redaktion,

wie kommen Sie zu der Definition einer Gutschrift als einer Rechnung, die vom Leistungsempfänger ausgestellt wird? Das widerspricht der täglichen Praxis. Danach erstellt immer der Leistungserbringer die Gutschrift.
So steht es übrigens auch in wikipedia "Eine Gutschrift ist einerseits die Korrektur einer Rechnung zu Gunsten des Leistungsempfängers zum Beispiel infolge einer Mängelrüge."

mit freundlichen Grüßen
J Fuehrer