Kapitel
Neue Pflichtangaben bei Gutschriften und Margenbesteuerung

Die Pflichtangaben in einer Rechnung sind in § 14 Abs. 4, § 14a UStG geregelt. Dass eine Rechnung alle Pflichtangaben enthält, ist insbesondere für den Vorsteuerabzug wichtig.

Die nachfolgend dargestellten Änderungen sind am 30.6.2013 (= Tag nach der Verkündung des AmtshilfeRLUmsG im Bundesgesetzblatt) in Kraft getreten. Sie sind damit erstmals auf Umsätze anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 UStG).

Die Finanzverwaltung beanstandet es allerdings nicht, wenn bei Rechnungen, die bis zum 31.12.2013 (einschließlich) ausgestellt werden, die neuen Pflichtangaben noch nicht berücksichtigt sind ( BMF, Schreiben v. 25.10.2013, IV D 2 – S 7280/12/10002).

Neue Pflichtangabe bei Gutschriften

Als Gutschrift bezeichnet man im Umsatzsteuerrecht eine Rechnung, die vom Empfänger einer Leistung (oder einem Dritten, den der Empfänger beauftragt hat) ausgestellt wird. Gutschriften kommen häufig dann zum Einsatz, wenn es für den Leistungsempfänger einfacher ist, die zur Abrechnung erforderlichen Informationen zu beschaffen.

Künftig muss eine Gutschrift ausdrücklich als solche bezeichnet werden, das (ggf. elektronische) Dokument muss also die Angabe „Gutschrift“ enthalten. Die Finanzverwaltung erkennt auch Formulierungen in anderen Amtssprachen an, allerdings nur, wenn diese Formulierungen auch in Art. 226 Nr. 10a MwStSystRL in der jeweiligen Sprachfassung für den Begriff „Gutschrift“ verwendet werden (z. B. „Self-billing“). Das Einführungsschreiben der Finanzverwaltung enthält in Absch. II eine Tabelle mit den zulässigen Begriffen.

Auch wenn die Verwendung anderer als der o. g. Begriffe nicht § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG entspricht, sollen begriffliche Unschärfen allein nicht zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen, wenn

  • die gewählte Bezeichnung hinreichend eindeutig ist (z. B. „Eigenfaktura“),

  • die Gutschrift ordnungsgemäß erteilt wurde und

  • keine Zweifel an Ihrer Richtigkeit bestehen.

Wichtig: Bei der sog. „kaufmännischen Gutschrift“ (Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung) handelt es sich nicht um eine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Werden solche Dokumente als „Gutschrift“ bezeichnet, ist dies umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Bezeichnung als Gutschrift führt allein nicht zu einer Steuerschuld aufgrund unberechtigten Steuerausweises (§ 14c UStG).

Die Angabe „Gutschrift“ ist auch dann erforderlich, wenn in einem Dokument sowohl über empfangene als auch über ausgeführte Leistungen abgerechnet wird. Dabei muss klar ersichtlich sein, welche Leistung zu welcher Kategorie gehört. Eine Saldierung ist auf keinen Fall zulässig.

Neue Pflichtangaben bei Reiseleistungen und Differenzbesteuerung

Mit dem AmtshilfeRLUmsG wurden auch die Pflichtangaben für die verschiedenen Anwendungsbereiche der Margenbesteuerung präzisiert. Wo bisher in der Rechnung ein Hinweis auf die Sonderregelungen genügte, muss jetzt

  • bei Reiseleistungen (§ 25 UStG) die Formulierung „Sonderregelung für Reisebüros“,

  • bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG (je nach Sachverhalt) die Formulierung „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ bzw. „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ bzw. „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“

zwingend verwendet werden. Auch hier lässt die Finanzverwaltung Formulierungen in anderen Amtssprachen zu. Diese müssen jedoch den in Art. 226 Nr. 13 und 14 MwStSystRL in der jeweiligen Sprachfassung verwendeten Begriffen entsprechen. Zulässig sind z. B. die englischen Begriffe "Margin scheme/Travel agents" bei Reiseleistungen, "Margin scheme/Second-hand goods" bei Gebrauchtgegenständen, Margin scheme/Works of Art" bei Kunstgegenständen bzw. "Margin scheme/Collectors´ items and antiques" bei Sammlungsstücken und Antiquitäten ( BMF, Schreiben v. 25.10.2013, IV D 2 – S 7280/12/10002, Abschn. I Nr. 5 und Tabelle in Abschn. II.).