Bei der allgemeinen Umsatzbesteuerung ist immer das für die Leistung erzielte Entgelt zu besteuern. Dagegen werden bei Reiseleistungen[1] und bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG (insbesondere Gebrauchtwagenverkauf, Second-Hand-Shops) nur die Marge bzw. die Differenz zwischen Verkaufspreis und Eingangspreis besteuert. In derartigen Rechnungen ist jeweils auf die Sonderform der Besteuerung zwingend mit folgendem Wortlaut hinzuweisen:

  • bei der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG: "Sonderregelung für Reisebüros"
  • bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung", "Kunstgegenstände/Sonderregelung" oder Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung.

Der Rechnungsteller kann anstelle der o. g. deutschen Begriffe auch Formulierungen wählen, die in anderen Amtssprachen für die o. g. Begriffe verwendet werden, z. B. "Margin Scheme/Travel agents" für Sonderregelung für Reisebüros, "Margin Scheme/Second-hand goods" für Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung, "Margin scheme/Works of art" oder "Margin scheme/Collector's item and antiques" für Antiquitäten/Sonderregelung.[2]

Ein gesonderter Umsatzsteuerausweis ist in den o. g. Fällen der §§ 25 und 25a UStG unzulässig; aus einem unrichtigen Steuerausweis erhält der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug.

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