Überblick über die neuen Pflichten

Nachfolgend haben wir noch mal die wichtigsten Neuerungen durch das AmtshilfeRLUmsG bei der Rechnungsstellung in einer Übersicht für Sie zusammengestellt.

Wichtig: Hinsichtlich der Pflichtangaben (§ 14 Abs. 4 Nr. 10, § 14a Abs. 1, 5 und 6 UStG) gewährt die Finanzverwaltung ( BMF, Schreiben v. 25.10.2013, IV D 2 – S 7280/12/10002) eine Übergangsfrist für Rechnungen, die bis einschließlich 31.12.2013 ausgestellt werden. Bei diesen Rechnungen bzw. Gutschriften wird es nicht beanstandet, wenn sie die neuen Vorgaben nicht erfüllen.

Pflichtangaben

Gutschriften

Angabe „Gutschrift“

Leistungen nach § 13b UStG

(Reverse-Charge-Verfahren)

Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“

Reiseleistungen (§ 25 UStG)

Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“

Differenzbesteuerung (§25a UStG)

Angabe (je nach Sachverhalt)

„Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ bzw.

„Kunstgegenstände/Sonderregelung“ bzw.

„Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“

Fristen

B2B-Leistungen inländischer Unternehmer im Ausland (Reverse-Charge-Verfahren)

Rechnung bis zum 15. des Folgemonats (= Monat nach Ausführung des Umsatzes)

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Rechnung bis zum 15. des Folgemonats (= Monat nach Ausführung des Umsatzes)

Schlagworte zum Thema:  Rechnung, Umsatzsteuer, Amtshilfe