Wichtig: Hinsichtlich der Pflichtangaben (§ 14 Abs. 4 Nr. 10, § 14a Abs. 1, 5 und 6 UStG) gewährt die Finanzverwaltung ( BMF, Schreiben v. 25.10.2013, IV D 2 – S 7280/12/10002) eine Übergangsfrist für Rechnungen, die bis einschließlich 31.12.2013 ausgestellt werden. Bei diesen Rechnungen bzw. Gutschriften wird es nicht beanstandet, wenn sie die neuen Vorgaben nicht erfüllen.
Pflichtangaben | |
Gutschriften | Angabe „Gutschrift“ |
Leistungen nach § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) | Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ |
Reiseleistungen (§ 25 UStG) | Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ |
Differenzbesteuerung (§25a UStG) | Angabe (je nach Sachverhalt) „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ bzw. „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ bzw. „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ |
Fristen | |
B2B-Leistungen inländischer Unternehmer im Ausland (Reverse-Charge-Verfahren) | Rechnung bis zum 15. des Folgemonats (= Monat nach Ausführung des Umsatzes) |
Innergemeinschaftliche Lieferungen | Rechnung bis zum 15. des Folgemonats (= Monat nach Ausführung des Umsatzes) |
13.11.2021 11:07 Uhr
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13.11.2021 11:06 Uhr
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Stefan Latzko
29.10.2013 14:23 Uhr
Da blicke ich doch gar nicht mehr durch. Ich bin GF eines Finanzdienstleistungsinstitutes nach KWG. Das Institut hat 3 gebundene Vermittler, die Ihre Zeichnungsscheine über das Institut einreichen. Der größte Teil der Provisionen, die die Vermittler erhalten ist ohne Umsatzsteuer und ein kleiner Teil beinhaltet Umsatzsteuer. In der Provisionsabrechnung führe ich alle Provisonen auf und ziehe den bei uns verbleibenden Anteil ganz offen ab. Mit dem Hinweis: "Die Angabe "Gutschrift" ist auch dann erforderlich, wenn in einem Dokument sowohl über empfangene als auch über ausgeführte Leistungen abgerechnet wird. Dabei muss klar ersichtlich sein, welche Leistung zu welcher Kategorie gehört. Eine Saldierung ist auf keinen Fall zulässig." dürfte ich eigentlich nicht mehr alles in eine Abrechnung schreiben, sondern müßte alles auf verschiedene Blätter für einen Kollegen schreiben. Das ist doch der pure Wahnsinn! Oder sehe ich da was falsch?
Frank Holst
30.10.2013 09:02 Uhr
Sehr geehrter Herr Latzko,
entscheidend ist ist die Frage, ob (umsatzsteuerrechtliche) Leistungen in beide Richtungen erfolgen, also vom Vermittler an Sie und von Ihnen an den Vermittler. Das geht aus dem Sachverhalt nicht ganz klar hervor. So wie ich es verstehe, erbringt nur der Vermittler eine Leistung, für die er eine Provision erhält, von der wiederum ein Teil bei Ihnen verbleibt. Dieser Fall wäre im Hinblick auf das neue BMF-Schreiben unproblematisch. Da wir von der Redaktion aber keine Rechtsberatung im Einzelfall anbieten dürfen, empfehle ich Ihnen, den Sachverhalt mit Ihrem Steuerberater zu klären.
Beste Grüße
Frank Holst, Redaktion haufe.de/steuern
Henrik fabian.sander@seidel-direkt.de
19.08.2013 20:12 Uhr
Da ich Faktura in Financial Office Premium nicht benutze, wäre es nett, wenn Sie mir zu dem Dokument Provisionsabrechnung einen Link zu einer Musterabrechnung senden könnten. Es würde mich auch generell interessieren, ob die von mir verwendeten Provisionsabrechnungen korrekt sind.
Danke und Grüße
Christian Sturm
15.08.2013 18:08 Uhr
Aha... mit den Worten
"Dabei handelt es sich um eine Rechnung, die (vereinbarungsgemäß) vom Empfänger einer Leistung ausgestellt wird. Diese Abrechnungsmethode bietet sich z.B. an, wenn der Leistungsempfänger über die zur Abrechnung erforderlichen Informationen verfügt, der leistende Unternehmer aber nicht. "
habe auch ich es jetzt verstanden :)
Bin ebenfalls aus dem Informationstext in Lexware, wie auch aus dem Beitrag nicht so richtig auf den richtigen Ast gekommen. Muss allerdings auch zugeben, dass mir diese Art nicht so geläufig war... und dass dies sich dann auch noch "Gutschrift" nennt.
Wieder etwas dazu gelernt heute... das ist aber schön :)
Jürgen Fuehrer
11.08.2013 11:05 Uhr
Sehr geehrte Redaktion,
wie kommen Sie zu der Definition einer Gutschrift als einer Rechnung, die vom Leistungsempfänger ausgestellt wird? Das widerspricht der täglichen Praxis. Danach erstellt immer der Leistungserbringer die Gutschrift.
So steht es übrigens auch in wikipedia "Eine Gutschrift ist einerseits die Korrektur einer Rechnung zu Gunsten des Leistungsempfängers zum Beispiel infolge einer Mängelrüge."
mit freundlichen Grüßen
J Fuehrer
Yan Christoph
28.10.2013 14:40 Uhr
Nachtrag: Heute ist das BMF-Schreiben zu den Rechnungen (mit Datum vom 25.10.2013) veröffentlicht worden. Die wichtigsten Erkenntnisse haben wir in den Beitrag eingearbeitet.
Yan Christoph
22.08.2013 09:42 Uhr
Hallo Herr Eitel,
einige Experten empfehlen tatsächlich, einen anderen Begriff (z.B. Rechnungskorrektur) zu verwenden, um "auf Nummer Sicher zu gehen". Die Finanzverwaltung will aber offenbar allein aus der Verwendung des Begriffs "Gutschrift" keine Steuerschuld nach § 14c UStG folgen lassen. Insofern kann mal wohl "Entwarnung" geben. Allerdings wurde das entsprechende BMF-Schreiben bislang noch nicht veröffentlicht.
Winfried Eitel
21.08.2013 15:20 Uhr
Hallo Herr Christoph,
darf denn die kaufmännische Gutschrift weiterhin "Gutschrift" heißen? Oder muss man hier zur Abgrenzung einen anderen Begriff (z.B. Rechnungskorrektur) verwenden?
Viele Grüße
WE
Test Abnahmeumgebung
12.08.2013 10:50 Uhr
Sehr geehrter Herr Fuehrer,
wir beziehen uns in dem Beitrag auf eine Gutschrift im Sinne des Umsatzsteuerrechts (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Dabei handelt es sich um eine Rechnung, die (vereinbarungsgemäß) vom Empfänger einer Leistung ausgestellt wird. Diese Abrechnungsmethode bietet sich z.B. an, wenn der Leistungsempfänger über die zur Abrechnung erforderlichen Informationen verfügt, der leistende Unternehmer aber nicht. Gutschriften dieser Art müssen seit 30.6.2013 die Angabe "Gutschrift" enthalten.
Von der Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist die von Ihnen angesprochene "kaufmännische Gutschrift" zu unterscheiden, die z.B. bei Mängelrügen zum Einsatz kommt, wenn dem Leistungsempfänger der Rechnungsbetrag ganz oder teilweise wieder "gutgeschrieben" wird.
Beste Grüße
Yan Christoph, Redaktion Steuern