Verkäufe an Unternehmen, die sich in einem EU Mitgliedstaat befinden, stellen innergemeinschaftliche Lieferungen dar. Diese sind dann umsatzsteuerfrei[1], wenn etliche – teils recht umständliche – Formalitäten erfüllt sind. Bürokratische Erleichterungen wären hier sicherlich – wie in vielen anderen Bereichen des Steuerrechts – wünschenswert. Zu den wichtigsten gehört die Verwendung der sog. USt-IdNr. auf den Rechnungen.[2] Ungeachtet dessen sind diese Geschäfte gleich dreifach anzuzeigen, nämlich in der USt-Voranmeldung, der quartalen "Zusammenfassenden Meldung" und schließlich in der Umsatzsteuer(jahres)erklärung.
Folgende Kriterien müssen nach § 6a Abs. 1 UStG erfüllt sein, damit eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei ist, wobei die Nachweispflicht beim Unternehmer liegt:
Lieferung aus Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat als Bestimmungsland,[3] die Sie nachweisen durch[4]
- das Doppel der Rechnung
- den Lieferschein sowie
- die Gelangensbestätigung[5] des Abnehmers oder eine Spediteursbescheinigung.
Abb. 1: Gelangensbestätigung deutsch
Abb. 2: Gelangensbestätigung englisch
Abb. 3: Gelangensbestätigung französisch
Lieferung[6] erfolgt an einen Unternehmer oder eine juristische Person
- mit dem Nachweis durch die Verwendung der (gültigen) USt-IdNr. des Empfängers (bei neuen Geschäftspartnern Bestätigung vom Bundeszentralamt für Steuern einholen: http://evatr.bff-online.de/eVatR/),
- Ihre eigene gültige USt-IdNr. sowie den Hinweis (bspw.): VAT free delivery within the EC, CE-livraison exonéré, Entrega exenta intercomunitaria[7] und
- Angabe des Gewerbezweigs oder Berufs als Nachweis der unternehmerischen Verwendung.
Ferner muss der Erwerb im anderen Mitgliedsstaat der Umsatzbesteuerung unterliegen .
Darüber hinaus ist zu beachten, dass seit 2020 gemäß der Neufassung des § 4 Nr. 1b UStG weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist, dass der liefernde Unternehmer seine Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG zutreffend abgegeben hat.[8]
Diese Umsätze (mit Ausnahme des Fahrzeughandels, Lieferung des mittleren Unternehmers in Dreiecksgeschäften sowie land- und forstwirtschaftlicher Betriebe) werden in der Umsatzsteuer-Voranmeldung Zeile 18 Kz. 41 eingetragen.
Besonderheiten liegen weiterhin bei Dreiecksgeschäften mit anderen EU-Mitgliedstaaten und/oder Drittländern vor, den bewegten und so genannten unbewegten Lieferungen (bei denen nur die Verfügungsmacht durch Austausch von Frachtpapieren übertragen wird). Eine (umsatzsatz-)steuerliche Bewertung kann sich als recht schwierig erweisen. Für den/die mittleren Abnehmer und Lieferer in einem Reihengeschäft kann es z. B. zu in anderen EU-Staaten umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen kommen.[9]
Um aus seiner Beförderung oder Versendung selbst innergemeinschaftliche Lieferungen zu generieren, kommt es entscheidend auf die Übernahme von Gefahr und Kosten an. Den Nachweis kann er anhand handelsüblicher Lieferklauseln – den Incoterms – erbringen, die er gegenüber seinem Vorlieferanten und seinem Abnehmer verwendet. Achtung: Die INCOTERMS sind seit2020 teilweise neu gefasst.[10]
Lieferbedingungen mit dem Vorlieferanten:
EXW EX WORKS (frei ab Werk) oder der Übernahme der Risiken für den Export und Import der Ware durch FOB = Free on Board oder FAS = Free alongside ship oder FCA = Free Carrier ship
Lieferbedingungen mit dem Abnehmer:
DDP/DDU Delivered duty paid/unpaid (Lieferung frei Haus verzollt/unverzollt).[11]
Lieferung in die EU
Der Werkzeugmaschinenexporteur M in Hamburg schließt mit dem Unternehmer D in Kopenhagen (Debitor 10500) am 10.3.01 einen Kaufvertrag über eine Maschine zu einem Kaufpreis von 100.000 Dänischen Kronen (Briefkurs 0,15 EUR/DKK) EXW – frei ab Werk. Vereinbarungsgemäß transportiert M mit eigenem Lkw die Waren von Hamburg nach Kopenhagen, wo er sich an Ort und Stelle eine Gelangensbestätigung unterzeichnen lässt. Die Rechnung stellt M mit Datum zum 28.3.01. Er hat die Wahl, den Durchschnittskurs des Monats März oder den Briefkurs am Tag der Lieferung anzusetzen.
D hatte M zuvor die ihm zugeteilte Momsregisteringnummer angegeben (DK 123456789). Dieses Geschäft wird als innergemeinschaftliche oder EU-Lieferung bezeichnet, das für den Erwerber und Unternehmer L steuerpflichtig ist, für den Lieferer M jedoch steuerfrei. Die Rechnung muss dazu die USt-IdNr. von D und M sowie den Hinweis: "without German VAT" enthalten. Die Forderung beläuft sich umgerechnet auf 100.000 DKK/0,15 DKK/EUR = 15.000 EUR.
Buchung
Konto SKR 03 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag EUR | Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
---|---|---|---|---|---|
1400 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 15.000 EUR | 8125 | Steuerfreie innergemeinschaftlichen Lieferungen | 15.000 EUR |
Konto SKR 04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag EUR | Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
---|---|---|---|---|---|
1200 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 15.000 EUR | 4125 | Steuerfreie innergemeinschaftlichen Lieferungen | 15.000 EUR |
Der dänische Unternehmer zahlt Anfang Mai die vereinbar...
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