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Rechnung

Dr. Daniela Endres-Reich
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Zusammenfassung

 
Begriff

Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird. Eine ordnungsgemäße Rechnung ist bei steuerpflichtigen Leistungen zwischen Unternehmern i. d. R. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Vorschriften zur Rechnung finden sich in den §§ 14-14c UStG. Der Begriff der "Rechnung" ist in § 14 Abs. 1 UStG definiert. Die Pflichtangaben sind in § 14 Abs. 4 UStG bzw. für Sonderfälle in § 14a UStG geregelt. § 14b UStG regelt die Aufbewahrungspflichten. § 14c UStG bestimmt die Rechtsfolgen bei falschem oder unberechtigtem Steuerausweis. Vereinfachungsregelungen (u. a. für Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise) sind in §§ 31–35 UStDV enthalten.

Die Finanzverwaltung hat in Abschn. 14.1–14c.2, Abschn. 15.2 und Abschn. 15.2a UStAE zur Rechnung Stellung genommen.

Ab dem 1.1.2025 Neufassung der Regelung zur Ausstellung von Rechnungen: Die sog. elektronische Rechnung (E-Rechnung) ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern (inländische B2B-Umsätze) zu beachten. Hierzu hat die Finanzverwaltung bereits Stellung genommen mit BMF-Schreiben vom 15.10.2024, BStBl 2024 I S. 1320.Geplant ab Juli 2030 wird sich zudem auch im grenzüberschreitenden Warenverkehr (B2B) die Rechnungsstellung durch Einführung einer E-Rechnungspflicht ändern.

1 Begriff und Bedeutung der Rechnung

Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird.[1] Rechnungen müssen nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Inhalt des Dokuments ergibt, dass es sich um eine Abrechnung des Unternehmers über eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt, unabhängig von der Benennung (in der Praxis z. B. als "invoice", "Lastschrift" oder keine Benennung).[2] Als Rechnungen können daher z. B. grundsätzlich auch Verträge (Kauf- und Mietverträge), Kassenbons und Quittungen anerkannt werden, sofern in dem Dokument die in § 14 Abs. 4 Nr. 1 – 9 UStG geforderten Angaben enthalten und die formalen Anforderungen (z. B. keine Pflicht zur Ausstellung als sog. E-Rechnung) erfüllt sind.

Bedeutung hat die Rechnung insbesondere für den Vorsteuerabzug. Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG setzt u. a. den Besitz einer nach §§ 14, 14a UStG ausgestellten ordnungsgemäßen Rechnung voraus.[3] Die deutsche Finanzverwaltung sowie Rechtsprechung setzen den Besitz einer formell ordnungsgemäßen Rechnung für den Vorsteuerabzug voraus.[4] Nach Verwaltungsauffassung muss der Leistungsempfänger die Rechnungsangaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen.[5]

Fehlen (formelle) Rechnungsangaben oder sind diese unzutreffend, unvollständig bzw. ungenau, kann dies zur Versagung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger führen, da in diesem Fall ggf. keine ordnungsgemäße Rechnung nach §§ 14, 14a UStG vorliegt. I. d. R. ist jedoch eine Berichtigung der Rechnung möglich, diese gilt unter Umständen sogar rückwirkend. Für eine Rechnungsberichtigung gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie in § 14 UStG.[6] Auch die Berichtigung einer sog. E-Rechnung ist möglich.

 
Hinweis

Rückwirkende Rechnungsberichtigung

Sofern einzelne formelle Rechnungsangaben fehlen oder diese unvollständig bzw. ungenau sind, kann dies zur Versagung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger führen.

Grundsätzlich ist die Berichtigung einer Rechnung möglich, die dann auf den Zeitpunkt der berichtigten Rechnungsstellung wirkt. Im Fall einer sog. "berichtigungsfähigen Rechnung" ist jedoch eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich. D.h., berichtigt der Rechnungssteller eine derartige Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV, wirkt dies auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsausstellung zurück. Dies setzt jedoch voraus, dass die ursprüngliche Rechnung berichtigungsfähig ist, d. h. die notwendigen (Mindest-)Angaben "Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer" enthält und die Angaben nach Ansicht der Rechtsprechung und Finanzverwaltung nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen.[7]

[1] § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG.
[2] Vgl. Abschn. 14.1 Abs. 1 Satz 3 UStAE.
[3] Der Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Erwerben oder bei Vorliegen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge) setzt hingegen nicht den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung voraus.
[4] BFH, Urteil v. 15.10.2019, V R 14/18; Abschn. 15.2a Abs. 1a Satz 4 UStAE.
[5] BFH, Urteil v. 6.12.2007, V R 61/05; Abschn. 15.2 Abs. 2 und Abschn. 15.2a Abs. 6 UStAE.
[6] § 31 Abs. 5 Satz 3 UStDV.
[7] Geänderte Rechtsprechung, u. a. BFH, Urteil v. 6.10.2016, V R 26/15; BFH, Urteil v. 12.3.2020, V R 48/17; von der Finanzverwaltung übernommen mit BMF, Schreiben v. 18.9.2020, BStBl 2020 I S. 976 und Änderungen im UStAE: vgl. Abschn. 15.2a Abs. 7 UStAE.

2 Form der Rechnung

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