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Innergemeinschaftliche Lieferung

Dr. Charlotte Pötters
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Kategorie der innergemeinschaftlichen Lieferungen umfasst Beförderungs- und Versendungslieferungen an Steuerpflichtige, bei denen die Warenbewegung im übrigen Gemeinschaftsgebiet endet. Zwingende Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die Verwendung einer gültigen ausländischen USt-IdNr. des Abnehmers, die richtige und vollständige Angabe des Umsatzes in der Zusammenfassenden Meldung und der Belegnachweis über die Beförderung bzw. Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Der Unternehmer hat daher die innergemeinschaftlichen Lieferungen getrennt von den Lieferungen nach Drittstaaten aufzuzeichnen und seinem Finanzamt zu deklarieren sowie nach Abnehmern zusammengefasst gesondert monatlich bzw. vierteljährlich an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsquellen bzw. Verwaltungsvorschriften sind § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6 a UStG, §§ 17 a–17 d UStDV, Abschn. 4.1.2 und Abschn. 6a UStAE.

1 Überblick

 
Voraussetzungen § 6 a Abs. 1 UStG Nachweispflichten §§ 17 a–17 d UStDV
Liefergegenstand gelangt im Rahmen einer Beförderung oder Versendung körperlich über die innergemeinschaftliche Grenze

in Beförderungs- und Versendungsfällen (Abschn. 6a.4 UStAE):

  • Doppel der Rechnung
  • Gelangensbestätigung (Bescheinigung des Abnehmers über den Erhalt – in Abholfällen über das Ende der Beförderung – der Gegenstände an einem Ort im übrigen Gemeinschaftsgebiet

in Versendungsfällen auch (Abschn. 6a.5 UStAE):

  • Doppel der Rechnung
  • handelsüblicher Frachtbrief oder Konnos­sement bzw. Spediteursbescheinigung, ­tracking-and-tracing-Protokoll; bei Versendung im Auftrag des Abnehmers reicht die Versicherung des Spediteurs i. V. m. dem Nachweis über die Bezahlung der Lieferung aus.
Erwerber (Vertragspartner, i. d. R. Rechnungsempfänger...

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