Fehlerhafte Angaben im CMR-Brief
Hintergrund
Der klagende Kfz-Händler verkaufte 2002 mehrere Kfz an die Firma I S.r.l. in Italien. Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6a UStG, da bei den als Verbringungsnachweis an die Firma I vorgelegten CMR-Briefen die Bestätigung des Empfängers in Feld 20 bzw. 24 fehlte und zudem die Klägerin in Feld 1 und 18 bzw. 22 als Absender genannt war, obwohl sie die Spediteure unstreitig nicht beauftragt habe. Auch verfügte die italienische Firma I S.r.l. als sog. Scheinunternehmen über keinen eigenen Geschäftsbetrieb. Die Klägerin wickelte die Geschäfte mit Z aus (Deutschland) - nach einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme durch einen Italiener - mittels Fax und Telefon in Deutschland ab. Die Lieferungen wurden durch Sammelüberweisungen von der Bank auf Veranlassung von Z bezahlt.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG Nürnberg hat die Klägerin den ihr obliegenden Buch- und Belegnachweis nicht ordnungsgemäß geführt. Die vorgelegten CMR-Frachtbriefen erfüllen diese Nachweisfunktion nicht, da aus ihnen nicht ersichtlich ist, wer die Transporte auf wessen Veranlassung durchführte und an wen die Kfz geliefert wurden. Auch hatten die in den CMR-Papieren genannten Speditionen - nach deren eigenen Aussagen - diese Papiere gar nicht ausgestellt und auch die Beförderungen nicht durchgeführt. Erforderlich ist auch die (zutreffende) Angabe zur Person des Erwerbers (Abnehmers) mit Name und Anschrift in Feld 2 des CMR-Briefs. Nach den Feststellungen der deutschen und italienischen Finanzbehörden war jedoch die als Erwerberin aufgetretene I S.r.l. nur ein Scheinunternehmer und somit nicht der tatsächliche Erwerber.
Auch erfolgte die Zulassung der Kfz in Italien - anstatt auf den „Abnehmer“ der Klägerin (die I S.r.l.) - stets auf fremde Dritte (wohl Privatpersonen). Hieraus ergibt sich jedoch nicht der erforderliche Nachweis, wer der (tatsächliche) Abnehmer der Lieferung war.
Für die Lieferungen der Klägerin greift auch nicht der Vertrauensschutz gem. § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG. Dieser setzt voraus, dass ein gutgläubiger Lieferanten an der Steuerhinterziehung nicht beteiligt war und alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eine evtl. Beteiligung an Steuerhinterziehung zu verhindern. Die zur Steuerpflicht führende Bösgläubigkeit ergibt sich im Streitfall u. a. dadurch,
dass der geschäftliche Kontakt mit Z (anstatt mit der „Abnehmerin“ Firma I in Italien) und hauptsächlich durch Telefon, Fax und Überweisungen aus Deutschland erfolgte, da die Mitarbeiter der Klägerin die CMR-Briefe selbst ausgefüllt haben.
Aufgrund dieser Umstände hatte die Klägerin Anlass zu Zweifeln am Vorliegen einer Geschäftsbeziehung mit einer italienischen Firma (vgl. hierzu BFH, Urteil v. 12.05.2011, V R 46/102, 14.11.2012; BFH, Urteile v. 12.05.2011, XI R 17/12; BFH, Urteil v. 5.4.2013, V R 28/11).
Dass der Klägerin eine qualifizierte Bestätigungsabfrage zur USt-IdNr. des Abnehmers vorlag, ersetzt das Fehlen des Belegnachweises nicht.
Hinweis
Gegen das Urteil des FG München wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: V R 44/13).
Nach dem seit dem 1.10.2013 geltenden § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV ist als Gelangensnachweis auch die sog. Gelangensbestätigung des Abnehmers zulässig. Im Urteilsfall würde jedoch eine von der Firma I ausgestellte Gelangensbestätigung nicht zur Steuerfreiheit führen, da die I ein Scheinunternehmer und somit nicht der tatsächliche Erwerber war. Auch setzt § 17a Abs. 3 Nr. 5 UStDV bei der Abholung zulassungspflichtiger Kfz durch den Abnehmer – gleich dem Urteil des FG Nürnberg – die Zulassung im anderen Mitgliedstaat auf den Erwerber voraus. Unabhängig davon setzt die Steuerbefreiung nunmehr stets die Aufzeichnung der Fahrzeug-Identifikationsnummer voraus.
FG Nürnberg, Urteil v. 16.07.2013, 2 K 1943/10
-
Zeitpunkt der Vereinnahmung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG bei Überweisungen
319
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
309
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
297
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
234
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
220
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2131
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
184
-
Anschrift in Rechnungen
157
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
156
-
Teil 1 - Grundsätze
143
-
Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
08.01.2026
-
Alle am 8.1.2026 veröffentlichten Entscheidungen
08.01.2026
-
Unbeschränkter Betriebsausgabenabzug von Sponsorengeldern
08.01.2026
-
Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Angestelltentätigkeit für Bistum
05.01.2026
-
Ausschluss der Besteuerung des Einbringungsgewinns II durch die Fusionsrichtlinie
02.01.2026
-
Steuerschuldnerschaft für Subunternehmerleistungen eines polnischen Pflegedienstes
30.12.2025
-
Freibetrag für weichende Erben
29.12.2025
-
Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
23.12.2025
-
Rückgängigmachung eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgangs
23.12.2025
-
Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden PersG in erst kurz zuvor gegründete KapG
22.12.2025