Nichtigkeit von geschätzten Verwaltungsakten
E-Bilanz nicht übermittelt
Klägerin ist eine 2019 gegründete GmbH. Im Jahr 2023 erklärte der steuerliche Berater einen Verlust von 913.000 EUR und einen Zugang zum steuerlichen Einlagekonto von 1.395.000 EUR. Eine E-Bilanz wurde nicht eingereicht. Trotz mehrfacher Aufforderung und der Festsetzung eines Zwangsgeldes wurde die E-Bilanz weiterhin nicht übermittelt.
Finanzamt streicht Verluste und Zugang zum Einlagekonto
Das Finanzamt erließ deshalb schließlich Steuerbescheide, in denen die Verluste bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer und der Zugang zum steuerlichen Einlagekonto nicht anerkannt wurden. Stattdessen wurde ein Ergebnis von Null festgesetzt. Mangels E-Bilanz sei eine Überprüfung der Verluste nicht möglich.
Die Steuerberaterin hatte zuvor dem Finanzamt mitgeteilt, dass der Jahresabschluss der Klägerin noch durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werde. Die Steuerfestsetzungen 2022 wurden bestandskräftig.
Die Klägerin beantragte jedoch die Änderung der bestandskräftigen Bescheide aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit. Auch sei die Festsetzung nichtig, da ein schwerwiegender Fehler vorliege. Das Finanzamt folgte dem nicht, sodass sich die Klägerin an das Finanzgericht wandte.
Schätzung für GewSt und KSt willkürlich
Das zuständige FG Münster gab der Klage zumindest teilweise statt. Die Klage wurde als begründet angesehen, soweit die Nichtigkeitsfeststellung der Bescheide 2022 über Körperschaft- und Gewerbesteuer erstrebt wurde. Hier ergebe sich die Nichtigkeit aufgrund eines schwerwiegenden, offenkundigen Fehlers. Dies sei hier der Fall, da die Festsetzungen zur Gewerbe- und Körperschaftsteuer willkürlich erfolgt seien.
Unstreitig sei nämlich, dass hier das Ergebnis tatsächlich nicht Null gewesen sei, sondern die Klägerin einen hohen Verlust erwirtschaftet habe. Es sei nicht ersichtlich, dass das Finanzamt hier tatsächlich eine sachgerechte Schätzung vorgenommen habe. Erwägungen zur Ermittlung des tatsächlichen Ergebnisses wären unterblieben. Insofern sei hier von einer Nichtigkeit auszugehen.
Höhe des steuerlichen Einlagekontos unbekannt
Hingegen sei es zutreffend gewesen, den Zugang zum steuerlichen Einlagekonto abzulehnen. Den Bestand des steuerlichen Einlagekontos könne das Finanzamt nicht schätzen. Insofern sei die Nullfestsetzung nicht willkürlich und damit nichtig gewesen.
Finanzamt muss sich um sachgerechte Schätzung bemühen
Die Entscheidung ist gleich aus mehreren Gründen von Interesse. Zunächst führt sie vor Augen, dass das Finanzamt im Fall einer Schätzung nicht willkürlich irgendein Ergebnis festsetzen kann, insbesondere wenn aufgrund der Umstände im Einzelfall ein Ergebnis – hier ein Verlust – zumindest nicht unwahrscheinlich ist.
Vielmehr muss die Finanzverwaltung sich im Rahmen der Schätzung bemühen, ein Ergebnis zu ermitteln, das dem tatsächlichen Ergebnis nahekommt. Ansonsten kann die Festsetzung willkürlich und damit nichtig sein.
Berater sollten besonders sorgfältig sein
Verlassen sollte man sich darauf indes nicht, sondern bereits vorher – und sei es im Einspruchsverfahren – dem Finanzamt die erforderlichen Unterlagen zukommen lassen.
Zudem zeigt die Entscheidung auch, dass in Fällen, in denen es um die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos bei einer Kapitalgesellschaft geht, stets eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen ist.
Steuerlichen Beratern kann immer wieder nur angeraten werden, hier besonders genau zu arbeiten und die Entwicklung des steuerlichen Einlagekontos genau zu erklären und zu dokumentieren. Eine Änderung von bestandskräftigen Bescheiden ist hier nämlich nach der Rechtsprechung des BFH nur eingeschränkt möglich.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
351
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
231
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
203
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
149
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
129
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
101
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
97
-
5. Gewinnermittlung
93
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
91
-
Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig
90
-
Keine Kapitaleinkünfte bei unentgeltlicher Ratenzahlungsvereinbarung
15.06.2026
-
Gewinnminderungen aus Zinsforderungen
15.06.2026
-
Besteuerung von Umsätzen über einen Appstore (Rechtslage bis zum 31.12.2014)
15.06.2026
-
Hinzuschätzungen bei einem Restaurantbetrieb
12.06.2026
-
Niederländische Altersrente mit Besteuerungsanteil anzusetzen
12.06.2026
-
Alle am 11.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
11.06.2026
-
Teilabgaben von Versicherungsbeständen eines Handelsvertreters
11.06.2026
-
Freiberufliche Tätigkeit oder Gewerbebetrieb bei einer Zahnarztpraxis
10.06.2026
-
Sachbezug bei Guthaben für Gutscheinkauf
08.06.2026
-
Bescheidkorrektur nach §§ 174, 175b AO bei Rechtsanwendungsfehler
08.06.2026