Erbschaftsteuer-Befreiung für Familienheim bei verzögertem Einzug
Selbstnutzung erst nach 2,5 Jahren
Der Kläger ist Alleinerbe seines am 1.8.2021 verstorbenen Vaters. In den Nachlass fiel unter anderem eine Doppelhaushälfte, in der der Erblasser bis zu seinem Tod gewohnt hatte. Ab November 2021 begann der Kläger damit, die Doppelhaushälfte zu räumen und ab März 2022 kleinere Renovierungsarbeiten selbst durchzuführen. Im September 2022 hat der Kläger Baufirmen für Teilarbeiten beauftragt.
Seit April 2024 bewohnt der Kläger die Doppelhaushälfte dauerhaft und hat dort seinen Lebensmittelpunkt. Der Kläger beantragt die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, was vom Finanzamt abgelehnt wurde, da der Kläger die Fremdleistungen unverzüglich hätte durchführen lassen müssen.
6-Monats-Frist
Die zulässige Klage ist unbegründet. Das FG argumentiert, dass die Steuerbefreiung für ein Familienheim i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG unter anderem voraussetzt, dass der begünstigte Erwerber nach dem Erbfall die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt. Angemessen sei ein Zeitraum von 6 Monaten nach dem Erbfall.
Strenge Nachweispflichten des Erben
Wird die Selbstnutzung der Wohnung erst nach Ablauf dieser Zeit aufgenommen, muss der Erwerber darlegen und glaubhaft machen, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war. Zudem darf er die Gründe der Verzögerung nicht zu vertreten haben und muss dies nachweisen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Renovierung deshalb länger hinzieht, weil nach Beginn der Renovierungsarbeiten ein gravierender Mangel der Wohnung entdeckt wird.
Steuerbefreiung versagt
Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt, weil der Kläger die Doppelhaushälfte nach dem Tod des Erblassers weder in dem geforderten Umfang noch in dem zugebilligten Zeitraum zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Insbesondere hätte der Kläger als Erbe zur Erlangung der Steuerbefreiung seinen Lebensmittelpunkt unverzüglich nach dem Tod des Erblassers in die Doppelhaushälfte verlegen müssen.
"Sparzeit" als Argument nicht ausreichend
Das Urteil vermag nicht zu überraschen, da es der BFH-Rechtsprechung folgt (BFH, Urteil v. 28.5.2019, II R 37/16, BStBl 2019 II S. 678). Insbesondere hat es der Senat leider nicht als Argument gelten lassen, dass der Kläger die finanziellen Mittel für die Renovierung erst über viele Monate ansparen musste.
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