Gesetzeslücke: Mutter muss Scheinvater Identität des Erzeugers nicht offenlegen
Die damals 20-Jährige führte, als sie schwanger wurde, mit dem Antragsgegner eine Beziehung. Nachdem die beiden geheiratet hatten, wurde die Tochter Anfang Oktober 1991 ehelich geboren und der Ehemann rechtlicher Vater des Kindes.
Mutter hatte während der Beziehung Verkehr mit anderem Partner
Drei Jahre später teilte ihm die Beschwerdeführerin mit, dass die Tochter von einem anderen Mann gezeugt worden sein könnte. Die Ehe wurde daraufhin im Jahr 1995 geschieden und der gesetzliche Vater beantragte das alleinige Sorgerecht.
Im Jahr 2010 hatte er die Vaterschaft erfolgreich angefochten und forderte die Mutter auf, ihm in Hinblick auf zu Unrecht geleistete Unterhaltszahlungen den Namen des mutmaßlichen leiblichen Vaters mitzuteilen, was diese verweigerte. Sowohl das Amtsgericht als auch das Schleswig-holsteinische Oberlandesgericht verurteilten sie zur Auskunftserteilung.
BGH schloss gesetzliche Lücke bisher im Wege der gerichtlichen Rechtsfortbildung
Im Gegensatz zum Bundesgerichtshof, der in seinen neueren Entscheidungen einen Auskunftsanspruch des Scheinvaters im Wege der Rechtsfortbildung aus Treu und Glauben nach § 242 BGB hergeleitet hatte, hat das Bundesverfassungsgericht einen solchen abgelehnt.
Nach der Auffassung der Verfassungsrichter können die Gerichte in der vorliegenden Situation einen Anspruch nicht auf die Generalklausel stützen, vielmehr bedarf es einer gesetzlichen Grundlage.
Offenlegung intimer, sensibler Daten – Allgemeines Persönlichkeitsrecht der Mutter verletzt
Hier seien die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung enger gesteckt, da die mit der Auskunftserteilung einhergehende Grundrechtsbeeinträchtigung der Mutter schwer wiege.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter schütze mit der Privat- und Intimsphäre das Recht, ob, wie und wem gegenüber Einblicke in die Intimsphäre und das Geschlechtsleben gewährt werden. Damit sei auch das Recht umfasst, bestimmte geschlechtliche Beziehungen zu einem Partner nicht offenbaren zu müssen.
Gesetzgeber muss für Stärkung des Regressanspruchs der Scheinväter tätig werden
Demgegenüber stehe der einfachgesetzliche Regressanspruch des Scheinvaters, welcher der Gesetzgeber durchsetzungsschwach ausgestaltet habe.
Es sei Sache des Gesetzgebers, wie das Interesse der Mutter an der Geheimhaltung intimer Daten gegenüber dem Interesse des Vaters an der Rückzahlung des von ihm geleisteten Kindesunterhalts zum Ausgleich gebracht werde.
(BVerfG, Beschluss v. 24.02.2015, 1 BvR 472/14).
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