Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Unternehmen in öffentlicher Hand
Ein Journalist hegte den Verdacht, dass Internetblogs der SPD zu Wahlkampfzeiten indirekt durch die öffentliche Hand finanziert wurden. Speziell verdächtigte er eine Aktiengesellschaft (AG), die im Bereich der Daseinsvorsorge tätig ist und deren Anteile sich mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden. Grund für den Verdacht war, dass überhöhte Zahlungen für angebliche Vertragsleistungen durch die AG an andere Unternehmen flossen, die mit den Blogs in Verbindung standen. Im Zuge der Recherche forderte der Journalist daher die AG zur Auskunft auf, was diese ablehnte.
BGH: Auskunftsanspruch der Presse bejaht
Der Bundesgerichtshof (BGH) sah die AG auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 LPresseG NRW als Behörde im presserechtlichen Sinn an. Mehr als die Hälfte ihrer Anteile stehen im Eigentum der öffentlichen Hand, weswegen sie von kommunalen Aktionären beherrscht wird. Zudem ist sie als Dienstleister im Bereich der Wasser- und Energieversorgung, sowie der Abwasserentsorgung eingesetzt, um öffentliche Aufgaben zu erfüllen. Nach dem Pressegesetz sind Behörden grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet, weswegen dies auch für die AG gilt.
Öffentliches Informationsinteresse überwiegt Geschäftsgeheimnisse
Die Presse hat ein gewichtiges Informationsinteresse hinsichtlich der sachgerechten Verwendung öffentlicher Mittel. Dieses steht über dem Interesse der AG an der Geheimhaltung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Allerdings darf der Verdacht nicht von vornherein haltlos sein. Der Auskunftsanspruch besteht zudem nicht unbegrenzt, sondern wird durch das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhangs eingeschränkt, für den ein berechtigtes Informationsinteresse der Presse besteht.
Fazit: Kein Schlupfwinkel für die öffentliche Hand
Juristisch heißt es: „Keine Flucht ins Privatrecht.“ Übertragen heißt es, dass sich die öffentliche Hand ihrem Auskunftsanspruch und ihren Pflichten nicht dadurch entziehen kann, dass sie sich privater Unternehmensformen für die Erfüllung ihrer Aufgaben bedient (BGH, Urteil v. 16.3.2017, I ZR 13/16).
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