Gesetzentwurf zur Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
Nach Mitteilung der Bundesregierung soll das Wissenschaftszeitvertragsgesetz reformiert werden, um Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in frühen Karrierephasen „gute und wettbewerbsfähige Beschäftigungs- und Karrierebedingungen“ zu bieten und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Forschende zu verbessern. Dies soll der Gesetzentwurf (BT-Drucksache 20/11559) der Bundesregierung bewirken. Ziel der Reform sei es, die Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft zu verbessern, um so die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu stärken.
Die geplanten Änderungen im Überblick
Nach dem Gesetzentwurf sind insbesondere folgende Änderungen des WissZeitVG vorgesehen:
- Einführung von Mindestvertragslaufzeiten für Erstverträge:
- 3 Jahre vor der Promotion
- 2 Jahre nach der Promotion
- 1 Jahr für studentische Beschäftigte
- Vorrang der Qualifizierungsbefristung vor der Drittmittelbefristung
- Dadurch entstehen auch im Drittmittelbereich Verlängerungsmöglichkeiten bspw. bei Betreuungszeiten oder Erkrankungen
- Senkung der Höchstbefristungsdauer nach der Promotion auf 4 Jahre (bisher: 6 Jahre)
- Möglichkeit der Anschlussbefristung für max. 2 Jahre mit verbindlicher Fortsetzung bei Bewährung
- Erweiterung der Mitgestaltungsmöglichkeiten für die Tarifpartner
- Für Ärzte und Psychotherapeuten: Harmonisierung der Befristungsregelungen in WissZeitVG und ÄArbVtrG
Scharfe Kritik kommt von Gewerkschaftsseite
Im März 2024 hatten Vertreter der Arbeitnehmerseite die Reform des WissZeitVG kritisiert. In einer am 27.3.2024 veröffentlichten Erklärung des "Bündnisses gegen Dauerbefristung in der Wissenschaft", dem etwa auch die Gewerkschaften ver.di und GEW sowie der DGB angehören, heißt es:
"Eine pauschale Befristung aufgrund von Qualifizierung ist nach der Promotion nicht mehr angemessen. Bereits heute stellen Wissenschaftler:innen in befristeten Arbeitsverhältnissen ihre Familienplanung zurück und halten sich mit wissenschaftlicher Kritik zurück, um ihren unsicheren Arbeitsplatz bzw. die Chancen auf eine Anschlussbeschäftigung nicht zu gefährden. Diese gravierenden Auswirkungen dürften zunehmen, wenn Postdocs künftig bereits nach vier statt nach sechs Jahren eine Weiterbeschäftigung versagt wird. Da die Verpflichtung zu einer Anschlusszusage erst nach vier Jahren deutlich zu spät kommt, um die Hochschulen und Forschungseinrichtungen zu einer anderen Personalpolitik zu bringen, würde sich die prekäre Lage der Postdocs weiter verschärfen."
Das Bündnis fordert unter anderem Vertragslaufzeiten für Promovierende, die der tatsächlichen Promotionszeit entsprechen, mindestens jedoch 4 Jahre Regellaufzeit. Eine Befristung nach der Promotion ist aus Sicht des Bündnisses nur gerechtfertigt, wenn eine verbindliche Zusage der Entfristung bei Erfüllung festgelegter Kriterien erfolgt.
Wie geht es weiter?
Das Gesetz muss vom Bundestag beschlossen werden. Einer Zustimmung des Bundesrats bedarf das Gesetz nicht. Nach Mitteilung der Bundesregierung hat der Bundesrat in einer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf die erstmalige Einführung von Mindestvertragslaufzeiten vor und nach der Promotion begrüßt. Dennoch schlägt der Bundesrat vor, für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ohne Anschlusszusage nach der Promotion eine Option zu schaffen, die maximale Befristungsdauer bei sechs Jahren zu belassen und nicht auf vier Jahre zu senken. Änderungen sind in Anbetracht der anhaltenden kontroversen Diskussionen auch während des weiteren Gesetzgebungsverfahrens nicht ausgeschlossen. Das Gesetz soll schließlich 6 Monate nach der Verkündung in Kraft treten.
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