Rz. 1

Kern des am 18.4.2007 in Kraft getretenen "Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft"[1] ist das in Art. 1 normierte "Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG)". Dieses regelt die Befristung von Arbeitsverhältnissen an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Das Gesetz verfolgt 3 Hauptziele[2]:

  • Das bis zum Inkrafttreten des Gesetzes in den §§ 57a bis 57f HRG geregelte Befristungsrecht wird fortgeführt. Dies wurde notwendig, weil durch die am 1.9.2007 in Kraft getretene Föderalismusreform die Rahmen-Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GG) abgeschafft wurde. Damit ist die Kompetenzgrundlage für die bisherigen HRG-Regelungen als Rahmenrecht für die Gesetzgebung der Länder weggefallen.
  • Außerdem wird neben einer Ergänzung um eine familienpolitische Komponente ein eigenständiges Befristungsrecht für drittmittelfinanzierte Arbeitsverträge geschaffen.
  • Schließlich sollte ein neuer Standort für die Regelungen der befristeten Beschäftigungsmöglichkeiten an den Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen in der Qualifizierungsphase gefunden werden.

Die bis zum 18.4.2007 im Hochschulrahmengesetz, §§ 57a ff. HRG, verankerten Sonderregelungen zur Befristung in der Qualifizierungsphase haben sich nach Auffassung des Gesetzgebers bewährt[3], weshalb sie größtenteils unverändert in das WissZeitVG überführt wurden.

 

Rz. 2

Mit dem am 17.3.2016 in Kraft getretenen Ersten Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 11.3.2016[4] wurde das WissZeitVG novelliert. Der Gesetzgeber wollte mit den Änderungen "Fehlentwicklungen in der Befristungspraxis junger Wissenschaftler entgegentreten, ohne die in der Wissenschaft erforderliche Flexibilität und Dynamik zu beeinträchtigen" (BT-Drucks. 18/6489 S. 1). Zum Zeitpunkt der Novellierung waren über 80 % des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen befristet beschäftigt. Auch bei den Forschungsgemeinschaften verfügten fast 60 % aller wissenschaftlich Beschäftigten nur über einen befristeten Vertrag.[5] Die Befristungspraxis an den Hochschulen war nach den Feststellungen der Bundesregierung durch einen hohen Anteil kurzer Beschäftigungsverhältnisse gekennzeichnet, Nachwuchswissenschaftler hatten zu über 50 % nur 1-Jahres-Verträge.

Bis 2018 hat sich allerdings durch die Novellierung das Befristungsniveau nicht nennenswert verändert, jedoch hat sie eine Verlängerung der Vertragslaufzeiten bewirkt.[6]

Die Änderungen im Überblick:

  • Die Befristung ist nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG nur (noch) zulässig, wenn sie zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung des Beschäftigten erfolgt. D. h., wissenschaftliche Mitarbeiter mit Daueraufgaben sind – soweit sie befristet beschäftigt werden sollen – ausschließlich auf der Grundlage des TzBfG zu beschäftigen.
  • Die Dauer der Befristung muss sich an der angestrebten Qualifizierung orientieren – beispielsweise der Erlangung eines Doktortitels – wodurch unsachgemäße Kurzbefristungen für Wissenschaftler verhindert werden sollen.
  • Im Rahmen der Drittmittelbefristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG soll die Vertragslaufzeit der Dauer der Mittelbewilligung entsprechen.
  • Unterbrechungen der wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung sollen sich nicht nachteilig auf den Befristungsrahmen für die sachgrundlose Qualifizierungsbefristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG auswirken. Dies soll auch im Falle eines Arbeitsplatzwechsels nach der Unterbrechungszeit gelten.
  • Die Befristung des sog. akzessorischen Personals eines Drittmittelprojektes auf der Basis des WissZeitVG ist nicht (mehr) möglich.
  • Zeiten, die Beschäftigte zur Betreuung von Kindern aufwenden, werden nicht auf die Höchstbefristungsdauern des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG angerechnet; außerdem gilt die familienpolitische Komponente auch für Stief- und Pflegekinder.
  • Die Höchstbefristungsdauer für behinderte Menschen und von Menschen mit einer schwerwiegenden chronischen Krankheit wurde um 2 Jahre verlängert.
  • Die Voraussetzungen der befristeten Beschäftigung studentischer Hilfskräfte werden im neuen § 6 WissZeitVG selbstständig geregelt.
[1] BGBl. I S. 506 ff.; BT-Drucks. 16/3438 (Entwurf der Bundesregierung); BT-Drucks. 16/4043 (Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung).
[2] Zur Entstehungsgeschichte umfassend Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, Einleitung, Rz. 6-38. Vgl. hierzu auch Löwisch, NZA 2007, 479 ff.; Kortstock, ZTR 2007, 2 ff.
[3] BT-Drucks. 16/3438 S. 8.
[4] BGBl I S. 442; BT-Drucks. 18/6489 (Entwurf der Bundesregierung); BT-Drucks. 18/7038 (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung.
[5] BT-Drucks. 18/7038 S. 2.
[6] Gassmann, Befristete Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Hochschulen in Deutschland – Eine erste Evaluation der Novelle des WissZeitVG,...

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