Zum Verständnis der "Zwölftelungsregelung" bei Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses im Urlaubsjahr ist das Verständnis für das Zusammenspiel der gesetzlichen und tariflichen Regelung von großer Bedeutung.
Die tarifliche Regelung: Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des Urlaubsjahres, so erhält der Beschäftigte für jeden vollen Beschäftigungsmonat des Jahres 1/12 seines Urlaubsanspruchs für das Gesamtjahr (§ 26 Abs. 2 Buchst. b TVöD). Der Beschäftigungsmonat ist nicht mit dem Kalendermonat gleichzusetzen.
Diese tarifliche Regelung weicht von der gesetzlichen Bestimmung in § 5 Abs. 1 Buchst. b) BUrlG ab. Eine Zwölftelung erfolgt nur, wenn die 6-monatige Wartezeit im Urlaubsjahr nicht erreicht wird.
Da beim Zusammenspiel der Regelung Ergebnisse eintreten können, wonach die tarifliche Regelung im Vergleich zur gesetzlichen für den Beschäftigten schlechter sind, erhält der Beschäftigte abweichend von der tariflichen Berechnung mindestens den gesetzlichen Urlaubsanspruch (Beispiele unten).
In die Berechnung des Urlaubsanspruchs sind eventuell zustehende Zusatzurlaubsansprüche sowohl für Wechselschicht, Schicht- und Nachtarbeit (§ 27 TVöD) nicht einzubeziehen. Auch der gesetzliche Zusatzurlaub nach dem SGB IX (§ 208 SGB IX) unterliegt nicht der Dispositionsfreiheit der Tarifvertragsparteien und darf daher nicht nach der Zwölftelregelung des § 26 Abs. 2 Buchst. b TVöD gekürzt werden. Das heißt aber nicht, dass der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen bei unterjährigem Ein- oder Austritt nicht gekürzt werden kann. Vielmehr richtet sich hier die Kürzungsmöglichkeit nach der gesetzlichen Grundregelung des § 5 BUrlG.
Beim Beginn des Arbeitsverhältnisses während des Urlaubsjahres ist der arbeitsvertraglich festgesetzte Arbeitsbeginn maßgebend, selbst wenn ...