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Jahressonderzahlung / 2.2 Grundsatz: kein Anspruch bei "unterjährigem" Ausscheiden

Jutta Schwerdle
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Endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres spätestens mit Ablauf des 30.11., so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Jahressonderzahlung.

 
Praxis-Tipp

Die Gewährung einer anteiligen Jahressonderzahlung – nach der sog. Zwölftelungsregelung – ist bei Ausscheiden des Mitarbeiters vor dem 1.12. des Jahres im TVöD (im Gegensatz zum früheren Tarifrecht BAT) nicht vorgesehen.

Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 1.12. eines Jahres, so besteht nach dem TVöD kein Anspruch auf anteilige Jahressonderzahlung. Für den Bereich der Krankenhäuser besteht eine Ausnahmeregelung in § 20 Abs. 6.1 TVöD-K.

 
Hinweis

Stichtagsregelung 1.12. zulässig

Eine solche Stichtagsregelung, die Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.12. endet, von einer Jahressonderzahlung ausnimmt, ist wirksam.[1]

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BAG vom 13.11.2013.[2] Nach dieser Entscheidung kann zwar in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) von Arbeitsverträgen eine Sonderzahlung, die zumindest auch eine Gegenleistung für im gesamten Kalenderjahr laufend erbrachte Arbeit darstellt, nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31.12. des betreffenden Jahres abhängig gemacht werden, weil dies eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers in einem Arbeitsvertrag i. S. v. § 307 Abs. 1 BGB bedeuten würde.

Die Tarifvertragsparteien können jedoch in einem Tarifvertrag aufgrund des ihnen zustehenden – gegenüber dem Gestaltungsspielraum der Arbeitsvertragsparteien und der Betriebsparteien – erweiterten Gestaltungsspielraums eine solche Klausel durchaus wirksam vereinbaren.[3] Eine solche Regelung verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung...

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