Endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres spätestens mit Ablauf des 30.11., so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Jahressonderzahlung.

 
Praxis-Tipp

Die Gewährung einer anteiligen Jahressonderzahlung – nach der sog. Zwölftelungsregelung – ist bei Ausscheiden des Mitarbeiters vor dem 1.12. des Jahres im TVöD (im Gegensatz zum früheren Tarifrecht BAT) nicht vorgesehen.

Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 1.12. eines Jahres, so besteht nach dem TVöD kein Anspruch auf anteilige Jahressonderzahlung. Für den Bereich der Krankenhäuser besteht eine Ausnahmeregelung in § 20 Abs. 6.1 TVöD-K.

 
Hinweis

Stichtagsregelung 1.12. zulässig

Eine solche Stichtagsregelung, die Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.12. endet, von einer Jahressonderzahlung ausnimmt, ist wirksam.[1]

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BAG vom 13.11.2013.[2] Nach dieser Entscheidung kann zwar in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) von Arbeitsverträgen eine Sonderzahlung, die zumindest auch eine Gegenleistung für im gesamten Kalenderjahr laufend erbrachte Arbeit darstellt, nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31.12. des betreffenden Jahres abhängig gemacht werden, weil dies eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers in einem Arbeitsvertrag i. S. v. § 307 Abs. 1 BGB bedeuten würde.

Die Tarifvertragsparteien können jedoch in einem Tarifvertrag aufgrund des ihnen zustehenden – gegenüber dem Gestaltungsspielraum der Arbeitsvertragsparteien und der Betriebsparteien – erweiterten Gestaltungsspielraums eine solche Klausel durchaus wirksam vereinbaren.[3] Eine solche Regelung verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen, vielmehr genügt ein sachlich vertretbarer Grund für die Regelung.

Der Ausschluss des Anspruchs auf eine anteilige Jahressonderzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1.12. eines Jahres gilt unabhängig davon, aus welchem Grund der Beschäftigte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags, Kündigung durch den Beschäftigten, Kündigung durch den Arbeitgeber, Abschluss eines Aufhebungsvertrags, Erreichen der Regelaltersgrenze usw.).

Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung entfällt selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Erreichens des gesetzlichen Rentenalters nach § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD endet. Die Regelung benachteiligt Beschäftigte, die vor dem 1. Dezember wegen Erreichens des gesetzlichen Rentenalters aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, nicht unzulässig wegen ihres Alters.[4] Die Regelung verstößt nicht gegen das AGG. Da der Anspruch auf die Sonderzahlung nicht vom Alter des Beschäftigten abhängt, liegt eine unmittelbare Benachteiligung nicht vor. Es sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar, dass ältere Arbeitnehmer überproportional von der Regelung betroffen sind (mittelbare Diskriminierung). Auch andere Beschäftigte, die beispielsweise wegen des Ablaufs eines befristeten Arbeitsvertrags, wegen einer Eigenkündigung oder einer arbeitgeberseitigen Kündigung vor dem 1.12. ausscheiden, haben unabhängig von ihrem Alter keinen Anspruch auf die Sonderzahlung.

Der Anspruch auf eine (anteilige) Jahressonderzahlung entfällt auch dann, wenn der Mitarbeiter weiterhin im öffentlichen Dienst beschäftigt ist (näher hierzu unten). § 20 TVöD kennt keine Anknüpfung mehr an den Begriff "öffentlicher Dienst". Selbst bei einem Wechsel aus einem Arbeitsverhältnis in ein Beamtenverhältnis zu demselben Arbeitgeber/Dienstherrn entsteht aus dem Arbeitsverhältnis kein Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung.

Für Saisonbeschäftigte existiert keine besondere Tarifregelung, sodass auch bezüglich dieser wiederholt in einem immer wieder neu auf die Saison abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag Beschäftigten der Stichtag 1.12. gilt. Steht der Saisonbeschäftigte am 1.12. nicht im Arbeitsverhältnis, ist ein Anspruch auf die Jahressonderzahlung nicht gegeben. Eine dem früheren Zuwendungstarifvertrag BAT entsprechende Sonderregelung für Saisonangestellte, die im laufenden und dem vorausgegangenen Kalenderjahr insgesamt mindestens 9 Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden haben, sieht § 20 TVöD nicht vor.

Eine weitere Ausnahme vom Erfordernis, dass der Beschäftigte am 1.12. im Arbeitsverhältnis stehen muss, ergab sich aus der wegen Zeitablaufs nicht mehr praxisrelevanten und zwischenzeitlich aufgehobenen Vorschrift in § 20 Abs. 6 TVöD für Arbeitnehmer, die bis zum 31.3.2005 Altersteilzeit vereinbart haben. Diese Beschäftigten erhielten die anteilige Jahressonderzahlung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezugs vor dem 1.12. endete.

Eine weitere Ausnahme wurde von den Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten vereinbart, die unter den Geltungsbereich des TVöD-Krankenhäuser fallen (vgl. § 20 Abs. 6.1 TVöD-K).

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