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Sommer, SGB XI § 135 Zuführung der Mittel

Bernd Künzl
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 135 wurde durch Art. 1 Nr. 30 des Ersten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) v. 17.12.2014 (BGBl. I S. 2222) mit Wirkung zum 1.1.2015 in das Gesetz neu eingefügt. In Abs. 1 wurde Satz 2 durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) mit Wirkung zum 1.1.2016 angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist Teil der von dem Gesetzgeber zur Bildung und Durchführung eines Pflegevorsorgefonds in einem Vierzehnten Kapitel des Pflegeversicherungsgesetzes neu aufgenommenen Regelungstatbestände (§§ 131 bis 139).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 Satz 1 hat das Bundesversicherungsamt dem Sondervermögen monatlich zum 20. des Monats zulasten des Ausgleichsfonds einen Betrag zuzuführen, der einem Zwölftel von 0,1 % der beitragspflichtigen Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung des Vorjahres entspricht. Die monatliche Zahlung begründet sich mit den Anforderungen des operativen Anlagegeschäfts des Portfoliomanagements der Bundesbank, das bei kleineren Anlagebeträgen eine deutlich schnellere Abwicklung der Investitionen erlaubt (BT-Drs. 18/2909 S. 44). Mit der durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz zum 1.1.2016 ergänzend aufgenommenen Regelung des Abs. 1 Satz 2 stellt der Gesetzgeber klar, dass für die Berechnung des Abführungsbetrags der Beitragssatz gemäß § 55 Abs. 1 zugrunde zu legen ist.

 

Rz. 4

Die Zuführung der Mittel zum Sondervermögen nach Abs. 1 beginnt gemäß Abs. 2 erstmals zum 20.2.2015 und endet mit der Zahlung für Dezember 2033.

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SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 135 Zuführung der Mittel
SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 135 Zuführung der Mittel

  (1) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt dem Sondervermögen monatlich zum 20. des Monats zu Lasten des Ausgleichsfonds einen Betrag zu, der einem Zwölftel von 0,1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung des Vorjahres ...

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