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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 6 BPersVG (und e ... / 1.2 Dienststellenbegriffe

Achim Stapf
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1.2.1 Oberbegriff der Dienststelle

Der Dienststellenbegriff gilt grundsätzlich für sämtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sofern sie bundesunmittelbar sind.

Im Gegensatz zu § 1 BPersVG, der den Geltungsbereich des Gesetzes definiert, bestimmen §§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 6 BPersVG die verwaltungsorganisatorische Einheit, für die ein Personalrat tätig wird und deren Beschäftigte er vertritt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Dienststelle im Sinne des BPersVG immer dann vor, wenn es sich bei ihr um eine organisatorische Einheit handelt, die eigenständig einen Aufgabenbereich wahrnimmt und welche innerhalb der Verwaltungsorganisation verselbstständigt ist.[1] Dabei sind entscheidend für die Dienststellenqualität das Maß und der Umfang der organisatorischen Verselbstständigung.

Eine Dienststelle kann nur dann angenommen werden, wenn es für sie einen Einrichtungsleiter gibt, der hinsichtlich der personellen und sachlichen Entscheidungskompetenz die Befugnisse eines Dienststellenleiters wahrnehmen kann. Schließlich ergibt es wenig Sinn, zuerst die Dienststellenqualität festzustellen, um dann einen Personalrat zu wählen, dem es zur Ausübung seiner Rechte und Pflichten an einem personalvertretungsrechtlichen Gegenpart, sprich dem Dienststellenleiter, fehlt.[2]

Als Dienststellenarten kommen nach der Aufzählung des Gesetzes Behörden, Verwaltungsstellen, Betriebe sowie Gerichte in Frage.

[1] BVerwG, Beschluss v. 13.8.1986, 6 P 7.85.
[2] So auch BVerwG, Beschluss v. 14.7.1987, 6 P 9.86.

1.2.2 Behörden

Eine Behörde im Sinne des Gesetzes kann jede organisatorische Einheit sein, die organisatorisch selbstständig ist und eigenverantwortlich Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.[1] Weitere Voraussetzung ist, dass der Bestand und die Aufgabenerfüllung in der Einrichtung von den...

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