14.9.1 Techniker-, Meister- und Programmierzulagen
Die Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund betreffend der Fortgeltung der Techniker-, Meister- und Programmierzulagen wurde aufgehoben und durch die neue Besitzstandszulage in § 25 Abs. 3 TVÜ-Bund abgelöst.
14.9.2 § 8 TVÜ-Bund (Bewährungs- und Fallgruppenaufstieg)
Die Besitzstandszulage des § 8 TVÜ-Bund wurde letztmalig bis zum 31.12.2013 verlängert. Seit diesem Zeitpunkt gibt es keine Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege mehr.
14.9.3 § 9 TVÜ-Bund (Vergütungsgruppenzulagen)
Die Frist zum Erreichen der Besitzstandszulage des § 9 TVÜ-Bund wurde bis zum 31.12.2013 verlängert. Ab dem 1.1.2014 kann der Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage nicht mehr erworben werden.
14.9.4 Bestandsschutz bei Ausgleichszulagen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit
Die Protokollerklärung zum 3. Abschn. TVÜ-Bund regelte zunächst übergangsweise die Überleitung von Beschäftigten mit Zahlungen nach §§ 25, 37 MTArb/MTArb-O bzw. § 56 BAT/BAT-O (Lohn- bzw. Vergütungssicherung bei Leistungsminderung). In der Protokollerklärung wurde auch aufgenommen, dass die fortgeltenden Bestimmungen auch auf die Zulage nach §§ 15 und 16 TV EntgO Bund angewendet werden.
Mit Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 1.4.2014 wurde die Fortgeltung der bisherigen Regelungen in § 16a TVÜ-Bund vereinbart. Im Anhang zu § 16a sind die fortgeltenden Bestimmungen des MTArb und BAT angeführt.
14.9.5 § 17 TVÜ-Bund (Übergangsrecht)
Das Übergangsrecht des § 17 TVÜ-Bund zur Eingruppierung einschl. der Anlagen 2 und 4 TVÜ-Bund wurde zum 1.1.2014 aufgehoben.
Lediglich die bisherige Regelung des § 17 Abs. 7 Satz 2 TVÜ-Bund betreffend die Neueinstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein vorheriges Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst blieb aufrechterhalten.
14.9.6 § 18 TVÜ-Bund (Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit)
In § 18 TVÜ-Bund wurden die Abs. 1 und 3 aufgehoben.
14.9.7 Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
In der neuen Nr. 10 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund sind die Regelungen für die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst vereinbart worden. Die Regelung gilt bis zu einer Aufnahme der Tätigkeitsmerkmale in die E...