Mit der Maßgabe des Antrags ist die Erhebung einer Disziplinarklage nach § 73 Nr. 6 LPVG NW mitwirkungspflichtig, wie im Bund nach § 84 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG. Betroffene Beamte sind von der Maßnahme rechtzeitig vorher zu unterrichten und in diesem Zusammenhang über ihr Antragsrecht zu informieren.

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