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Aushilfen (BAT) / 4.1.3 Haushaltsnahme geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse

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Für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten wurden durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Privilegien geschaffen. Ziel dieser Regelung sollte sein, viele dieser "Mini-Jobs" in eine legale Beschäftigung zu überführen. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Privathaushalt liegt danach vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Darunter fallen also z.B. die Reinigungsarbeiten in Haus und Garten, aber auch die Betreuung von Kindern oder die Pflege pflegebedürftiger Menschen. Auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten gilt die monatliche Verdienstgrenze in Höhe von 400 EUR. Ebenso sind die Regelungen über die Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse sowie die Zusammenrechnung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung entsprechend anzuwenden. Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten und andere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse sind deshalb zusammenzurechnen. Wird neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis in einem Privathaushalt ausgeübt, so greift auch hier die Ausnahmeregelung, wonach ein (einzelnes) geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis nicht mit einer Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen ist.

Steuerliche Behandlung sog. haushaltsnaher geringfügig entlohnter Beschäftigungsverhältnisse

Hinsichtlich der Lohnversteuerung des Arbeitslohns aus einem haushaltsnahen geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis ergeben sich keine B...

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