Entgeltgruppe 7

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert.

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert.

Entgeltgruppe 9a

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert.

Die Entgeltgruppe 7 ist – vergleichbar der Regelung im Bund, aber anders als im TV-L – im Teil A Abschn. I Ziffer 3 besetzt. Die EG 7 basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VIb Fg. 1a der Anlage 1a zum BAT ohne weiteren Aufstieg. Dieses Vorgänger-Tätigkeitsmerkmal war bisher sowohl nach Anlage 1 als auch nach Anlage 3 TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 6 zugeordnet, und zwar für alle Beschäftigten. Eine Höhergruppierung auf Antrag ist deshalb für alle Beschäftigten möglich, die dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllen, also nicht nur bei Neueinstellungen und für Tätigkeitswechsler, sondern auch für in den TVöD übergeleitete Beschäftigte.

Bei der Entgeltgruppe 7 tritt nun als weitere Anforderung hinzu das Merkmal "selbstständige Leistungen". Die Definition des Merkmals der selbstständigen Leistungen wird unverändert übernommen und in einem Klammerzusatz näher erläutert wie folgt: "Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen."

 
Hinweis

Beachten Sie, dass sich der tarifliche Begriff der "selbstständigen Leistungen" grundlegend von dem Begriff "selbstständiges Arbeiten" im Sinne des üblichen Sprachgebrauchs unterscheidet. Selbstständig arbeiten, d. h. ohne direkte Anleitung, Aufsicht oder Weisung tätig zu sein, bedeutet nicht selbstständige Leistungen im Sinne des Tarifmerkmals.[1]

Unter selbstständiger Leistung ist eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Entgeltgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Wegs, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene geistige Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Eine leichte geistige Arbeit genügt nicht. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen ist ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Vom Beschäftigten werden Abwägungsprozesse verlangt, es werden Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt. Der Beschäftigte muss also unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Dieser Prozess geistiger Arbeit kann bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen.[2] Anschaulich hat das BAG hierzu ausgeführt: "Geistige Arbeit wird also geleistet, wenn der Angestellte sich bei der Arbeit fragen muss, wie es nun weitergeht, worauf es nun ankommt, was als nächstes geschehen muss."[3]

So liegen selbstständige Leistungen z. B. dann vor, wenn der Beschäftigte alternativ entscheiden muss, welche Rechtsvorschriften im Einzelfall anzuwenden sind. Des Weiteren, wenn vorgegebene oder zu ermittelnde Daten und Fakten im Rahmen von Fachkenntnissen in ein neues Ergebnis umgewandelt werden. Die Unterschriftsbefugnis ist kein notwendiges Erfordernis der Selbstständigkeit.[4] Besteht allerdings eine Unterschriftsbefugnis, ist i. d. R. davon auszugehen, dass auch eine selbstständige Leistung vorliegt. Denn die Unterschriftsbefugnis ist ein Kennzeichen dafür, dass der Unterschreibende die eigentliche Verantwortung nicht nur nach außen, sondern auch im Innenverhältnis übernimmt und dass die Arbeiten des Angestellten, der zur Unterschrift nicht befugt ist, nur unselbstständige Vorarbeiten sind, die von dem zur Unterzeichnung Befugten nachgeprüft und abgeändert werden. Denkbar ist allerdings auch, dass die von dem nicht unterschriftsberechtigten Beschäftigten geleisteten Arbeiten durch den Unterschreibenden praktisch nicht durch Einzelanweisungen gelenkt oder kontrolliert werden und dass nur der Ordnung halber nach außen hin eine Unterschriftsbefugnis erteilt ist. Dann steht die fehlende Unterschriftsbefugnis dem Vorliegen von selbstständigen Leistungen nicht entgegen. Nicht maßgebend ist, ob der Beschäftigte einer Aufsicht, Überwachung oder Kontrolle untersteht. Denn der Begriff "selbstständige Leistungen" stellt nicht auf Aufsicht, Überwachung oder Kontrolle ab, sondern auf die Leistungen und Kenntnisse. Selbstständige Leistungen werden nicht dadurch zu unselbstständigen Leistungen, dass, nachdem sie vollbracht sind, eine Aufsicht, Überwachung oder Kontrolle einsetzt.[5]

Auch die Verwendung von Formularen[6] sowie die wiederholte Bearbeitung ähnlich oder identisch gelagerter Fälle steht der Annahme einer selbstständigen Leistung nicht entgegen.[7] Andererseits gibt es dort, wo der "richtige Weg" bis in alle Einzelheiten durch bindende Vorschriften, wie z. B. Arbeitsanwei...

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