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Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 12.3.3 Entgeltgruppen 7, 8, 9a

Antje Teichert
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Entgeltgruppe 7

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert.

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert.

Entgeltgruppe 9a

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert.

Die Entgeltgruppe 7 ist – vergleichbar der Regelung im Bund, aber anders als im TV-L – im Teil A Abschn. I Ziffer 3 besetzt. Die EG 7 basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VIb Fg. 1a der Anlage 1a zum BAT ohne weiteren Aufstieg. Dieses Vorgänger-Tätigkeitsmerkmal war bisher sowohl nach Anlage 1 als auch nach Anlage 3 TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 6 zugeordnet, und zwar für alle Beschäftigten. Eine Höhergruppierung auf Antrag ist deshalb für alle Beschäftigten möglich, die dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllen, also nicht nur bei Neueinstellungen und für Tätigkeitswechsler, sondern auch für in den TVöD übergeleitete Beschäftigte.

Bei der Entgeltgruppe 7 tritt nun als weitere Anforderung hinzu das Merkmal "selbstständige Leistungen". Die Definition des Merkmals der selbstständigen Leistungen wird unverändert übernommen und in einem Klammerzusatz näher erläutert wie folgt: "Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen."

 
Hinweis

Beachten Sie, dass sich der tarifliche Begriff der "selbstständigen Leistungen" grundlegend von dem Begriff "selbstständiges Arbeiten" im Sinne des üblichen Sprachgebrauchs unterscheidet. Selbstständig arbeiten, d. h. ohne direkte Anleitung, Aufsicht oder...

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