Geschützt werden nur Arbeitnehmer, also nicht Handelsvertreter, Heimarbeiter, freie Mitarbeiter, Richter, Soldaten und Beamte. Erbringt jedoch ein Beamter Arbeitsleistungen im Rahmen einer Nebentätigkeit, unterliegt er insoweit dem Kündigungsschutz.[1] Auszubildende, Anlernlinge, Volontäre und Praktikanten (§§ 1, 19 BBiG) unterfallen gleichfalls dem KSchG. Ihre ordentliche Kündigung ist gleichwohl nach Ablauf einer längstens dreimonatigen Probezeit ausgeschlossen. Wird dann außerordentlich gekündigt (§ 15 Abs. 2 BBiG), greifen die Vorschriften des KSchG über die fristgebundene Klagerhebung bei außerordentlichen Kündigungen (§§ 4, 13 KSchG) ebenfalls nicht, wenn gemäß § 111 Abs. 2 Nr. 5 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuss stattfinden muss.

Arbeitnehmer sind auch die Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, die zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern befugt sind (§ 14 Abs. 2 KSchG).

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