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Entgelt / 3.7.1 Stufenzuordnung bei Höhergruppierung

Justus Steinbömer
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Hinsichtlich der Stufenzuordnung bei Höhergruppierung muss aufgrund der Einführung der stufengleichen Höhergruppierung (ab dem 1.3.2014 beim Bund und ab dem 1.3.2017 bei der VKA) danach unterschieden werden, wann die Höhergruppierung vorgenommen wurde bzw. bei rückwirkender Korrektur der Eingruppierung vorzunehmen gewesen wäre. Bei Höhergruppierungen, welche vor dem 1.3.2014 bzw. 1.3.2017 erfolgten (bzw. vor diesen Stichtagen hätten erfolgen müssen), wird die Stufe in der höheren Entgeltgruppe betragsmäßig, d. h. immer unter Berücksichtigung des bisherigen Tabellenentgelts, welches nicht unterschritten werden durfte, ermittelt (siehe Ziffer 3.7.1.1). Nach diesen Stichtagen erfolgt(e) die Höhergruppierung stufengleich (siehe Ziffer 3.7.1.3).

3.7.1.1 Betragsmäßige Ermittlung der Stufe bis 28.2.2014 (Bund) / bis 28.2.2017 (VKA)

Die betragsmäßige Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD beschreibt ein Verfahren, bei dem Beschäftigte bei einer Höhergruppierung in eine höhere Entgeltgruppe derjenigen Stufe zugeordnet werden, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten. Die Zuordnung erfolgt rein auf Basis des bisherigen Entgelts, gegebenenfalls ergänzt durch einen Garantiebetrag, falls die Differenz zwischen den Entgelten der alten und neuen Gruppe zu gering ist.

3.7.1.1.1 Höhergruppierung aus einer regulären Stufe

Im Falle der Höhergruppierung (Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit oder nachlaufender Bewährungsaufstieg aus der Überleitung) war die Stufe in der höheren Entgeltgruppe betragsmäßig zu ermitteln. Hierzu wurde der Beschäftigte in der höheren Entgeltgruppe der Stufe zugeordnet, in der er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhalten hat. Die Ermittlung der zutreffenden Stufe erfolgte durch Entgeltvergleich, d. h. durch die Feststellung, in welcher Stufe der höheren Entgeltgruppe das bisherige Tabellenentgelt mindestens enthalten ist. Untergrenze für die Zuordnung war jedoch stets...

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