Für die am 1.10.2005 übergeleiteten Beschäftigten gilt die Regelung zur kinderbezogenen Besitzstandszulage für die bis zum 31.12.2005 geborenen Kinder entsprechend (§ 11 Abs. 3 Buchst. a TVÜ/ § 11 Abs. 3 Buchst. a TVÜ-L).
Damit besteht Anspruch auf die kinderbezogene Besitzstandszulage, wenn das Kind bei Geburt zu einem früheren Zeitpunkt nach BAT/BAT-O bzw. den Tarifverträgen für die Arbeiter im öffentlichen Dienst bei der Vergütungs-/Lohnberechnung hätte berücksichtigt werden müssen.
Aufgrund der "entsprechenden" Geltung des Satzes 1 ist zu beachten:
- Sind beide Elternteile im Geltungsbereich des TVöD / TV-L bzw. im öffentlichen Dienst beschäftigt, so steht die kinderbezogene Besitzstandszulage – entsprechend den Bestimmungen des BAT/BAT-O – nur dem Elternteil zu, der auch das Kindergeld bezieht. Bezüglich der Einzelheiten der Konkurrenzregelung wird auf die systematischen Ausführungen zum kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag (unten, Ziffer 2.4) verwiesen.
- Der Anspruch auf die kinderbezogene Besitzstandszulage besteht grundsätzlich nur, solange für dieses Kind ununterbrochen Kindergeld gezahlt wird oder zustehen würde.
Aufgrund der Besitzstandsregelung muss auch nach Inkrafttreten des TVöD / TV-L noch für lange Zeit geprüft werden, ob und für welche Kinder übergeleiteter Mitarbeiter Kindergeld zusteht. Da Kindergeld für Kinder in Studium oder Ausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs – bei männlichen Kindern unter Umständen sogar noch länger – zusteht, muss auch die kinderbezogene Besitzstandszulage noch so lange gezahlt werden!
Damit muss der Arbeitgeber auch einem erst viele Jahre nach Inkrafttreten des TVöD / TV-L eingestellten Personalsachbearbeiter noch erklären, dass es im früheren Tarifrecht des öffentlichen Dienstes familienbezogene Vergütungsbestandteile gab.
Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis erst nach dem 30.9.2005 begann, haben – selbst wenn das Kind noch im Jahr 2005 geboren wurde – keinen Anspruch auf kinderbezogene Entgeltbestandteile.
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